Information

Aktenzeichen
12 B 3.13
Datum
10. Juli 2015
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. Juli 2015

12 B 3.13

Auch Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Umweltinformationsrecht anspruchsberechtigt sein. Bei dem beklagten, als GmbH betriebenen Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Der Begriff der Umweltinformationen umfasst alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt an. Die Errichtung eines Schienenwegs stellt eine solche Maßnahme oder Tätigkeit dar. Ein Schallschutzgutachten für eine Planungsvariante, die möglicherweise noch verwirklicht werden soll, stellt ebenso eine Umweltinformation dar wie die elektronischen Vermessungsdaten für das Gelände- und Hochwassermodell. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis kann auch dann vorliegen, wenn trotz fehlender unmittelbarer Wettbewerbsposition das Bekanntwerden der vertraulichen Information geeignet wäre, dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dies ist im Hinblick auf die Vergaberelevanz des Kostenkennwertekatalogs der Deutschen Bahn AG der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Prozessuales

/ 50
PDF herunterladen
Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL OVG 12 B 3.13 VG 2 K 167.11 Berlin                                     Verkündet am 10. Juli 2015 Schumann, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, bevollmächtigt: gegen Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, bevollmächtigt: -2-
1

-2- hat der 12. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2014, 8. Januar    2015   und   2.  Juli 2015   durch   die  Vorsitzende    Richterin  am Oberverwaltungsgericht Plückelmann, die Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und Böcker sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schneider und Schöffler für Recht erkannt: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache über- einstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren ein- gestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 für wirkungslos erklärt. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Ur- teil des Verwaltungsgerichts im Übrigen teilweise geändert: 1. Die Beklagte wird auf die Berufung der Klägerin verurteilt, a) der Klägerin auch Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren: -  Daten, die der Firma Intraplan für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärm- vorsorge, der in der Sensitivitätsbetrachtung vom April 2010 zu 140T Euro pro Jahr berechnet wurde, zur Verfügung gestellt wurden (Berufungsantrag I 1 a, Klageantrag I 2 b im VG-Verfahren), -  Schallschutzgutachten für den alten Mitfall 2 (Be- rufungsantrag I 1 b, Klageantrag I 2 d im VG- Verfahren), -  Elektronische Daten des 3 D-Modells durch Übersen- dung der entsprechenden Dateien zu Höhenplänen, Querschnitten und Bauwerkskizzen sowie S-Bahn- Haltepunkten (Berufungsantrag I 2 a, Klageantrag I 3 b im VG-Verfahren), -  Plan der Firma Kling Consult Planungs- und Ingeni- eurgesellschaft für Bauwesen, der der Abschätzung für den Mitfall 2 zu dessen Auswirkungen auf Hoch- wasserräume zu Grunde lag (aus Berufungsantrag I 3), -3-
2

-3- b) der Klägerin Auskunft zu erteilen, -   welche über den Klageantrag zu I 1 hinausgehenden Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen inklusive sämtlicher Informationen, die diesen zu Grunde liegen und in diese eingeflossen sind, zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorha- ben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bam- berg bei der Beklagten vorliegen (Berufungsantrag II 1, Klageantrag II 1 im VG-Verfahren), -   welche Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell aus den Jahren 2000 bis 2011 bei der Beklagten vor- handen sind, die dieser bei der Teilnahme am Ar- beitskreis S-Bahn vorlagen bzw. zur Verfügung ge- stellt wurden und die fortgeschriebenen Versionen des Verkehrsmodells S-Bahn betreffen (Berufungsan- trag II 2, Klageantrag II 2 im VG-Verfahren). 2. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden ist, der Klägerin Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren: -   Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 16 in Gestalt der Entwurfshefte mit den entsprechenden Bauab- schnittsheften inklusive Kostenheften („Kostenveran- schlagung laut Entwurfsplanungsreife“, aus Klagean- trag I 1 a im VG-Verfahren), -   Unterlagen zu den Massen in Mitfall 2.1 und Mitfall 2.2: Pläne über die Flächen, die für das Vorhaben benötigt werden, und die Excel-Tabelle, aus der sich ergibt, wie viel Flächen für das Vorhaben benötigt werden und was der Erwerb der Grundflächen kostet (Klageantrag I 3 e im VG-Verfahren), -   GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid mit ungeschwärzten Anlagen (Klageantrag I 6 a und b im VG-Verfahren), -   Unterlagen der Umweltaspekte: Abschätzung für den Mitfall 2 (aus Klageantrag I 7 a im VG-Verfahren). Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklag- ten zurückgewiesen. -4-
3

-4- Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3; die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungs- gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Voll- streckungsbetrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt Informationszugang im Zusammenhang mit dem Pla nfest- stellungsabschnitt (PFA) 16 des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit 8 (VDE 8). Das noch nicht vollständig realisierte Schienenverkehrsprojekt sieht eine rund 500 km lange Aus- und Neubaustrecke zwischen Nürnberg, Erfurt, Leipzig, Halle und Berlin vor. Der Teilabschnitt Nr. 8.1 bezeichnet die Neu- und Ausbaustrecke Nürnberg-Erfurt in Gestalt einer 83 km langen Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld sowie einer 107 km langen Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt. Parallel zur ICE- Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld wird die rund 60 km lange S-Bahn- Verbindung Nürnberg-Forchheim-Bamberg in verschiedenen Abschnitten geplant und gebaut. Vorhabenträgerin ist u. a. jeweils die DB Netz _____AG, das Schie- neninfrastrukturunternehmen der Deutschen _____Bahn _____AG. Für die Abschnitte Nürnberg – Hbf und Fürth – Hbf (PFA 14), Fürther Bogen (PFA 15) und Erlangen (PFA 17) liegen Planfeststellungsbeschlüsse vor. Für den Abschnitt Fürth Nord (PFA 16) hat das Eisenbahn-Bundesamt am 30. Januar 2014 den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Die planfestgestellte Trasse der S-Bahn soll in diesem Bereich von der ICE-Trasse verschwenkt und auf einem bis zu 10 m hohen Damm östlich der Autobahn 73 (A 73) über Fürth Steinach nach Großgründlach geführt werden (sog. Mitfall 1). Die vorgesehenen Haltepunkte -5-
4

-5- liegen auf dem Stadtgebiet der Klägerin, einer kreisfreien Stadt im bayerischen Regierungsbezirk Mittelfranken. Die Klägerin ist im Planfeststellungsverfahren Trägerin öffentlicher Belange und für die örtliche Auslegung der Antragsunterlagen im Rahmen des Anhörungsver- fahrens zuständig gewesen. Sie hat sich in diesem Verfahren dafür eingesetzt, dass die sog. „Verschwenktrasse“ der S-Bahn aufgegeben wird und stattdessen ein Ausbau der Bestandsstrecke westlich der A 73 über Stadeln-Vach erfolgt (sog. Mitfall 2). Auf den von ihr und weiteren Antragstellern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 (BVerwG 7 VR 2.14 u.a., juris) die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfest- stellungsbeschluss angeordnet. Die in der Rechtsform einer GmbH betriebene Beklagte ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG. Geschäftsgegenstand der Beklag- ten ist nach der Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg - H_____ - u.a. die Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung von Verkehrsprojekten, einschlie ßlich Vergabe, Koordinierung und Abwicklung aller Arbeiten sowie Errichtung und In- standhaltung von Anlagen der Infrastruktur, insbesondere der Eisenbahninfr a- struktur. In dieser Eigenschaft war sie in den vorgenannten Verfahren im Auftrag der Vorhabenträgerinnen tätig; im Planfeststellungsverfahren hat sie diese vertre- ten. Mit Schreiben vom 8. Juni und 6. Oktober 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) Akteneinsicht in sämtliche – jeweils näher bezeichneten – Unterlagen, die den Vorgang „2. Planänderung zur Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitspr ü- fung nach § 18 AEG für das Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Aus- baustrecke Nürnberg – Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt 16 Fürth-Nord, S-Bahn Nürnberg-Forchheim, km 12,400 bis km G 16,840 im Bereich der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen“ betreffen, soweit sie ihr noch nicht übermittelt worden seien. -6-
5

-6- Die Beklagte lehnte diese Anträge mit Schreiben vom 22. Juni und 10. November 2011 mit der Begründung ab, sie sei als privatrechtliches Unternehmen nicht in- formationspflichtig. Außerdem seien der Klägerin zahlreiche der begehrten Infor- mationen aufgrund des Planfeststellungsverfahrens bekannt oder müssten dies sein. Die Klägerin hat am 11. Oktober 2011 Klage erhoben. Im Hinblick auf das Schrei- ben der Beklagten vom 10. November 2011 hat sie diese mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 erweitert. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 hat sie weitere Klageanträge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des seiner- zeitigen stellvertretenden Projektleiters für die Ausbaustrecke Nür nberg-Ebensfeld R_____. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 27. September 2012 (Blatt 192 bis 196 der Streitakte). Die Beteiligten haben das erstinstanzliche Verfahren hierauf übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es um folgende Informationen geht: Lagepläne und Querschnitte zu den Schallschutzgutachten für den Lärmsanie- rungsfall für die Planfeststellungsabschnitte 15 und 16 (Teil des alten Klagea n- trags 2 a), Anlagen 6 – 9 zur schalltechnischen Stellungnahme von M_____ (alter Klageantrag 2 c), Lagepläne aus dem GVFG-Antrag und den Systemskizzen zum Vorlaufbetrieb (alter Klageantrag 4 f), Bauphasenplanung für die PFA 16 und 17 der drei Mitfälle (alter Klageantrag 4 g), Unterlagen und Daten zum Verkehrsm o- dell (alter Klageantrag 5), Angaben zum Flächenverbrauch insgesamt (alter Kla- geantrag 7 b), Lageplanausschnitte mit Lagekennzeichnung der Grenzen der Planfeststellungsabschnitte, der Planungsabschnitte und des für die NKU zu Grunde liegenden Vergleichsraums für die Mitfälle 2.1 und 2.2 (Teil des alten Kl a- geantrags 11). Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2012 das Verfahren hinsichtlich der erstinstanzlichen Klageanträge zu 1 b, 1 d, 2 c, 4 a bis d, 12, 14 -7-
6

-7- und 21 abgetrennt und im Verfahren VG 2 K 274.12 (OVG 12 B 13.13) weiterg e- führt. Hinsichtlich der folgenden Klageanträge bzw. Klageantragsteile hat das Verwal- tungsgericht die Klage mit Urteil vom 5. November 2012 abgewiesen: I. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Zugang zu folgenden Informati- onen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren bzw. bei elektronisch g e- speicherten Daten diese zu übermitteln: 2 b) Daten, die der Firma I_____ für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge, der in der Sensitivitätsbetrach- tung vom April 2010 zu 140T EUR pro Jahr berechnet wurde, zur Verf ü- gung gestellt wurden, d) Schallschutzgutachten für den alten Mitfall 2, 3. Unterlagen zu Massen und Kosten in Mitfall 2.1 und 2.2. a) Höhenplan im Bereich der Unterquerung BAB A 73, b) elektronische Daten des 3 D-Modells durch Übersendung der entspre- chenden Dateien zu Höhenplänen, Querschnitten und Bauwerkskizzen so- wie S-Bahn Haltepunkten, c) hilfsweise zu 3 b): seitens der Beklagten noch zu erstellende Hö- henpläne, Querschnitte und Bauwerkskizzen, d) Planungen der S-Bahn-Haltepunkte, 6. Unterlagen zur Finanzierung des S-Bahn-Projekts Nürnberg-Bamberg c) Bau- und Finanzierungsvertrag zwischen Bund und DB AG von 2005, einschließlich aller etwaigen Ergänzungen/Änderungen bis zum 8. Juni 2011, d) etwaige Ergänzungen und Änderungen des Bau- und Finanzie- rungsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und der Bahn (DB Netz AG) von 2006 bis zum 8. Juni 2011 mit vollständigen Kostenangaben und mit unterscheidbaren, farbigen Anlagen, 9. Unterlagen zur Gleistopologie Systemskizzen für Ohnefall (…) und Mitfall 2 für die NKU 2011, Schemati- sche Gleis- und Bauwerkspläne für den Zwischenzustand „S-Bahn- -8-
7

-8- Vorlaufbetrieb" (in der neuen NKU bewertete Mitfälle), PFA 16 und 17, für den Mitfall 1, Mitfall 2.1 und 2.2, 13. Angaben zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg – Fürth (Bayern) – Erlangen – Bamberg im Analysefall (Istzustand 2010), 18. Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis (BÜG), 19. Kostenkennwertekatalog der DB AG, 20. Jahresangaben der jeweils letzten drei Grunderneuerungen und deren Umfang sowie des jährlichen Unterhaltungsbedarfs der Bahnübergänge Herboldshof und Steinach, II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über 1. sämtliche über den Klageantrag zu 1. (Akteneinsicht) hinausgehenden bei der Beklagten vorhandenen Kosteneinzelberechnungen und Kosten- schätzungen inklusive sämtliche Informationen, welche diesen zu Grunde liegen und in diese eingeflossen sind, zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg – Erlangen – Forchheim – Bam- berg, 2. sämtliche bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell, die ihr bei der Teilnahme am Arbeitskreis S-Bahn vorlagen bzw. zur Verfügung gestellt wurden. Die Klage sei unzulässig, soweit sich das Klagebegehren auf Informationen be- ziehe, welche die Klägerin erst nach Klageerhebung zum Streitstoff gemacht habe (Klageanträge I 2 b und 3 b; II 1 und 2). Darin sei eine Klageerweiterung zu se- hen, der die Beklagte widersprochen habe und die auch nicht sachdienlich sei, weil es jeweils an einem zuvor bei der Beklagten gestellten Antrag fehle. Hinsicht- lich der Klageanträge I 2 d und 19 handele es sich bei den begehrten Informatio- nen nicht um Umweltinformationen. Hinsichtlich der Klageanträge I 3 d, 6 c und d, 9, 13, 18 und 20 habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Beklagte über die streitigen Informationen nicht verfüge. Den übrigen erstinstanzlich noch streitigen und nicht abgetrennten Klageanträgen hat das Verwaltungsgericht entsprochen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Zugang zu folgenden Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren: -9-
8

-9- 1 a) Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den Planfeststellungsab- schnitt – PFA – 16 in Gestalt der Entwurfshefte mit den entsprechenden Bauabschnittsheften inklusive Kostenheften („Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungsreife“) und das mit Anhang 3 – Teil 1 „Kostenübersicht mit Erläuterung“ – zum Mitfall 2 vergleichbare Blatt mit der Bezeichnung „Kostenschätzung“ zur Nutzen- Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg – Erlan- gen – Forchheim – Bamberg vom Januar 2011, c) Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den PFA 22, 2 a) Schallschutzgutachten für den Lärmsanierungsfall für die PFA 15 und 16 mit Kostenschätzung, 3. Unterlagen zu Massen und Kosten in Mitfall 2.1 und 2.2. e) Pläne über die Flächen, die für das Vorhaben benötigt werden und die Excel-Tabelle, aus der sich der Flächenverbrauch und die entspre- chenden Grunderwerbskosten ergeben („Flächenumgriff mit tabellarischer Kostenaufstellung“), 4. Unterlagen zum Betriebsprogamm und Bauumfang e) Untersuchung der R_____ zum Entfall des Haltes Stadeln Süd, 6. Unterlagen zur Finanzierung des S-Bahn-Projekts Nürnberg-Bamberg a) GVFG-Antrag mit ungeschwärzten Anlagen, b) GVFG-Bewilligungsbescheid mit ungeschwärzten Anlagen, 7. Unterlagen zu den Umweltaspekten a) Berechnungen, Pläne und Dokumentation über die Auswirkungen des Mitfalls 1 auf die Hochwasserräume sowie die Abschätzung für den Mitfall 2, 9. Unterlagen zur Gleistopologie - 10 -
9

- 10 - Systemskizze für den Mitfall 1, 11. Lageplanausschnitte Systemskizze über die Abgrenzung der Planfeststellungsabschnitte und der Planungsabschnitte für den Mitfall 1 im PFA 16, 22. Systemskizzen für den späteren Zustand VDE 8 ohne Güterzugtunnel. Insoweit sei die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin habe aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zugang zu den begehrten Informationen. Sie sei als Gemeinde anspruchsberech- tigt; die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG eine informationspflichtige Stel- le. Ablehnungsgründe lägen insoweit nicht vor. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte die zugelassene Berufung eingelegt. Die Abweisung der erstinstanzli- chen Klageanträge zu I 3 a und d sowie 6 c und d hat die Klägerin mit ihrer Beru- fung nicht angegriffen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Klageanträge zu I 2 a, 7 a (nur bezüglich Mit- fall 1), 9 (mit Ausnahme des erstinstanzlich erfolgreichen Antrags bezüglich der Systemskizze für den Mitfall 1), 11 und 22 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat im Verlauf des Berufungsverfahrens unter dem 15. Januar 2013 bei der Beklagten Zugang zu den Umweltinformationen beantragt, die Gegenstand ihrer erstinstanzlich als unzulässig erachteten Klageanträge zu I 2 b und 3 b ge- wesen sind, und Auskunft hinsichtlich der für unzulässig angesehenen Klagean- träge zu II 1 und 2. Die Beklagte hat diese Anträge mit Schreiben vom 14. Februar 2013 abgelehnt. Die Klägerin macht geltend, von einer mangels Sachdienlichkeit unzulässigen Klageerweiterung könne jedenfalls nach der erfolglosen Antragstellung vom 15. Januar 2013 nicht mehr ausgegangen werden. Die Klage sei daher auch hin- sichtlich der hiermit bei der Beklagten angeforderten Umweltinformationen zuläs- - 11 -
10

Zur nächsten Seite