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Aktenzeichen
9 A 2184/08
Datum
5. Dezember 2011
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Umweltinformationsgesetz (Bund), Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen), Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)
Umweltinformationsgesetz (Bund), Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen), Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 5. Dezember 2011

9 A 2184/08

Die Entscheidung befasst sich unter anderem mit den Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung zur Erteilung von Umweltinformationen vor In-Kraft-Treten des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das Oberverwaltungsgericht trifft außerdem Feststellung zu dem gebührenrelevanten Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Auskünften. Gegenstand des Informationsbegehrens waren Flurstücke bzw. deren Lage innerhalb einer Wasserschutzzone. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Kosten Konkurrierende Rechtsvorschriften

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/9_A_2184_08beschluss20111205.html Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2184/08 Datum:                       05.12.2011 Gericht:                     Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper:                9. Senat Entscheidungsart:            Beschluss Aktenzeichen:                9 A 2184/08 Normen:                      § 7 GebG NRW; § 4 IFG NRW; Tarifstellen 15c und 30.4 AGT zur AVerwGebO NRW; Tarifstelle 1.2 GT zur VerwGebO IFG NRW; Richtlinie 2003/04/EG Leitsätze:                   1. Zu den möglichen Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Umweltinformationen im Land NRW im Zeitraum zwischen dem 14.2.2005 (Außerkrafttreten des UIG Bund 2001) und dem 18.4.2007 (Inkrafttreten des UIG NRW). 2. Die Beantwortung einer Anfrage, ob ein bestimmtes Flurstück innerhalb einer Wasserschutzzone liegt, stellt keine umfassende schriftliche Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand, sondern eine gebührenfreie einfache schriftliche Auskunft dar, wenn es dazu lediglich einer Nachschau im Liegenschaftskataster und eines Abgleichs mit der in Betracht kommenden Wasserschutzgebietskarte bedarf. Ein erheblicher Vorbereitungsaufwand i.S.d. Tarifstelle 15c.2 AGT folgt nicht daraus, dass zeitgleich mehrere einfache schriftliche Auskünfte begehrt werden. Tenor:                       Das angefochtene Urteil wird geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Bescheide des Beklagten vom 7. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 19. September 2007, vom 22. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 20. September 2007, vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Oktober 2007, vom 21. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Oktober 2007, vom 7. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Oktober 2007, vom 9. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Oktober 2007 und vom 6. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 15. Oktober 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu 1 von 9
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/9_A_2184_08beschluss20111205.html vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.142,00 € festgesetzt. Gründe:                                                                                        1 I.                                                                                             2 Die Klägerin wandte sich ursprünglich gegen insgesamt sieben Bescheide des Beklagten,          3 mit denen von ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der S.                   Trade and Sales GmbH, Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.392,00 € für die Erteilung von Auskünften erhoben wurden. Die Auskünfte betrafen die Frage, ob bestimmte Flurstücke innerhalb oder außerhalb der Wasserschutzzonen I oder II lagen. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin benötigte diese Auskünfte im Rahmen der damals für sie noch bestehenden Notifizierungspflicht für die grenzüberschreitende Einfuhr von Abfällen in Form von tierischen Exkrementen, weil auf die betreffenden Flurstücke importierter Hühnertrockenkot aufgebracht werden sollte und dies nur bei einer Lage des jeweiligen Flurstücks außerhalb der Wasserschutzzonen I oder II zulässig war. Im Weiteren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen; der Senat macht sich die dortigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen (§ 130b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Mit Urteil vom 27. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid des               4 Beklagten vom 6. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 15. Oktober 2007 aufgehoben und die Klage im Übrigen, d.h. hinsichtlich der weiteren sechs angegriffenen Gebührenbescheide, abgewiesen. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenbescheide vom 7. Juli und 22. September 2005 fänden ihre Rechtgrundlage entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde nicht in der Tarifstelle 30.4 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), sondern in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) i.V.m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (VerwGebO IFG NRW) und der Tarifstelle 1.2 des dazugehörigen Gebührentarifs (GT). Umfassende schriftliche Auskünfte des Beklagten mit erheblichem Vorbereitungsaufwand im Sinne dieser Tarifstelle lägen vor, weil sich die Anfragen der Klägerin jeweils auf mehrere Grundstücke - die Anfrage vom 1. Juli 2005 auf 42, die Anfrage vom 16. September 2005 auf 19 - bezogen hätten. Die Tätigkeit des Beklagten habe sich dabei nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die in den Anfragen aufgeführten Grundstücke in einem Wasserschutzgebiet liegen. Vielmehr sei zuvor eine Überprüfung der Lage der Grundstücke erforderlich gewesen, indem ein Abgleich mit dem Liegenschaftskataster erfolgt sei. Dies zeige zugleich, dass der Vorbereitungsaufwand für die Erteilung der Auskünfte nicht unerheblich gewesen sei. Die Gebührenbescheide vom 29. Mai und 21. Juni 2006 sowie vom 7. Februar und 9. März 2007 fänden ihre Rechtsgrundlage dagegen in §§ 1, 2 ,9 ,11 und 13 GebG NRW i.V.m. § 1 AVerwGebO NRW i.V.m. Tarifstelle 15c.2 AGT. Mit der gegen die teilweise Klageabweisung gerichteten, vom Senat zugelassenen                 5 2 von 9
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/9_A_2184_08beschluss20111205.html Berufung trägt die Klägerin ergänzend im Wesentlichen vor: Sämtliche Auskünfte des Beklagten seien nicht mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbunden gewesen, weil die Anfragen sich ausschließlich auf ein Gebiet bezogen hätten, in dem lediglich zwei kleinere Flächen Wasserschutzzone II vorhanden seien, in welchen sich wiederum mehrere kleinere Flächen Wasserschutzzone I befänden. Dementsprechend sei kein tatsächlich merklicher Prüfungsaufwand angefallen. Angefragte Grundstücksflächen, die nicht in den Gemarkungen der Wasserschutzzonen I oder II lägen, hätten bereits von vornherein aussortiert werden können. Doch nicht einmal bei Flurstücken, deren Gemarkungen mit denen der Wasserschutzzonen I oder II übereinstimmten, sei ein genauer Abgleich mit dem Liegenschaftskataster erforderlich gewesen, da die Wasserschutzzonen I und II nur die Gelände von zwei Wasserwerken umfassten. Demgemäß liege auch keines der angefragten Grundstücke tatsächlich im Gebiet der Wasserschutzzonen I und II. Darüber hinaus könne es nicht zu ihren Lasten gehen, dass sie ihre Anfragen jeweils für mehrere Grundstücke gebündelt habe; durch dieses Vorgehen sei vielmehr das behördliche Verfahren beschleunigt und vereinfacht worden. Schließlich seien die Gebührenbescheide vom 7. Juli und 22. September 2005 schon mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig, da die Tarifstelle 15c AGT eine abschließende Regelung für die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei Erteilung von Umweltinformationen darstelle, die Fassung dieser Tarifstelle im Zeitpunkt der beiden Auskunftserteilungen am 7. Juli und 22. September 2005 jedoch eine Gebührenerhebung nicht zugelassen habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß,                                                          6 unter Änderung des angefochtenen Urteils (auch) die Bescheide des Beklagten                7 vom 7. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung L.     vom    8 19. September 2007, vom 22. September 2005 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides der Bezirksregierung         9 L. vom 20. September 2007, vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung L.       vom 10 9. Oktober 2007, vom 21. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung L.          11 vom 10. Oktober 2007, vom 7. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung L.        12 vom 9. Oktober 2007 und vom 9. März 2007 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung L.       vom 13 9. Oktober 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt,                                                                   14 die Berufung zurückzuweisen,                                                              15 und vertieft im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er hält insbesondere seinen      16 Vorbereitungsaufwand zur Erteilung der Auskünfte für erheblich. Es habe die Notwendigkeit bestanden, die Angaben der Klägerin hinsichtlich Flur- und Flurstückbezeichnung sowie der jeweiligen Größe der Fläche, deren Kenntnis für die Ermittlung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr erforderlich sei, zu überprüfen, weil sich in der Vergangenheit insoweit oftmals ein Korrekturbedarf ergeben habe. Die richtigen geografischen Daten seien für die Festlegung, ob die Fläche in einem 3 von 9
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/9_A_2184_08beschluss20111205.html Wasserschutzgebiet liege, maßgebend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der     17 Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II.                                                                                     18 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch      19 Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist, (auch) soweit sie sich gegen die Bescheide des  20 Beklagten vom 7. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 19. September 2007, vom 22. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 20. September 2007, vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Oktober 2007, vom 21. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Oktober 2007, vom 7. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Oktober 2007 und vom 9. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Oktober 2007 richtet, begründet, da diese Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen         21 Gebührenfestsetzungen ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) derjenige des Eingangs des jeweiligen Auskunftsersuchens bei dem Beklagten bzw. der Erteilung der jeweiligen Auskunft durch den Beklagten. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, juris Rdnr. 17 ff.       22 Vorliegend ging das erste Auskunftsersuchen am 5. Juli 2005 beim Beklagten ein; die     23 letzte im Berufungsverfahren noch streitbefangene Auskunft wurde von ihm am 9. März 2007 erteilt. Für diesen Zeitraum stellen sich die möglichen Rechtsgrundlagen für die geltend gemachten Auskunftsansprüche und die für die Auskunftserteilung zu erhebenden Gebühren wie folgt dar: Das Umweltinformationsgesetz des Bundes in der Fassung vom 3. August 2001 (UIG          24 Bund 2001) begründete nach seinem § 2 Nr. 1 auch einen Informationsanspruch gegen Behörden der Länder, Gemeinden und Gemeinde-verbände. Insoweit galt die Gebührenregelung nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 u. 2 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und Tarifstelle 15c des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW (AGT) in der Fassung vom 3. Juli 2001 (GV.NRW. 2001 S. 261). Das UIG Bund 2001 wurde aber gemäß Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) mit Wirkung vom 14. Februar 2005 durch das Umweltinformationsgesetz des Bundes vom 22. Dezember 2004 (UIG Bund 2005) ersetzt. Nach § 1 Abs. 2 UIG Bund 2005 gilt dieses Gesetz nur für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gebühren für Auskünfte nach dem UIG Bund 2005 können gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes - Umweltinformationskostenverordnung - (UIGKostV) i.V.m. Nr. 1 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1 UIGKostV) erhoben werden. 4 von 9
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/9_A_2184_08beschluss20111205.html Obwohl die Frist zur Umsetzung der sog. EG-Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie        25 2003/04/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26) nach ihrem Art. 10 mit Ablauf des 14. Februar 2005 endete, wurde ein spezieller Informationsanspruch auf Erteilung von Umweltinformationen im Land Nordrhein-Westfalen erst mit dem Umwelt- informationsgesetz vom 29. März 2007 (UIG NRW), in Kraft getreten am 18. April 2007, geregelt. Insoweit gilt die Gebührenregelung nach § 5 UIG NRW sowie den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 u. 2 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW und Tarifstelle 15c AGT in der Fassung der 9. Verordnung zur Änderung der AVerwGebO NRW vom 29. März 2007 (GV.NRW. 2007 S. 139) - ebenfalls in Kraft getreten am 18. April 2007 -. In dem - auch für die Beurteilung der vorliegend angegriffenen Gebührenbescheide           26 maßgeblichen - Zeitraum zwischen dem 14. Februar 2005 (Außerkrafttreten des UIG Bund 2001) und dem 18. April 2007 (Inkrafttreten des UIG NRW) kamen als Rechtsgrundlage für Auskunftsansprüche auf Erteilung von Umweltinformationen im Land Nordrhein-Westfalen das schon am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27. November 2001 sowie - stattdessen oder die Regelungen des IFG NRW ergänzend - die unmittelbar wirkenden Bestimmungen der sog. EG-Umweltinformationsrichtlinie in Betracht. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04 -, juris Rdnr. 92 ff. u.  27 183 ff.; Gem. RdErL. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Innenministeriums, des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 17. September 2005 zur Handhabung des Umweltinformationsanspruches im Lande NRW (MBl.NRW. 2005 S. 1216). Zugehörige Gebührenregelungen fanden sich einerseits in § 1 der Verwaltungs-               28 gebührenordnung zum IFG NRW vom 19. Februar 2002 (VerwGebO IFG NRW) - in Kraft getreten am 19. März 2002 - i.V.m. Tarifstelle 1 des anliegenden Gebührentarifs (GT) sowie andererseits in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 u. 2 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW und Tarifstelle 15c AGT in der Fassung der 6. Verordnung zur Änderung der AVerwGebO NRW vom 20. September 2005 (GV.NRW. 2005 S. 761) - in Kraft getreten am 28. September 2005 -. Ausgehend von dieser Rechtslage existiert für die Gebührenbescheide vom 7. Juli und        29 22. September 2005 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide bereits keine Rechtsgrundlage (dazu unter 1.), während hinsichtlich der Gebührenbescheide vom 29. Mai und 21. Juni 2006 sowie vom 7. Februar und 9. März 2007 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage nicht vorliegen (dazu unter 2.). 1. Zunächst kommt als Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide vom 7. Juli und 22.        30 September 2005 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide nicht - wie in den beiden Ausgangsbescheiden vom Beklagten angeführt - § 1 Abs. 1 UIGKostV i.V.m. Nr. 1.2 des Kostenverzeichnisses in Betracht. Denn nach § 1 Abs. 1 UIGKostV werden Gebühren nur für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes des Bundes erhoben. In den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten des Eingangs der zugrunde liegenden Auskunftsersuchen bei dem Beklagten (5. Juli und 16. September 2005) bzw. der Erteilung der Auskünfte durch den Beklagten (7. Juli und 22. September 2005) war aber schon das UIG Bund 2005 in Kraft getreten, das nach seinem § 1 Abs. 2 nur noch für informationspflichtige Stellen des 5 von 9
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/9_A_2184_08beschluss20111205.html Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt. Hierzu zählt der Landrat des Beklagten allerdings nicht. Weiterhin ist die Rechtsgrundlage für die genannten Bescheide auch nicht in §§ 1 Abs. 1 31 Nr. 1, 2 Abs. 1 u. 2 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW i.V.m. Tarifstelle 15c.2 AGT in der Fassung vom 3. Juli 2001 zu sehen. Denn in dieser - auch noch in den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten geltenden - Fassung bezog sich die Tarifstelle 15c AGT noch immer auf den Vollzug des UIG Bund 2001, welches jedoch bereits am 14. Februar 2005 außer Kraft getreten war. Daher ging die in Tarifstelle 15c AGT enthaltene (statische) Verweisung auf den Vollzug des UIG Bund 2001 ab dem 14. Februar 2005 ins Leere. Ferner scheidet auch § 11 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGebO    32 IFG NRW i.V.m. Tarifstelle 1.2 GT als Rechtsgrundlage aus. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW werden Gebühren nur für Amtshandlungen erhoben, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden. Solche Amtshandlungen liegen hier mit den Auskünften des Beklagten an die Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 7. Juli und 22. September 2005 aber nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben nämlich lediglich natürliche Personen nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Informationsrecht. Bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin handelt es sich allerdings (ebenso wie bei der Klägerin) um eine GmbH und damit eine juristische Person. Scheidet danach § 4 Abs. 1 IFG NRW als Rechtsgrundlage für die Auskunfts-erteilung      33 aus, kam allenfalls eine unmittelbare Anwendung der EG-Umwelt-informationsrichtlinie - ggf. mit ergänzender Anwendung einzelner Bestimmungen des IFG NRW - in Betracht. Ein Gebührentatbestand für die Erteilung von Umweltinformationen aufgrund der unmittelbar wirkenden Bestimmungen der EG-Umweltinformationsrichtlinie war aber weder in der VerwGebO IFG NRW noch - in den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten - im AGT enthalten. Schließlich findet sich die Rechtsgrundlage auch nicht - wie aber die                   34 Widerspruchsbehörde meint - in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 u. 2 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW i.V.m. Tarifstelle 30.4 AGT in der Fassung vom 3. Juli 2001. Diese Tarifstelle ermächtigt zur Erhebung einer Rahmengebühr von 10 bis 250 € für die Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW hinausgehen, also nicht nur einfach sind, und entsprechenden mündlichen Auskünften sowie für die Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine allgemein gehaltene Tarifstelle mit Auffangcharakter, worauf schon die Überschrift "30 Sonstiges" in der offiziellen Inhaltsübersicht zum AGT hindeutet; im Übrigen sind nach dem Wortlaut der Tarifstelle weder die Arten der (nicht nur einfachen mündlichen oder schriftlichen) Auskünfte noch die wirtschaftlichen Zwecke näher spezifiziert. Vgl. hierzu: Susenberger / Weißauer / Lenders, Kommentar zum GebG NRW mit               35 AVerwGebO NRW, Loseblatt - Stand: Juni 2010, Erläuterungen zu TSt. 30 - Sonstiges - und zu TSt. 30.4. Schon deshalb, weil der Allgemeine Gebührentarif mit der Tarifstelle 15c ("Zugang zu    36 Informationen über die Umwelt") eine spezielle Regelung für die Erteilung vom Umweltinformationen enthält, die hier aber - wie ausgeführt - nicht eingreift, ist der Rückgriff auf die Auffangregelung in Tarifstelle 30.4 zweifelhaft. Aber auch unabhängig davon können die angegriffenen Gebührenfestsetzungen nicht auf diese Tarifstelle gestützt werden. Derartige Auffangtarifstellen bedürfen nämlich im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 GebG NRW und das darin zum Ausdruck 6 von 9
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/9_A_2184_08beschluss20111205.html kommende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot jedenfalls einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass sie lediglich solche Fallgestaltungen erfassen, die nicht konkret vorhersehbar waren und nur deshalb nicht rechtzeitig genauer geregelt werden konnten. So auch die Rechtsprechung des Senats zur "Auffangtarifstelle" 30.5 AGT: OVG NRW,           37 Urteil vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, juris Rdnr. 26 ff. Angesichts dieser einschränkenden Auslegung konnte die Tarifstelle 30.4 AGT in den hier     38 maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten (5. bzw. 7. Juli 2005 und 16. bzw. 22. September 2005) nicht als Rechtsgrundlage für die angegriffenen Gebührenfestsetzungen herangezogen werden. Denn für den Verordnungsgeber der AVerwGebO war spätestens seit der Verkündung des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Bundesgesetzblatt vom 28. Dezember 2004 konkret vorhersehbar, dass das UIG Bund 2001 am 14. Februar 2005 außer Kraft treten würde. Eine Neufassung der Tarifstelle 15c ist allerdings in der 5. Verordnung zur Änderung der AVerwGebO NRW vom 19. April 2005 (GV.NRW. 2005 S. 251) - in Kraft getreten am 23. April 2005 - gleichwohl nicht erfolgt. Die Tarifstelle 15c wurde vielmehr erst mit der - am 28. September 2005 in Kraft getretenen - 6. Verordnung zur Änderung der AVerwGebO wie folgt neu gefasst: "Erteilung von Umweltinformationen aufgrund der Richtlinie 2003/04/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates". Dass diese Neufassung nicht schon mit der 5. Änderungsverordnung hätte erfolgen können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere waren die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie als Rechtsgrundlage des Umweltinformationsanspruchs im Land Nordrhein-Westfalen bereits am Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie, also am 15. Februar 2005, gegeben. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04 -,            39 a.a.O.; Gem. RdErL. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Innenministeriums, des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 17. September 2005 zur Handhabung des Umweltinformationsanspruches im Lande NRW (MBl.NRW. 2005 S. 1216). Das UIG NRW zur Umsetzung der EG-Umweltinformationsrichtlinie im Land Nordrhein-            40 Westfalen ist dagegen erst am 18. April 2007 in Kraft getreten, wobei der zugrunde liegende Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 14/2913) vom 29. November 2006 datiert. 2. Hinsichtlich der Gebührenbescheide vom 29. Mai und 21. Juni 2006 sowie 7. Februar        41 und 9. März 2007 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 u. 2 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW i.V.m. Tarifstelle 15c.2 AGT in der Fassung der 6. Verordnung zur Änderung der AVerwGebO) nicht vor. In dieser Fassung ermächtigte die Tarifstelle 15c.2 AGT bei der Erteilung von Umweltinformationen aufgrund der EG-Umweltinformations-richtlinie zur Erhebung einer Rahmengebühr von 0 bis 500 € für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar handelt es sich bei den vom Beklagten der Klägerin am 29. Mai und 21. Juni 2006        42 sowie am 7. Februar und 9. März 2007 erteilten schriftlichen Auskünften über die Lage 7 von 9
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/9_A_2184_08beschluss20111205.html bestimmter Flurstücke außerhalb der Wasserschutzzonen I oder II um "Umweltinformationen" i.S.v. Art. 2 Nr. 1 lit. c) der EG-Umweltinformationsrichtlinie. Denn die erteilten Auskünfte betreffen den (negativen) räumlichen Geltungsbereich von Maßnahmen zum Schutz des Wassers. Vgl. hierzu auch: Schomerus / Schrader / Wegener, Umweltinformationsgesetz:                 43 Handkommentar, 2. Aufl. 2002, § 3 Rdnr. 150 zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG a.F. Allerdings waren die Auskünfte nicht mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbunden.        44 Vielmehr stellen sie "einfache schriftliche Auskünfte" nach Tarifstelle 15c.1 AGT dar, die gebührenfrei sind, da bei ihrer Erteilung lediglich ein unerheblicher Vorbereitungsaufwand (erforderliche Recherche zuzüglich Abfassung des Antwortschreibens) anfiel. Vgl. hierzu auch betreffend Gebühren für Auskünfte nach dem                                 45 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) / UIG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 9 A 2428/08 -, juris Rdnr. 4. Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass jede Mitteilung des Beklagten über die      46 Lage eines Flurstücks außerhalb der Wasserschutzzonen I oder II eine Auskunft i.S.d. Tarifstelle 15c darstellt, deren Vorbereitungsaufwand jeweils gesondert zu betrachten ist. Dies folgt daraus, dass sowohl für die klägerischen Anfragen als auch für die anschließenden Überprüfungen und Mitteilungen des Beklagten Bezugsgröße das einzelne Flurstück, nämlich dessen konkrete Lage im Raum war. Zudem stellt das Flurstück auch die für Katasterbehörden maßgebliche Einheit dar, die im Liegenschaftskataster geführt wird. Vgl. auch § 11 Abs. 1 u. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das                   47 Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW). Da vor diesem Hintergrund jede auf ein Flurstück bezogene Auskunftserteilung als eine       48 Amtshandlung i.S.v. § 2 Abs. 1 GebG NRW anzusehen ist, sind die von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beantragten und vom Beklagten am 29. Mai und 21. Juni 2006 sowie am 7. Februar und 9. März 2007 erteilten "Sammelauskünfte" nicht anders zu behandeln als zu unterschiedlichen Zeitpunkten begehrte und erteilte "Einzelauskünfte" für jedes einzelne Flurstück. Vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2007 - OVG 12 B 28.06 -, juris     49 Rdnr. 20. Der Vorbereitungsaufwand für jede dieser einzelnen Auskünfte war nicht erheblich. Dabei     50 ist zu berücksichtigen, dass die klägerischen Anfragen vom 16. Mai und 13. Juni 2006 sowie vom 26. Januar und 5. März 2007 Flurstücke in insgesamt elf Gemarkungen betrafen, und nur in drei dieser Gemarkungen überhaupt Wasserschutzzonen I oder II lagen, nämlich in der Gemarkung C.                 ein Teil der durch die Wasserschutzgebietsverordnung Linnich vom 28. Dezember 1983 (Amtsblatt Nr. 2 für den Regierungsbezirk L. vom 9. Januar 1984) festgesetzten Wasserschutzzone II sowie in den Gemarkungen F.                und X.      die durch die Wasserschutzgebietsverordnung V.         – N.         vom 24. Juli 1989 (Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 33a für den Regierungsbezirk L. vom 14. August 1989) festgesetzten Wasserschutzzonen I und II. Angesichts dessen konnte die zuständige Umweltfachbehörde des Beklagten für                 51 Flurstücke aus den übrigen acht Gemarkungen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bereits von vornherein - ohne erheblichen Verwaltungsaufwand - mitteilen, dass diese außerhalb der Wasserschutzzonen I oder II liegen. 8 von 9
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/9_A_2184_08beschluss20111205.html Hinsichtlich der innerhalb der Gemarkungen C.                   , F.     und X. liegenden  52 Flurstücke musste die zuständige Umweltfachbehörde des Beklagten zwar zunächst anhand der Flurkarte im - gleichfalls beim Beklagten geführten - Liegenschaftskataster die genaue Lage des jeweiligen Flurstücks im Raum feststellen, um diese dann mit den Schutzgebietskarten der betreffenden Wasserschutzgebietsverordnungen abzugleichen und der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin anschließend mitzuteilen, dass das angefragte Flurstück nicht in den Wasserschutzzonen I oder II liegt. Diese Tätigkeiten des Beklagten begründeten jedoch keinen erheblichen Vorbereitungsaufwand, sondern erfolgten nur im Rahmen einer "einfachen schriftlichen Auskunft" nach Tarifstelle 15c.1 AGT, weil lediglich eine kurze Nachschau im Liegenschaftskataster anhand der Angaben der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (Gemarkung / Flur / Flurstück) sowie ein - für eine Fachbehörde - ohne besondere Mühe vorzunehmender Abgleich mit der in Betracht kommenden Wasserschutzgebietskarte erforderlich waren; zudem konnte auch das Antwortschreiben leicht abgefasst werden. Vgl. hierzu auch: Susenberger / Weißauer / Lenders, a.a.O., § 7 GebG NRW Rdnr. 5, die      53 schriftliche Auskünfte aus Karteien, Registern und Verzeichnissen der Behörden in der Regel als einfache schriftliche Auskünfte ansehen, da sie nur abzulesen seien. Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass die Wasserschutzzonen I und II nur         54 recht kleine Gebiete umfassen, nämlich die Wasserschutzzonen I lediglich die jeweiligen Fassungsbereiche (Brunnen) und die Wasserschutzzonen II die engeren Schutzbereiche um die Brunnen. Sofern der Beklagte geltend macht, dass bei den Angaben der Klägerin zu Flur und Flurstück mitunter Korrekturbedarf bestanden und daraus ein größerer Verwaltungsaufwand resultiert habe, verkennt er, dass er die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin um korrekte Angaben hätte bitten können und diese nicht selber hätte ermitteln müssen. Nicht zu berücksichtigen bei der Ermittlung des konkreten Vorbereitungsaufwandes für die jeweilige Auskunft sind außerdem die zusätzlichen Angaben des Beklagten zu Flurstücks(gesamt)größen, zu den Zeitpunkten der letzten Klärschlammaufbringung, zur Einhaltung des Gewässerrandstreifens sowie zur Lage bestimmter Flurstücke in den Wasserschutzzonen III A oder B, weil sich die Auskunftsbegehren der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin darauf nicht bezogen. Soweit der Beklagte schließlich einwendet, dass aber die Vielzahl der klägerischen         55 (Einzel-) Auskunftsersuchen in der Summe doch einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. GebG NRW in der Gebührenordnung bestimmt werden kann, dass auch für einfache schriftliche Auskünfte Verwaltungsgebühren erhoben werden, was insbesondere in Betracht zu ziehen sein dürfte, wenn derartige Auskünfte - wie etwa Melderegisterauskünfte - gehäuft auftreten. Vgl. hierzu: Susenberger / Weißauer / Lenders, a.a.O., § 7 GebG NRW Rdnr. 6.               56 Eine derartige Bestimmung ist allerdings in Tarifstelle 15c AGT nicht getroffen worden.    57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die              58 vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO)      59 nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.                                      60 9 von 9
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