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Aktenzeichen
12 N 83.13
Datum
7. Oktober 2014
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Oktober 2014

12 N 83.13

Der Antrag eines beklagten Finanzamtes auf Zulassung der Berufung wird durch das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die vom Kläger als Insolvenzverwalter erklärte Insolvenzanfechtung ist nicht geeignet, ein laufendes Besteuerungsverfahren zu begründen. Das Finanzamt kann sich für die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Kontoauszügen des Insolvenzschuldners somit nicht auf die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes berufen. Bei einem gegenüber dem Finanzamt geltend gemachten, auf das allgemeine Informationsfreiheitsrecht gestützten Einsichtsanspruch des Insolvenzverwalters handelt es sich unabhängig von der Vorbereitung von Anfechtungsansprüchen um ein eigenständiges Rechtsverhältnis. Den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung kommt gegenüber diesem eigenständigen Anspruch des Insolvenzverwalters keine Sperrwirkung zu. Einer vom Beklagten gewünschten fallübergreifenden Klärung zur Stellung des Insolvenzverwalters im Auskunftsverfahren nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz bedarf es daher nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Prozessuales

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Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 12 N 83.13 VG 9 K 1767/12 Potsdam In der Verwaltungsstreitsache , Klägers und Antragsgegners, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagten und Antragsteller, hat der 12. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann und die Richter am Oberverwaltungsgericht Hömig und Böcker am 7. Oktober 2014 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 31. Juli 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsge- richts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 EUR festgesetzt. -2-
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-2- Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten gel- tend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens beste- hen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass § 2 Abs. 5 AIG a.F. dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegensteht. Soweit es dabei angenommen hat, dass sich das Klagebegehren nicht auf laufende, sondern auf abgeschlossene Steuerverfahren beziehe, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen keine abweichende rechtliche Beurteilung. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass das Erhebungsverfahren als Teil des Steuerverfahrens bis zur Aufhebung oder Beendigung des Insolvenzve r- fahrens noch nicht abgeschlossen sein könne, da im Falle einer erfolgreichen In- solvenzanfechtung erzwungene Auszahlungen an die Masse im Wege der Anmel- dung zur Tabelle geltend zu machen seien. Ein gegenwärtig (noch oder erneut) laufendes Besteuerungsverfahren ist mit diesem Einwand nicht dargetan. Nach den eigenen Angaben des Beklagten ist das Bestehen eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs zwischen den Beteiligten streitig und ein Anfechtungspro- zess vor dem Amtsgericht Luckenwalde anhängig. Unter diesen Umständen ist offen, ob der Beklagte als Rechtsfolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach § 143 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr geleisteter Steuerzahlungen verpflichtet ist und die Steuerforderungen nach Erfüllung des Rückgewähranspruchs gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufleben und zur Tabelle anzumelden sind. Allein die vom Kläger als Insolvenzverwalter erklärte Anfechtung ist nicht geeignet, die vor- stehenden Rechtsfolgen auszulösen. Sie führt weder zur Unwirksamkeit erlass e- ner Steuerbescheide, noch lässt sie die Erfüllungswirkung, die den ursprünglich geleisteten Steuerzahlungen nach § 47 AO zugekommen ist, nachträglich entfal- len (vgl. BFH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII B 95/12 - BFHE 238, 325, -3-
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-3- zitiert nach juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - juris Rn. 6, 12). Auf die bloße Möglichkeit einer erfolgreichen Durchsetzung von An- fechtungsansprüchen kann der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 AIG a.F. nicht gestützt werden (vgl. zu der neugefassten Vorschrift des § 2 Abs. 4 AIG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 15. Oktober 2013 [GVBl. I Nr. 30]: Beschluss des Senats vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 - BA S. 3, zur Veröffentlichung in juris vor- gesehen). Aus den vorstehenden Gründen ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf den Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AIG berufen, nicht zu beanstanden. Dass derzeit eine konkrete behördliche Entscheidung zur Steuererhebung oder zur Durchsetzung von Steuerforderungen bevorsteht, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die angefochtene Ent- scheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Beklagte sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch ver- letzt, dass ihm das Verwaltungsgericht nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, zu der in der richterlichen Verfügung vom 16. Mai 2013 angeführten Ent- scheidung des Verwaltungsgerichts Berlin Stellung zu nehmen. Ohne ausreichen- de Möglichkeit zu einer sachlich fundierten Stellungnahme habe das Verwal- tungsgericht wesentliche Teile der Argumentation der genannten Entscheidung übernommen und fehlerhaft eine dem Anspruch des Klägers entgegenstehende Geheimhaltungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 AIG i.V.m. § 30 AO verneint. Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht substantiiert dargetan. Die begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs setzt grundsätzlich die er- folglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten voraus, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - 4 BN 35.07 - juris Rn. 2; Beschluss vom 6. April 2004 - 9 B 21.04 - juris Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Nach eigenen Angaben war es dem Beklagten bekannt, dass die Anforderung anonymisierter Abschriften einer gerichtlichen Entscheidung -4-
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-4- regelmäßig mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Soweit er sich danach nicht in der Lage sah, innerhalb der ihm vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist zu der angeforderten Entscheidung sachgerecht Stellung zu nehmen, wäre es Sache des Beklagten gewesen, zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Fristverlängerung zu beantragen. Dass ein derartiger Verlängerungsantrag bis zum Erlass der schriftlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ende Juli 2013 nach den konkreten Umständen des Einzelfalles entbehrlich oder etwa von vornherein aussichtslos gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Zutreffend ist das Verwaltungsge- richt davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Steuervorgänge jede n- falls dem Kläger als Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltung spflicht unterliegen und das Steuergeheimnis durch die begehrte Auskunftserteilung nicht berührt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 4. August 2014, a.a.O., BA S. 7 m.w.N.). Zu den tragenden Erwägungen, aus denen das Verwaltungsgericht eine unbefugte Offenbarung von Steuerdaten auch unabhängig von den in § 30 Abs. 4 AO aufgeführten Rechtfertigungsgründen verneint hat, verhält sich der Zula s- sungsantrag nicht. Er erschöpft sich vielmehr in dem Hinweis, dass der Insolvenz- verwalter im Rahmen des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nicht als steu- erlicher Vertreter oder Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin handele. Davon ist ersichtlich bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 8). Für die Annahme, der Vortrag des Beklagten hätte im Ergebnis zu einer anderen Ent- scheidung geführt, ist danach kein Raum; der Durchführung eines Berufungsver- fahrens bedarf es insoweit nicht. 3. Die erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte die Frage nach der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 5 AIG a.F. auf Akteneinsichts- bzw. Auskunftsansprüche eines Insolvenz- verwalters für grundsätzlich bedeutsam erachtet. In der Rechtsprechung des S e- nats ist geklärt, dass die vom Finanzamt bestrittene Anfechtung von Steuerzah- lungen nach § 133 Abs. 1 InsO dem auf das allgemeine Informationsfreiheitsrecht gestützten Anspruch des Insolvenzverwalters auf Einsicht in Steuerakten nicht -5-
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-5- entgegensteht. Solange das Bestehen eines Anfechtungsanspruchs nicht fest- steht, bezieht sich das Einsichtsbegehren nicht auf ein laufendes Besteuerungs- verfahren im Sinne des gesetzlichen Ausschlussgrundes (vgl. zu § 2 Abs. 4 AIG n.F.: Beschluss des Senats vom 4. August 2014, a.a.O.; zum Informationsan- spruch eines Insolvenzverwalters auf Erteilung von Jahreskontoauszügen des Insolvenzschuldners: Beschluss des Senats vom 4. September 2014 - OVG 12 N 84.13 - BA 2, gleichfalls zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Ein Bedürfnis für eine fallübergreifende Klärung in einem Berufungsverfahren ist auch hinsichtlich der Frage nach der „Stellung des Insolvenzverwalters im Aus- kunftsverfahren nach dem AIG, soweit er mit dem Auskunftsbegehren b ezweckt, Anfechtungsansprüche nach der Insolvenzordnung vorzubereiten“, nicht dargetan. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem gegen- über dem Finanzamt geltend gemachten, auf das allgemeine Informationsfrei- heitsrecht gestützten Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht bzw. Auskunft unabhängig von der Vorbereitung von Anfechtungsansprüchen um ein eigenständiges Rechtsverhältnis. Den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung kommt gegenüber diesem eigenständigen Anspruch des Insol- venzverwalters keine Sperrwirkung zu (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 - juris Rn. 9 f.). Inwieweit die Stellung des Insolvenzverwalters im Rah- men eines auf § 1 AIG gestützten Auskunftsverfahrens einer weitergehenden grundsätzlichen Klärung bedürfte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Plückelmann                            Hömig                                Böcker
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