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Aktenzeichen
9 K 845/15
Datum
21. Januar 2016
Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 21. Januar 2016

9 K 845/15

Wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf Informationszugang unmissverständlich so formuliert, dass er diesen nicht auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz stützt, ist der Antragsgegner nicht berechtigt, Bescheide zu erlassen, mit denen darüber entschieden wird, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zusteht. Die Behörde darf dem Bürger eine bestimmte Anspruchsgrundlage gegen seinen Willen nicht aufdrängen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Ablehnungsbegründung

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Verkündet am: 21.01.2016 Kowalke Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VG 9 K 845/15 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kaufhold als Einzelrichter für R e c h t erkannt: Der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2015 und die Widerspruchsbe- scheide vom 4. März 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betra- ges leisten. Tatbestand:
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-2- Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken im sog. K_____in der Gemeinde des Beklagten. Wegen durch den K_____verlaufender Waldpfade nehmen sie die Ge- meinde vor dem Landgericht Potsdam auf Zahlung von Nutzungsendgelt in Anspruch (13 O 57/13). Im vermuteten Einverständnis mit dem Kläger zu 2. beauftragte der Beklagte ein Vermessungsbüro mit der Durchführung von Vermessungsarbeiten auf den in Rede stehenden Grundstücken und der Fertigung eines Lageplans. Bei der Durchführung der Arbeiten wurde auf Bäumen und Zäunen Farbe hinterlassen. Als der Kläger zu 2. hiervon Kenntnis erlangt hatte, teilte er dem Beklagten unter dem 27. August 2014 mit, dass ihm unverständlich sei, dass er vorher nicht unter- richtet und befragt worden sei. Das Betreten des Grundstücks zum Zweck der Vermessung sei von dem allgemeinen Begehungsrecht nicht erfasst; die Vermes- sung erfordere die Bewilligung des Grundstückseigentümers. Zugleich bat er „im Sinne unverzüglicher Akteneinsicht“ um Übersendung des Auftragsschreibens für die Vermessung, das Vermessungsprotokoll und um Einsicht in die Verwaltungsakten über die Vermessung. Hierauf teilte ihm der Beklagte durch seine Prozessbevoll- mächtigten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Potsdam mit, dass das Vermes- sungsergebnis bereits in jenem Verfahren als Anlage B6 vorgelegt worden sei. So- weit der Kläger Akteneinsicht in die Verwaltungsakte über die Vermessung beantra- ge, stehe dem entgegen, dass diese Unterlagen zu den Akten des betreffenden Ver- fahrens beim Landgericht Potsdam gehörten; insoweit verwies er auf § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Daraufhin teilte der Kläger zu 2. dem Beklagten mit, dass der angeführten Anlage B6 zu entnehmen sei, dass nicht nur seine Grundstücke, sondern auch Grundstücke des Klägers zu 1. betroffen seien. Daher erweitere er das Einsichtsverlangen im Hinblick auf diese Grundstücke. Er habe eine Vollmacht von dem Kläger zu 1., so dass der Auskunftsanspruch auch für ihn hiermit „fällig“ sei. Des Weiteren teilte er mit, dass er das Verlangen auf Ak- teneinsicht entgegen der Einschätzung des Beklagten nicht auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz stütze. Vielmehr stütze er sich auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zugleich wies er darauf hin, dass der von dem Beklagten in Aussicht gestellte förmliche Be- scheid ausstehe. -3-
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-3- Der Kläger zu 2. erhob beim Amtsgericht Potsdam Klage (29 C 497/14), über die zwischenzeitlich durch am 23. Juni 2015 verkündetes Urteil entschieden worden ist; die Gemeinde des Beklagten ist unter anderem verurteilt worden, dem Kläger be- stimmte Unterlagen aus der Vermessung herauszugeben; die Entscheidungsgründe sind insoweit auf die §§ 677 ff. BGB gestützt. Die beklagte Gemeinde hat Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 lehnte der Beklagte die Akteneinsichtsanträge der Kläger ab. Zur Begründung hieß es, die betreffenden Unterlagen seien Bestandteil der Verfahrensakte des beim Landgericht Potsdam anhängigen Verfahrens mit dem Aktenzeichen 13 O 57/13; da es sich insoweit um Akten handle, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt habe, sei der Antrag gemäß § 4 Abs. 1 abzulehnen. Mit dem hiergegen unter dem 14. Februar 2015 erhobenen Widerspruch wandten die Kläger ein, dass sich der ursprüngliche Antrag auf Akteneinsicht vom 27. August 2014 erledigt habe. Es werde nicht mehr Akteneinsicht beansprucht, sondern Aus- kunft und Herausgabe aller Unterlagen über die Vermessung, außerdem Schadens- ersatz und künftige Unterlassung. Dies sei dem Beklagten aus dem am 12. Dezem- ber 2014 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam (29 C 497/14) bekannt. Der Beklagte habe über einen Antrag entschieden, den sie so gar nicht ge- stellt hätten. Sie hätten ausdrücklich erklärt, sich nicht auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz zu stützen. Selbst wenn dieses Gesetz anwendbar wäre, bliebe der Eigentumsschutz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch davon unberührt. Der Beklagte wies die Widersprüche der Kläger mit Widerspruchsbescheiden vom 4. März 2015, zugestellt am 12. März 2015, zurück und bestimmte zugleich, dass diese die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Zur Begründung führte er jeweils aus, er sei verpflichtet, über den Akteneinsichtsantrag zu entscheiden, weil die Klä- ger diesen nicht zurückgenommen, sondern vielmehr um eine förmliche Bescheidung gebeten hätten. Die Akteneinsichtsanträge seien auch nach den Vorschriften des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zu entscheiden gewesen. Andere Rechtsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Der Wunsch, die Anträge nicht nach den Vorschriften des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zu entscheiden, habe nicht berücksichtigt werden können. Er sei vielmehr verpflichtet, die Anträge -4-
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-4- nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Dass der Kläger zu 2. zwischenzeitlich beim Amtsgericht Potsdam Klage erhoben habe und Akteneinsicht nach zivilrechtlichen Vorschriften unter Bezugnahme auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag begehre, ändere hieran nichts. Der Kläger zu 2. verkenne zum einen, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorlägen, und zum anderen, dass die Anwendung dieser Vor- schriften ausgeschlossen sei, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften für jene Frage, die über die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gelöst werden solle, eine erschöpfende Regelung vorsähen, es folglich an einer planwidrigen Regelungs- lücke fehle. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz sei insoweit ab- schließend; für die Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auf- trag bestehe kein Raum. Am 8. April 2015 haben die Kläger gegen die Bescheide des Beklagten Klage erho- benen. Sie tragen vor, es gehe ihnen insoweit nicht um Akteneinsicht, sondern um Folgenbeseitigung wegen einer Eigentumsstörung durch eine rechtswidrige Vermes- sung. Insoweit weisen sie auf die vor dem Amtsgericht geltend gemachten Ansprü- che hin. Der Beklagte versuche mit den angefochtenen Bescheiden mit verwaltungs- rechtlichen Vorschriften des Landesrechts dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu begeg- nen. Rechtswidrig sei vor allem, dass ihnen auch noch die Kosten der Widerspruchs- verfahren auferlegt würden. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2015 und die Widerspruchsbe- scheide vom 4. März 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. -5-
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-5- In der mündlichen Verhandlung hat er mitgeteilt, dass die Unterlagen auf die sich der Akteneinsichtsantrag beziehe, zwischenzeitlich an den Prozessbevollmächtigten der Kläger in Kopie herausgegeben worden seien; zudem hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger haben hierzu mitgeteilt, dass der Rechts- streit vor dem Landgericht deshalb in diesem Punkt übereinstimmend für erledigt er- klärt worden sei, wobei die Kostenentscheidung noch ausstehe. Für das vorliegende Verfahren haben sie sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und insoweit insbesondere auf Vortrag der Beklagtenseite in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug ge- nommen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene Klage ist zulässig. Zwar handelt es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Verwaltungsakte, mit denen eine begünstigende Regelung abgelehnt wurde. Dennoch sind die Kläger nicht auf die (weitergehende) Verpflichtungsklage zu verweisen. Ihr Begehren ist nicht auf den Erlass begünstigender Verwaltungsakte gerichtet, sondern lediglich darauf, die sie belastende Seite der angefochtenen Ver- waltungsakte zu beseitigen, namentlich die der Bestandskraft zugängliche Ableh- nung eines Anspruchs nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) und die Kostenentscheidungen in den Widerspruchsbescheiden. Insoweit sind die Kläger auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine einen Anspruch ablehnende behördliche Entscheidung in Gestalt eines Verwaltungsakts kann den Adressaten der Entscheidung auch dann in seinen Rechten verletzen, wenn er geltend macht, gar keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt zu haben. Zum einen kann eine bestandskräftige ablehnende Entscheidung möglicherweise Bindungswirkung für einen zukünftig noch zu stellenden Antrag, möglicherweise auch präjudizierende Wirkung für sonstige Entscheidungen entfalten. Zum anderen können mit der Ent- scheidung – wie hier – negative Kostenfolgen verbunden sein; insoweit ist auf die Kostenentscheidung in den Widerspruchsbescheiden sowie auf die Verwaltungsge- -6-
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-6- bührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informati- onszugangsgesetzes (Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung - AIGGebO) hinzuweisen (vgl. Tarifstelle 2.1 der Anlage hierzu). Entgegen der Erledigungserklärung des Beklagten hat sich der Rechtsstreit auch nicht dadurch erledigt, dass der Beklagte die Unterlagen auf die sich der Aktenein- sichtsantrag bezogen hat zwischenzeitlich aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Potsdam in Kopie herausgegeben hat. Schlössen sich die Kläger der Erledigungser- klärung des Beklagten an, würden die auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes erlassenen ablehnenden Bescheide einschließlich der Kostenentscheidung bestandskräftig. Sich hierauf einzulassen, ist den Klägern nicht zumutbar. Abgesehen von den belastenden Kostenfolgen es ist für die Kläger offen- bar auch sonst nicht absehbar, ob ihnen aus den ablehnenden Bescheiden in ande- ren Verfahren Nachteile erwachsen können bzw. ob der Beklagte sie ihnen an ande- rer Stelle entgegenhält. Allein dem Umstand, dass der Beklagte den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, ist nicht zu entnehmen, dass er den Bescheiden rechtlich keine Bedeutung mehr zumessen will. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat er abgelehnt, zumindest eine Erklärung dahingehend abzugeben, aus den angefochte- nen Bescheiden gegenüber den Klägern keinerlei Rechte geltend zu machen bzw. sie ihnen nicht in anderem Zusammenhang entgegenzuhalten. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war nicht berechtigt, Bescheide zu erlassen, mit denen darüber ent- schieden wird, ob den Klägern ein Anspruch auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zusteht. Die Kläger haben einen dahingehenden Antrag nämlich ausdrücklich nicht verfolgt. Mag das Schreiben des Klägers zu 2. vom 27. August 2014 auch dahingehend aufgefasst werden können, so hat er mit dem Schreiben vom 16. November 2014 jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anträge nicht auf das Akteneinsichts- und Informationszugangs- gesetz gestützt werden. Hinzu kommt, dass er sein Akteneinsichtsbegehren darauf- hin im Wege der auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten zivilrechtlichen Klage verfolgte. Bei dieser Sachlage war es dem Beklagten verwehrt, -7-
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-7- hierüber dennoch auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangs- gesetzes durch einen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt zu entscheiden. Der Beklagte verkennt die Dispositionsmaxime bei antragsgebundenen Verwaltungsent- scheidungen, wenn er meint, einem um Akteneinsicht nachsuchenden Antragsteller stehe es nicht frei selbst zu bestimmen, auf welcher Rechtsgrundlage über seinen Antrag entschieden werden soll. Akteneinsichtsansprüche können sich aus unter- schiedlichen – allgemeinen, für jedermann geltenden und speziellen – Anspruchs- grundlagen ergeben, die ihrerseits unterschiedliche Verfahren, Tatbestandsvoraus- setzungen und Rechtsfolgen normieren; dies zeigt unter anderem der Blick auf die Gebührenregelungen. Dabei darf die Behörde dem Bürger eine bestimmte An- spruchsgrundlage gegen seinen Willen nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Ober- verwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll- ständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Pots- dam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, schriftlich zu stellen. Er kann statt- dessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwal- tungsgerichts Potsdam eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist    (s.   zu     diesem     Einreichungsverfahren    die   Erläuterungen    unter www.erv.brandenburg.de). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Grün- de darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsge- richt Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter www.berlin.de/erv veröffentlichten Kommunikati- onsweg einzureichen. -8-
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-8- Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Kaufhold Ferner ergeht am 22. Januar 2016 folgender Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskos- tengesetzes auf 600 Euro festgesetzt; dabei werden für jeden Kläger 300 Euro in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde- gegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Be- deutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsge- richts Potsdam eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qua- lifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist (s. zu diesem Einreichungsverfahren die Erläuterungen unter www.erv.brandenburg.de). Kaufhold
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