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Aktenzeichen
27 L 180.12
Datum
10. Oktober 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Oktober 2012

27 L 180.12

Das Gericht lehnt den Antrag eines Journalisten auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versagung von Auskünften ab, da der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme sondern eine endgültige Entscheidung begehre, die die Hauptsache vorwegnimmt. Auskunftsansprüchen von Journalisten gegenüber Behörden ist eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Dringlichkeit anzuerkennen, wenn die Auskunft zur Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Presse über einen gegenwärtig aktuellen Anlass erforderlich ist. Dies ist bei den vorliegend begehrten Informationen über Örtlichkeiten an denen die Polizei anlassunabhängige Identitätsfeststellungen durchgeführt hat nicht der Fall. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich weder aus dem Berliner Pressegesetz, noch aus dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, da Zweck und Erfolg polizeilicher Maßnahmen gefährdet würden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Konkurrierende Rechtsvorschriften Sicherheitsaspekte Prozessuales Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

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VG 27 L 180.12 VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin Stab PPr - Stab 6 -, Platz der Luftbrücke 6, 12096 Berlin, Antragsgegner, hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Neumann, den Richter am Verwaltungsgericht Hofmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Gamp am 10. Oktober 2012 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. -2-
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-2- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Journalist der B_____ (Ressortleiter Polizeiredaktion). Er bean- tragte am 27. August 2012 beim Polizeipräsidenten in Berlin die Beantwortung fol- gender Fragen: „1. An welchen Orten (Straßen, Parks, Plätze) in Berlin sind z. Zt. verdachtsunabhängige Kontrollen gemäß ASOG erlaubt? 2. Bitte schlüsseln sie die- se Orte nach Direktionen auf. 3. Warum darf an diesen o.g. Orten gemäß ASOG überprüft werden?". In seiner Antwort vom 29. August 2012 erläuterte der Polizeiprä- sident in Berlin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 S. 1 ASOG und führte weiter aus: Wann ein Ort als kriminalitätsbelastet anzusehen ist, ergebe s ich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Zulässigkeit entsprechender Maßnahmen hänge ausschließlich davon ab, ob die entsprechende Kriminalitätsb e- lastung konkret nachgewiesen sei oder nicht. Eine einzelne Benennung dieser Ör t- lichkeiten sei nicht vorgesehen. Zum einen unterliege die Einstufung einem stetigen Wandel. Andererseits würde mit der Bekanntgabe das Sicherheitsgefühl der Bevö l- kerung negativ beeinflusst werden. Auch könnte die Polizei dazu beitragen, die als „kriminalitätsbelastete Orte" eingestuften Örtlichkeiten öffentlich zu stigmatisieren. Mit seinem am 30. August 2012 eingegangenen Antrag beantragt der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Beantwortung der gestel l- ten Fragen zu verpflichten. Er führt aus, er habe einen Auskunftsanspruch nach § 3 Abs. 1 IFG und nach § 4 Abs. 1 BlnPrG, Ausschlussgründe nach den genannten G e- setzen bestünden nicht. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Nach der Rech t- sprechung hänge das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, daher sei die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen. Die Berichterstattung über die Sicherheit öffentlicher Plätze sei Gegenstand umfangreicher Beri chterstattung der lokalen Medien, so sei im Tagesspiegel am 26. August 2012 über "gefährliches Pflaster in Mitte, Tiergarten und Spandau" und in der Morgenpost am 29. August 2012 über „Kriminalität in Berlins Bezirken und Stadtteilen“ berichtet worden. In die- ser Situation sei er dringend auf aktuelle Informationen zu einem hochaktuellen -3-
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-3- Thema in Berlin angewiesen, ein Abwarten des Ausgangs eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde den Auskunftsanspruch faktisch leerlaufen lassen. Es gehe ihm darum, über ein aktuelles Ereignis – die Kartierung Berlins nach Sicherheitszonen mit erheblichen Eingriffsmöglichkeiten in die Grundrechte der sich dort aufhaltenden Personen - zu berichten, wobei es ihm zunächst gar nicht um die Veröffentlichung der Liste der gefährlichen Orte gehe, sondern um Recherche, um später zu entscheiden, ob es zu einer Veröffentlichung kommen solle. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft auf folgende Fragen zu geben: 1. An welchen Orten (Straßen, Parks, Plätze) in Berlin sind z. Zt. verdachtsunabhängige Kontrollen gemäß ASOG erlaubt? 2. Aufschlüsselung dieser Orte nach Polizeidirektionen. 3. Warum darf an diesen oben genannten Orten gemäß ASOG überprüft werden? Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, die Antwort zur Frage zu 3. ergebe sich schon erschöpfend aus dem ASOG. Im Übrigen bestünde ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse betreffend der fraglichen Örtlichkeiten. Zweck der Kontrollmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 ASOG sei es nicht nur, Straftaten präventiv zu verhindern, sondern auch, Erkenn tnisse für die künftige Strafverfolgung zu gewinnen. Polizeiliches Handeln zur Gefahrena b- wehr, vorbeugenden Verbrechensbekämpfung und Straftatenverfolgung dürfe jedoch nicht im Voraus berechenbar sein, was – insbesondere für die äußerst gefährlichen Deliktsfelder der organisierten Kriminalität, sonstigen Bandenkriminalität und der Rauschgiftkriminalität – durch eine Veröffentlichung gefährdet wäre. Darüber hinaus habe die Veröffentlichung solcher Örtlichkeiten keinen Informationswert oder prakt i- schen Nutzen, da in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob die gesetzlichen Vorausse t- zungen des § 21 Abs. 2 ASOG für die Maßnahme am vorgesehenen Ort noch erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (ein Halbhefter) Bezug genommen. -4-
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-4- II. Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des hier einschlägigen § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Er- lass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Danach sind einstweilige Anor d- nungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Recht s- verhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhält- nissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinem Auskunftsbegehren verfolgt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entschei- dung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rech t- sprechung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 2 BvR 1206/11 -, NJW 2011, 3706 = juris, Rn. 15, m. w. N., und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 74 f. = juris, Rn. 17 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 -, juris, Rn. 6) ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur aus- nahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitige n- de Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrec h- ten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächli- cher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten An- spruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. 1. Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrundes. Zwar entspricht es der Recht- sprechung der Kammer, Auskunftsansprüchen von Journalisten gegenüber Behör- den dann eine auch die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Dringlichkeit zuzuerkennen, wenn diese Auskunft zur Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Presse über einen gegenwärtig aktuellen Anlass erforderlich ist. Einen solchen An- lass hat die Kammer zuletzt für die erstrebte Auskunft über Zielvereinbaru ngen mit den Sportfachverbänden über Medaillen- und Plazierungsziele bei den Olympischen -5-
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-5- Spielen 2012 wegen der Tagesaktualität der Olympischen Sommerspiele in London anerkannt (Beschluss vom 31. Juli 2012 – VG 27 L 137.12 -). Einen vergleichbar aktuellen Anlass für sein Auskunftsbegehren hat der Antragsteller jedoch nicht b e- nannt. Er bezieht sich lediglich auf die vorliegende Presseberichterstattung über die Sicherheit auf öffentlichen Plätzen in Berlin sowie auf die – inzwischen erfolgte (vgl. Tagesspiegel vom 28. August 2012, „Es gibt in Berlin keine No-go-Areas“) - Veröf- fentlichung des polizeilichen „Kriminalitätsatlas“ durch die amtierende Polizeipräs i- dentin; daneben ist dem Gericht natürlich bekannt und bewusst, dass die – jedenfalls nach dem Gefühl eines großen Teils der Bevölkerung zunehmende und immer e r- schreckender gewalttätige - Straßenkriminalität in Berlin von dauernder Aktualität ist. Hierauf zielt das Auskunftsbegehren des Antragstellers jedoch nicht ab. Ihn interes- siert nicht die alltägliche Straßenkriminalität, sondern er möchte die Ör tlichkeiten in Erfahrung bringen, an denen die Polizei nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG zu einer an- lassunabhängigen – d.h. nicht wie in § 21 Abs. 1 ASOG davon abhängigen, dass von dem Überprüften eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, die kontrollierte Person also im polizeirechtlichen Sinn Störer ist - Identitätsfeststel- lung berechtigt ist. Dabei ist dem Antragsteller – jedenfalls aus der Antwort des An- tragsgegners vom 29. August 2012 – bekannt, dass diese Örtlichkeiten nicht etwa quantitative Schwerpunkte der Begehung von Straftaten der allgemeinen Straßen- kriminalität sind, sondern sich qualitativ dadurch herausheben, dass dort u.a. vo- raussichtlich Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder ve r- übt werden. Ein aktuelles Bedürfnis der Öffentlichkeit, diese Örtlichkeiten zu kennen, die nicht notwendig die dortige Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erwarten lassen, weil schon Tatverabredungen und Vorbereitungshandlungen gen ü- gen, ist mit dem allgemeinen Hinweis auf die Aktualität der Straßenkriminalität je- doch weder dargetan noch ersichtlich. Hierbei ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die fraglichen Örtlichkeiten nicht nur in Bezug auf Kriminalität bzw. deren Anba h- nung, sondern auch aus anderen Gründen – vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) lit bb) und cc), Nr. 1 b sowie Nr. 2 bis 4 ASOG – eine nicht anlassbezogene Identitätsfeststellung zulassen. Sollte es dem Antragsteller in Wirklichkeit darum gehen – worauf die An- tragsbegründung hindeutet –, sich journalistisch mit der Problematik der Zulässigkeit der nicht anlassbezogenen Identitätsfeststellung allgemein oder in Bezug auf die vom Antragsgegner zu benennenden konkreten Örtlichkeiten zu befassen, ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die gewünschte Auskunft bei Abwarten e i- ner vollstreckbaren positiven Entscheidung im Hauptsacheverfahren mangels Info r- mationsinteresses der Öffentlichkeit wertlos wäre. Einen Rechtssatz dahingehend, dass journalistische Arbeit immer so wichtig und dringend wäre, dass eine hierfür -6-
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-6- erbetene Auskunft gerichtlich immer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter Hinnahme der Vorwegnahme der Hauptsache durchsetzbar wäre, gibt es nicht. Es ist vielmehr Aufgabe des jeweiligen Antragsstellers, darzulegen, weshalb in dem von ihm geführten Verfahren zur Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes eine Au s- nahme von dem grundsätzlichen Verbot, bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsacheentscheidung vorwegzunehmen, notwendig ist; vo r- liegend ist diese Darlegung nicht plausibel erfolgt. 2. Neben dem Fehlen eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrundes steht dem Erlass der begehrten Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO auch entgegen, dass das Bestehen des Auskunftsanspruches und damit der "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" prognostizierbare Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht festgestellt werden kann. a) Vielmehr ist hinsichtlich des Antrages zu 3) ein Auskunftsanspruch des Antra g- stellers schon deshalb nicht mehr gegeben, weil der Antragsgegner die ihm gestellte Frage – warum darf an diesen o.g. Orten gemäß ASOG überprüft werden? - mit dem Antwortschreiben vom 29. August 2012 durch die Erläuterung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermäßigungsvorschrift vollständig beantwortet hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass es ihm mit dieser Frage um die tatbestandsbezo- genen Konkretisierung der einzelnen, nach Frage 1) zu benennenden Örtlichkeiten gegangen sei, ist dies aus der konkreten Formulierung der Frage zu 3) nicht hinre i- chend erkennbar. b) Im Übrigen spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner die mit den Fragen 1) und 2) erbetene Auskunft über die Gesamtheit der Örtlichkeiten (Straßen, Parks, Plätze) in Berlin, an denen zur Zeit verdachtsunabhängige Kontrollen gemäß ASOG erlaubt sind, nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Berliner Pressegesetzes – BlnPresseG - und nach § 9 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes –IFG - verweigern darf. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, dient die durch § 21 Abs. 2 ASOG zug e- lassener Identitätsfeststellung allein aufgrund Aufenthalts an einem „gefährlichen Ort“ sowohl der repressiven Strafverfolgung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 a) lit. bb) und cc) ASOG) als auch der präventiven Gefahrenabwehr. Soweit der Antragsteller davon auszugehen scheint, dass der Antragsgegner in einer „Liste“ die „gefährlichen Orte“ führe und aufgrund dieser „Liste“ die gewünschte Auskunft geben könne , verkennt er allerdings Folgendes: Die Ermächtigung zur Identitätsfeststellung an einem „g e- -7-
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-7- fährlichen Ort“ nach § 21 Abs. 2 ASOG setzt voraus, dass es sich im Zeitpunkt der Identitätsfeststellung um einen solchen Ort handelt. Angesichts des Umstandes, dass sich die Örtlichkeiten für die in § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) lit aa) ASOG genannten Vorgänge keineswegs als statisch darstellen, sondern sich jederzeit aus unterschie d- lichen Gründen ändern können – z.B. wenn Rauschgiftkriminalität von einem Platz auf einen anderen ausweicht, sei es wegen Verfolgungsdrucks durch die Polizei oder durch Konkurrenten – ist die Aufnahme einer Örtlichkeit in einer Liste zu irgendei- nem Zeitpunkt nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für den grun d- rechtsrelevanten Eingriff nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG zu belegen. Vielmehr hat sich der jeweilige Polizeiführer vor einer konkreten Anordnung einer Maßnahme nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG zu vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Razzia an dieser Örtlichkeit noch bzw. wieder vorliegen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass eine Konkretisierung einer Örtlichkeit als „gefährlicher Ort“ im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG immer erst in Zusammenhang mit der konkreten Anordnung der Identitätsfeststellung erfolgt, die als polizeiliche Standardmaßnahme eine Maßnahme auch im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BlnPresseG ist. Dass die Ver- weigerung einer Auskunft über eine konkret angeordnete Identitätsfeststellung nach § 21 Abs. 2 ASOG vor deren Durchführung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BlnPresseG recht- mäßig ist, da der Zweck und Erfolg der polizeilichen Maßnahme bei deren vorzeit iger Bekanntgabe gefährdet bzw. vereitelt würde, ist offensichtlich und bedarf keiner we i- teren Begründung; Gleiches gilt nach § 9 Abs. 1 S. 1 IFG für den allgemeinen Aus- kunftsanspruch nach dem IFG. Ebenso ist offensichtlich, dass nach Durchführung der Identitätsfeststellung jedenfalls ein presserechtlicher Auskunftsanspruch auch hinsichtlich der Gründe für die Maßnahme besteht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner darüber hin- aus tatsächlich eine Aufstellung der nach bisherigem Kenntnisstand als „gefährlicher Ort“ einzustufenden Örtlichkeiten zur allgemeinen Vorbereitung möglicher anlassun- abhängiger Identitätsfeststellungen führt. Sofern solche Örtlichkeiten, an denen „je- derzeit“ mit einer polizeilichen Razzia zu rechnen ist, der Öffentlichkeit nicht ohnehin bekannt sind – weshalb es insoweit keiner Auskunft durch den Antragsgegner bedarf -, spricht die bei Bekanntgabe dieser Örtlichkeiten eintretende Gefährdung des Er- folgs einer überraschenden dortigen Razzia dafür, dem Antragsgegner auch insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht nur bereits nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 IFG, sondern auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BlnPresseG zuzuerkennen. Denn der Begriff der „Maßnahme“ in dieser Vorschrift dürfte sich nicht auf den Begriff des nach -8-
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-8- außen wirkenden Verwaltungshandelns beschränken, sondern dürfte auch die Ma ß- nahmen erfassen, die der Vorbereitung späteren Verwaltungshandelns dienen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache den Auffangwert zugrundege- legt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechts- verkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schrif t- lich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entsche i- dung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevol l- mächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als B e- vollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat- lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus kön- nen auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung b e- zeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zug e- lassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Bef ä- higung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, e h- renamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der Ge- schäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem -9-
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-9- die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Neumann                              Hofmann                             Dr. Gamp Ausgefertigt Eckert Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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