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Aktenzeichen
2 K 248.12
Datum
16. November 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Quellcode
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; Auskünfte über gezahlte Beiträge sowie über noch offene Forderungen und eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen gegenüber dem Insolvenzverwalter

2 K 248.12

Das Verwaltungsgericht verurteilt einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), einem Insolvenzverwalter Akteneinsicht in das Beitragskonto des Insolvenzschuldners und damit zusammenhängende Unterlagen zu gewähren. Für Rechtsstreitigkeiten über Informationsansprüche nach dem IFG ist unabhängig vom Inhalt der amtlichen Information und unabhängig vom Klagegegner der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insolvenzrechtliche bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogene Vorschriften über Auskunftsansprüche sind gegenüber dem IFG nicht vorrangig; sie betreffen nur allgemein privatrechtliche Rechtsverhältnisse in Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der dort Beteiligten untereinander. Die begehrten Informationen unterliegen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass das Sozialgeheimnis insoweit nicht berührt ist. Die Akteneinsicht ist ausgeschlossen, soweit durch Offenlegung der Information den Sozialversicherungsträgern Nachteile im Wettbewerb drohen. Die hier begehrten Informationen zu bestimmten Zahlungsvorgängen lassen erkennbar keine Rückschlüsse auf Leistungsdaten zu, die im Wettbewerb der Sozialversicherungsträger relevant sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Fiskalische Interessen

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VG 2 K 248.12 Verkündet am 16. November 2012 Wolter Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Klägers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die vertreten durch die Geschäftsführung, vertreten durch die Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2012 durch den Richter am Verwaltungsgericht Schulte als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Berufsgenosse n- schaft der Bauwirtschaft, Bezirksverwaltung Hamburg vom 30. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchs- und Ein- spruchsausschusses der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), Bezirksverwaltung Hamburg vom 20. April 2010 verpflichtet, dem Kläg er da- rüber Auskunft zu erteilen -2-
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-2- 1. welche Zahlungen in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008 auf dem Beitragskonto der S_____ zum Geschäftszeichen __________ eingegangen sind, 2. welche offenen Forderungen einschließlich der jeweiligen Fälligkeitstermin e gegen S_____ zum Geschäftszeichen __________ bestanden in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008, 3. welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen S_____ zum Geschäftszei- chen __________ einschließlich der Art der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und der Höhe der hierdurch erlangten Befriedigung begonnen oder durchge- führt worden sind in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des j e- weils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten - einem Träger der gesetzlichen Unfallversi- cherung - Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 3. Februar 2009 - ____________ - zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S_____ (nachfol- gend: Insolvenzschuldnerin) bestellt. Die Insolvenzschuldnerin, die einen Betrieb für Eisenflechterei betrieb und bei der keine geordnete Buchführung bestand, unte rhielt bei der Beklagten ein Beitragskonto zum Geschäftszeichen ___________. Mit Schreiben vom 16. September 2009 beantragte der Kläger bei der Berufsgeno s- senschaft der Bauwirtschaft, Bezirksverwaltung Hamburg Auskunft darüber, welche Zahlungen in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008 auf dem Beitragskon to der S_____ eingegangen sind, welche offenen Forderungen einschließlich der jewe i- ligen Fälligkeitstermine bestanden und welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie einschließlich der Art der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und der Höhe der hierdurch erlangten Befriedigung begonnen oder durchgeführt worden sind. Fer- ner bat er um Zusendung eines Kontoauszuges bzw. Auszuges aus dem Beitrag s- konto, aus dem der Zahlungsverlauf zu entnehmen ist. -3-
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-3- Mit Schreiben vom 30. November 2009 lehnte die Beklagte den Informationszugang ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei den begehrten Informationen aus der Beitragsakte der Insolvenzschuldnerin bereits nicht um amtliche Informati o- nen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG handele. Die Informationen unterlägen aber auch der Geheimhaltungspflicht des § 3 Nr. 4 IFG, hier in der Gestalt des Sozialgehei mnisses, wie es in § 35 SGB I und in §§ 67 ff. SGB X geregelt sei. Das Bekanntwe rden der Informationen beeinträchtige zudem die wirtschaftlichen Interessen der Sozialvers i- cherungen im Sinne des § 3 Nr. 6 IFG, da das Auskunftsersuchen darauf abziele, Grundlagen für eine mögliche Insolvenzanfechtung zu ermitteln. Letztlich stehe dem Auskunftsanspruch auch § 9 Abs. 3 IFG entgegen, da der Kläger als Insolvenzve r- walter aufgrund seiner Stellung die Informationen von der Insolvenzschuldnerin er- langen könne. Den hiergegen am 29. Dezember 2009 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchs- und Einspruchsausschusses der Berufsgenossenschaft der Bau- wirtschaft (BG BAU), Bezirksverwaltung Hamburg mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2010 (zugestellt am 23. April 2010) zurück. In der Rechtsmittelbele hrung hieß es, dass die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Hamburg zu erh eben sei. Am 25. Mai 2010 (Dienstag nach Pfingstmontag) hat der Kläger beim Verwaltungs- gericht Hamburg Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Se p- tember 2012 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen hat. Der Kläger macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Ein Insolvenzverwalter habe wie eine Privatperson Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass später möglicherweise Rückgewähra n- sprüche gegen die Beklagte geltend gemacht werden können. Die speziellen inso l- venzrechtlichen Auskunftsrechte (§§ 20, 97 InsO) oder andere zivilrechtliche Aus- kunftsrechte verdrängten den Informationsanspruch nicht. § 3 Nr. 6 IFG sei nicht einschlägig, da diese Vorschrift nur den Wettbewerb der gesetzlichen Krankenka s- sen untereinander und im Wettbewerb zu den privaten Krankenversicherungen schütze. Die hier begehrten Informationen seien für die Beklagte nicht wettbewerb s- relevant. Auch für eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG sei nichts ersichtlich. Die begehrten Informationen stünde n dem Kläger nicht zur Verfügung, da es an einer ordnungsgemäßen Buchführung der Insolven z- schuldnerin fehle. Der Kläger beantragt, -4-
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-4- die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Bezirksverwaltung Hamburg vom 30. November 2009 in Ge- stalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchs- und Einspruchsaus- schusses der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), Bezirk s- verwaltung Hamburg vom 20. April 2010 zu verpflichten, ihm darüber Aus- kunft zu erteilen, 1. welche Zahlungen in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008 auf dem Beitragskonto der S_____ zum Geschäftszeichen __________ eingegangen sind, 2. welche offenen Forderungen einschließlich der jeweiligen Fälligkeitstermine gegen S_____ zum Geschäftszeichen __________ bestanden in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008, 3. welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen S_____ zum Geschäftszei- chen __________ einschließlich der Art der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und der Höhe der hierdurch erlangten Befriedigung begonnen oder durchge- führt worden sind in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und regt die Zulassung der Berufung an. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Beric h- terstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhand- lung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Entscheidung konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses durch den Berichterstatter als Einzelrichter getroffen werden (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist z u- lässig. Für Rechtsstreitigkeiten über Informationsansprüche nach dem IFG ist unabhängig vom Inhalt der amtlichen Information, zu der Zugang begehrt wird, und unabhängig -5-
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-5- vom Klagegegner der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröf f- net. Obwohl es sich bei der Beklagten um einen Träger der gesetzlichen Unfallvers i- cherung handelt, entscheiden hierüber nicht die Sozialgerichte (vgl. BSG, Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1.10 R - juris; vgl. auch BVerwG, Vorlagebeschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 - juris). Die Klage ist rechtzeitig erhoben, da sie am 25. Mai 2010 beim Verwaltungsgericht Hamburg eingegangen ist und die Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwa l- tungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 19. September 2012 gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG die Rechtshängigkeit e rhält. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Verweisung erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt (vgl. Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 83 Rn. 8 m.w.N.). Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf den begehrten Inform a- tionszugang und wird durch die Ablehnung daher in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. D a- nach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bun- des einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor. Der Kläger ist als Inso l- venzverwalter Partei kraft Amtes und handelt im eigenen Namen für fremdes Verm ö- gen. Er wird daher informationsrechtlich als natürliche Person und demnach als „je- der“ im Sinne des Gesetzes tätig (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241.10.Z - juris Rn. 10; OVG Koblenz, Urteil vom 23. April 2010 - 10 A 10091.10.OVG - juris Rn. 20; VG Freiburg, Urteil vom 21. September 2011 - 1 K 734.10 - juris Rn. 24). Die Beklagte ist als bundesunmittelbare Körperschaft des ö f- fentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2, § 4 der Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, §§ 29 ff. SGB IV, Art. 87 Abs. 2 GG) anspruchsverpflichtete Behörde des Bundes (vgl. VG Freiburg, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Der Kläger begehrt von der Beklagten auch Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nr. 1 IFG ist am tliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Dass die hier in Frage stehenden Zahlungen der Insolven z- schuldnerin auf das Beitragskonto sowie die noch offenen Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei der Beklagten aufgezeichnet worden sind, -6-
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-6- unterliegt keinem Zweifel. Diese Informationen dienen auch amtlichen Zwecken, nämlich der Erfüllung der der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Unfallversich e- rung übertragenen Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung (vgl. §§ 29 ff. SGB IV, §§ 1 ff. SGB VII). Der Informationsanspruch des Klägers ist nicht nach § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu am t- lichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Nur solche Rechtsvorschriften verdrängen nach der Formulierung des § 1 Abs. 3 IFG das Informationsfreiheitsgesetz, die denselben sachlichen Regelungsgegenstand, nä m- lich Zugang zu amtlichen Informationen haben. Als vorrangige spezialgesetzl iche Informationszugangsregelungen führt die Begründung des Gesetzentwu rfs beispiel- haft die Informationsfreiheitsregelungen des Umweltinformationsgesetzes und des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 8). Einen insoweit identi- schen sachlichen Regelungsgehalt weisen die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB nicht auf. Denn sie regeln gerade nicht den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes, sondern betreffen ganz allgemein die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse in Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der dort Beteiligten untereinander. Diesen insolvenzrechtl i- chen Regelungen kommt auch nicht deshalb ein mit dem Informationsfreiheitsgesetz identischer Gehalt zu, weil im Einzelfall eine juristische Person des öffentlichen Rechts Insolvenzgläubiger und folglich Verfahrensbeteiligter eines Insolvenzverfa h- rens sein kann (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Durch die Zuerkennung eines Informationszugangsanspruchs wird das Auskunftsrecht des Insolvenzverwal- ters auch nicht über die Regelungen der Insolvenzordnung hinaus erweitert. Mit der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs macht sich der Insolvenzverwalter vielmehr allein den Umstand zunutze, dass die Beklagte als bundesunmittel bare Körperschaft des öffentlichen Rechts der für Bundesbehörden bestehenden Ve r- pflichtung unterliegt, jedem auf einen entsprechenden Antrag hin Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Der Informationszugangsa n- spruch findet also gerade in der besonderen Stellung der Beklagten als Bundesbe- hörde seine Grundlage. Angesichts dessen sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dass die Beklagte einem Insolvenzverwalter gegenüber von der ihr allgemein obliegenden Verpflichtung befreit sein sollte (vgl. VG Freiburg, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). -7-
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-7- Auch § 3 Nr. 4 IFG steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Hiernach b e- steht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die I nformation einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Zwar gehört das Sozialgeheim- nis, das in § 35 SGB I normiert und durch die §§ 67 ff. SGB X detailliert ausgeformt ist, zu den besonderen Amtsgeheimnissen (vgl. Schoch, Kommentar zum IFG, § 3 Rn. 151). Sozialdaten, also Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhält- nisse einer natürlichen Person dürfen von den Leistungsträgern nicht unbefugt erh o- ben, verarbeitet oder genutzt werden. Hier unterliegen die begehrten Informationen aber zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltung spflicht, so dass das Sozialgeheimnis insoweit nicht berührt wird. Der Insolvenzverwalter möch- te durch die Auskunft Aufschluss erhalten über die Zahlung von Sozialversiche- rungsbeiträgen durch die Insolvenzschuldnerin sowie über die noch bestehenden offenen Forderungen und die von der Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahmen gegen die Insolvenzschuldnerin. Wenn durch die Zuordnung der Zahlungen/Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überhaupt Sozialda- ten entstanden sein sollten, ist deren Weitergabe an den Insolvenzverwalter jede n- falls zulässig. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Inso l- venzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmas- se gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenz- schuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Ve r- hältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Be- urteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Muss also vorliegend die Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter die ihr möglichen Auskünfte über die von ihr gezahlten Beiträge sowie über die noch offenen Forderungen und die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedür ftig (vgl. OVG Koblenz, a.a.O. Rn. 30; OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 20; zum Steuerge- heimnis nach § 30 AO vgl. Urteil der Kammer vom 30. August 2012 - VG 2 K 147.11 - juris Rn. 26 m.w.N.). Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Nr. 6 IFG ausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang unter ande- rem dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, wirtschaf t- liche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Die Beklagte macht geltend, der Kläger könne als Insolvenzverwalter die begehrten Informationen dazu benutzen, um Ansprüche gegen sie im Insolvenzverfahren auf Rückerstattung gelei s- -8-
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-8- teter Beitragszahlungen geltend zu machen. Solche Rückerstattungen müssten dann zulasten der Solidargemeinschaft erfolgen, was ihre wirtschaftlichen Interessen b e- einträchtigt. Dieser Einwand greift nicht. Denn Sozialversicherungsträger sollen durch § 3 Nr. 6 IFG, soweit sie als Marktteilnehmer im Wettbewerb stehen, vor Au s- forschung durch Mitbewerber geschützt werden. Wenn der Staat wie ein privater Dritter im Wirtschaftsverkehr tätig ist, soll er zum Zwecke der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs nicht Zugang zu Informationen eröffnen müssen, die seine Wet t- bewerber nicht offen legen müssen. Informationen dürfen danach zurückgehalten werden, soweit den Sozialversicherungsträgern Nachteile im Wettbewerb drohen (vgl. BT-Drs. 15/5606 S. 6; OVG Koblenz, a.a.O. Rn. 31; VG Freiburg, a.a.O. Rn. 29 f.). Der Kläger begehrt aber lediglich Informationen zu bestimmten Zahlungsvorgä n- gen. Diese Informationen lassen erkennbar keine Rückschlüsse zu auf die Struktur der Mitglieder der Beklagten, auf die Art ihrer Vertragsgestaltung oder auf sonstige Leistungsdaten, die im Wettbewerb der Sozialversicherungsträger - hier der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen - relevant sind. Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, den Antrag gemäß § 9 Abs. 3 IFG abzule h- nen. Hiernach kann der Antrag unter anderem abgelehnt werden, wenn der Antra g- steller bereits über die begehrten Informationen verfügt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger verfügt nicht über die begehrten Informationen. Er hat insoweit nachvoll- ziehbar dargelegt, dass er infolge der nicht ordnungsgemäßen Buchführung der I n- solvenzschuldnerin nicht über die erforderlichen Unterlagen verfügt, um die Vorau s- setzungen für eine mögliche Insolvenzanfechtung beurteilen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbe- fugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Obe r- verwaltungsgericht zugelassen wird. -9-
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-9- Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Recht s- verkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Ber- lin, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevol l- mächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Ber u- fung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Un i- on, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wir t- schaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichts- ordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmäc h- tigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und jurist ische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäfti g- te mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Schulte BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostenge- setzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Be r- lin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektron i- schen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, - 10 -
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- 10 - GVBl. S. 881) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechts- kraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Schulte /Wol. Ausgefertigt Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
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