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Aktenzeichen
17 K 361/11
Datum
30. November 2011
Gericht
Verwaltungsgericht Hamburg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)
Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 30. November 2011

17 K 361/11

Gegenstand des Informationszugangsbegehrens sind Kunstwerke in hamburgischen Museen. Ein Zugangsanspruch nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz ist ausgeschlossen, weil dieser Anspruch bestandskräftig abgelehnt wurde. Das Gesetz sieht eine Ablehnungsfiktion vor, wenn der Antrag nicht innerhalb einer festgelegten Frist beschieden wird. Gegen diese fingierte Ablehnung hat der Antragsteller versäumt, binnen Jahresfrist Widerspruch einzulegen. Die vom Gesetzgeber vorausgesetzte prinzipielle Trennbarkeit der Information vom Informationsträger ist bei den Kunstwerken nicht gegeben, so dass sie nicht als "Aufzeichnung" und somit nicht als Information im Sinne des Gesetzes gelten. Zudem mangelt es an der Amtlichkeit der Informationen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Prozessuales

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17 K 361/11 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 17, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht den Richter am Verwaltungsgericht den Richter am Verwaltungsgericht die ehrenamtliche Richterin den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9.6.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2011 – soweit diese entgegenstehen – verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung des Zugangs zu fünf Gemälden erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.
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-2- Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, -    wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, -    wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, -    wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, -    wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder -    wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen. Auf die Möglichkeit der Sprungrevision nach § 134 VwGO wird hingewiesen. Tatbestand: Der Kläger begehrt Zugang zu fünf chinesischen Rollbildern und den dazugehörigen Unterlagen aus der Sammlung der Beklagten. Die Beklagte führt das Museum xxx Hamburg als öffentliche Einrichtung. Im Archiv des Museums befindet sich die rechte Hälfte des vom chinesischen Kaiser Qianlong 1760 in Auftrag gegebenen Monomentalgemäldes „Die Schlacht bei Qurman“. Der Kläger ist Miteigentümer eines alten chinesischen Bildfragments. Er nimmt an, dass es sich bei dabei um einen Ausschnitt des fehlenden linken Teils des Rollbildes „Die Schlacht bei Qurman“ handelt. Aus diesem Grund wandte er sich 2006 an die Leiterin der Asien-Abteilung der Beklagten, Frau Dr. xxx, und bat um Prüfung, ob das Bildfragment zum vorhandenen rechten Teil des Schlachtengemäldes passe. Frau Dr. xxx erwiderte, -3-
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-3- dass das Rollbild aufgrund von Bauarbeiten ausgelagert sei und vermutlich erst in einigen Jahren wieder ins Museum zurückkehre. Anschließend entwickelte sich ein reger E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und Frau Dr. xxx, die den Kläger zunächst bei seinen Nachforschungen unterstützte. Auf seinen Wunsch schickte sie ihm per E-Mail am 27. April 2007 ein Foto des im Museum vorhandenen Rollbildes. Der Kläger hielt im Folgenden an seiner Bitte fest, das Rollbild im Original sehen zu dürfen. Daneben bat er um Zugang zum Schlachtengemälde „Niederschlagung eines Aufstandes auf Taiwan“ sowie zu drei Portraits chinesischer Offiziere (Gao Tianxi, Aldanca und Urtunasun). Mit Verweis auf die bis zum Jahr 2011 geplante Inventur lehnte Frau Dr. xxx die Bitte mehrmals ab. Mit E-Mail vom 1. September 2009 schlug der Kläger Frau Dr. xxx vor, „die Sache einvernehmlich zu regeln“. Es müsse für seine Zwecke erst einmal reichen, wenn er Fotos von der Taiwan-Schlachtenmalerei und den drei Offiziersportraits erhalte. In diesem Fall würde er 2009 auch keine weiteren Anfragen stellen. Am 9. September 2009 wandte er sich schriftlich an Herrn Prof. Dr. xxx, den Wissenschaftlichen Leiter der Beklagten und wiederholte seine Bitte um Zugang zu den fünf Bildern sowie den dazugehörigen Unterlagen. Frau Dr. xxx teilte dem Kläger erst am 11. September 2009 mit, seinem Vorschlag entsprechen zu wollen. Nachdem weitere Anfragen des Klägers von der Beklagten unbeantwortet blieben, trat er an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit heran. Dieser äußerte gegenüber der Beklagten, der Kläger moniere zutreffend, dass er die Schlachtenbilder und Generalportraits bisher nicht habe einsehen können. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 wandte sich der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit an Herrn Prof. Dr. xxx. Der Kläger könne sich hinsichtlich seines Begehrens auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz stützen. Bei den Unterlagen, zu denen er Zugang begehre, handele es sich um amtliche -4-
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-4- Aufzeichnungen. Als Besonderheit komme hinzu, dass diese Aufzeichnungen, um ihren vollständigen Informationsgehalt entfalten zu können, einen anschaulichen Bezug zu ihren   Gegenständen       erforderten.   Daraus   folge,  dass    der   zu  gewährende Informationszugang sich auch auf die Artefakte selbst erstrecke. Am 9. Oktober 2009 übersandte Frau Dr. xxx dem Kläger eine CD mit vier eingescannten Fotos (Portraits der drei Offiziere, Niederschlagung des Aufstands auf Taiwan). Herr Prof. Dr. xxx antwortete dem Datenschutzbeauftragten im November 2009, dass der Kläger bereits im Oktober Fotos der von ihm begehrten Objekte erhalten habe. Aufgrund der laufenden Inventur sei es dem Museum bis März 2010 nicht möglich, den zahlreichen Anfragen, Objekte zu besichtigen, nachzukommen. Am 25. Mai 2010 bot der Kläger Herrn Prof. Dr. xxx, dem Direktor der Beklagten, eine Zusammenarbeit an. Beide Fragmente des Gemäldes „Die Schlacht bei Qurman“ sollten im Xxx-museum im Rahmen einer Ausstellung zusammengeführt werden. Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 wiederholte der Kläger sein Angebot einer Zusammenarbeit. Ferner erinnerte er daran, dass er seit langer Zeit darauf warte, das Fragment „Die Schlacht bei Qurman“ sehen zu dürfen und bat um eine kurzfristige Terminabsprache. Herr Prof. Dr. xxx antwortete am 9. Juni 2010, dass das Museum im vergangenen Jahr mit dem größten Teil seiner Sammlung in ein Außenlager umgezogen sei. Infolge „heftiger Etatkürzungen“ habe Personal entlassen werden müssen, so dass die Objekte nach wie vor nicht ausgepackt seien. Das Rollbild sei daher im Moment nicht zugänglich. Er lasse den Kläger aber wissen, wann das Bild wieder zugänglich sei. Der Kläger wertete dieses Schreiben als Ablehnung seines Antrages gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (HmbIFG) und legte mit Schreiben vom 11. Juni 2010 Widerspruch dagegen ein. Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zugang zum Rollbild „Die Schlacht bei Qurman“ nach den -5-
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-5- Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes. Er begehre nicht Zugang zu einer Information, sondern zu einem Exponat des Museums. Das Artefakt selber falle nicht unter den Informationsbegriff des Gesetzes. Der Kläger hat am 21. Februar 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er promoviere an der Universität Hamburg, Fachbereich Sinologie, über die Kolonialkriege des chinesischen Kaisers Qianlong und sei für dieses Vorhaben auf den Zugang zu den Gemälden und Unterlagen der Beklagten angewiesen. Die Beklagte habe ihm mehrfach zugesagt, die Artefakte im Jahr 2010 sehen zu dürfen. Diese Zusagen stünden im Einklang mit der Satzung der Beklagten, wonach Hauptaufgabe des Museums die Vermittlung der Sammlungen sei. Auch daraus folge ein Rechtsanspruch auf Zugang zu den begehrten Exponaten. Ein weiter Anspruch ergebe sich aus Art. 5 GG i.V.m. den Vorschriften des Hamburgischen Archivgesetzes. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Exponate nach den Vorschriften des Archivgesetzes längst dem Hamburgischen Staatsarchiv anbieten müssen. Dieser Anbietungspflicht sei sie nicht nachgekommen und habe die Gemälde nicht dem Staatsarchiv übergeben. Dadurch habe sie einen Anspruch des Klägers auf Zugang zum Archivgut des Staatsarchives unterlaufen. Jedenfalls ergebe sich ein Zugangsanspruch aus den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes. Die Gemälde selbst beinhalteten Bildinformationen und die dazugehörigen       Unterlagen      Schriftinformationen.  Beide      unterfielen   dem Informationszugangsanspruch des Klägers. Dieser Anspruch erstrecke sich keineswegs nur auf amtliche Informationen. Eine solche Einschränkung ergebe sich nicht aus dem Wortlaut    des   Gesetzes.   Der    Gesetzgeber      habe mit  der    Novellierung  des Informationsfreiheitsgesetzes die Offenlegung aller Informationen ohne Rücksicht auf ihren Amtshintergrund bezwecken wollen. Der von der Beklagten behauptete Aufwand, der mit einer Präsentation bzw. Vorlage der Bilder und Unterlagen verbunden sei, sei unzutreffend. Schließlich könne der Kläger auch den Zugang zu allen fünf Gemälden und den dazugehörigen Unterlagen auf dem Klageweg fordern. Verfahrensgegenstand sei nicht -6-
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-6- nur der Zugang zum Rollbild „Die Schlacht bei Qurman“. Die Beklagte habe insoweit übersehen, dass sein Schreiben vom 7. Juni 2010 lediglich eine Erinnerung an die bereits vorher gestellten Anträge auf Zugang zu den Exponaten dargestellt habe. Als eigenständiger Antrag, lediglich das Qurman-Artefakt sehen zu dürfen, sei dies nicht zu verstehen gewesen. Allerdings habe Herr Prof. Dr. xxx sein ablehnendes Schreiben vom 9. Juni 2010 lediglich auf dieses Artefakt bezogen. Dementsprechend habe der Kläger auch ausschließlich den Zugang zu diesem Artefakt zum Gegenstand seines Widerspruchs machen können, so dass auch der Widerspruchsbescheid in diesem begrenzten Sinne ausgefallen sei. Einen weitergehenden Widerspruch habe der Kläger nicht einlegen können, weil der restliche Teil seines Antrages nicht beschieden worden sei. Die Beklagte habe insbesondere nicht davon ausgehen können, dass sich sein Begehren mit der Zurverfügungstellung der Fotos im Oktober 2009 erledigt habe. Hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge sei die Klage jedenfalls als Untätigkeitsklage zulässig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2011 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu ihren fünf Kunstwerken zu den Kolonialkriegen des chinesischen Kaisers Qianlong samt    sämtlicher    dazugehöriger    Unterlagen   (Ankaufsurkunden,  Gutachten, Zustandsbefunde,       Restaurierungsberichte,    Provenienzprüfungen,  etc.)   zu gewähren: 1. Schlachtengemälde „Die Schlacht bei Qurman“ von 1760, Hängerolle, Farbe auf Seide, 366 x 388 cm, Inventarnummer xxx, 2. Schlachtengemälde „Niederschlagung eines Aufstandes in Taiwan“ Hängerolle, Farbe auf Seide, 404 x 469 cm, Inventarnummer xxx, 3. Offiziersportrait des Gao Tianxi, Inventarnummer China 31.34.112, 4. Offiziersportrait des Urtunasun, Inventarnummer China 4488:07, -7-
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-7- 5. Offiziersportrait des Sayinku, Inventarnummer China 31.34.103. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits überwiegend unzulässig. Der Kläger habe am 7. Juni 2010 lediglich beantragt, das Bild „Die Schlacht bei Qurman“ sehen zu dürfen. Nach Ablehnung dieses Antrages vom 9. Juni 2010 habe er ausschließlich den Zugang zu diesem Bild zum Gegenstand       seines     Widerspruchs     vom    11.   Juni   2011     gemacht.    Dieser Verfahrensgegenstand sei auch im Widerspruchsbescheid aufgegriffen worden. Hinsichtlich der Zugänglichmachung der weiteren Bilder und Unterlagen fehle es am notwendigen      Vorverfahren.    Eine   Umdeutung      der   Verpflichtungsklage  in   eine Untätigkeitsklage komme nicht in Betracht. Zwar habe der Kläger mit Schreiben vom 9. September 2009 auch dazu Zugang erbeten. Dieses Ansinnen habe er jedoch nicht weiterverfolgt, nachdem ihm entsprechendes Bildmaterial seitens der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei. Mit E-Mail vom 1. September 2009 habe er zuvor mitgeteilt, dass entsprechendes Bildmaterial für seine Zecke erst einmal reichen würde und er in 2009 dann auch keine weiteren Anfragen stellen würde. Hinsichtlich des streitgegenständlich verbliebenen Bildes sei die Klage unbegründet. Einen Anspruch auf Zugang zum Rollbild habe der Kläger nicht. Dieser ergebe sich insbesondere         nicht      aus      den      Vorschriften      des      Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes. Das Artefakt „Die Schlacht bei Qurman“ stelle keine Information im Sinne des Gesetzes dar. Dementsprechend liege auch keine Aufzeichnung gem. § 2 Nr. 1 HmbIFG vor. Zur Kontrolle der Verwaltung gewähre das Gesetz lediglich ein Zugangsrecht zu „amtlichen“ Informationen. Der Zugang zu einem Kunstwerk diene jedoch weder dem Zweck, Korruption und Filz einzudämmen, noch der Kontrolle staatlichen Handelns. Im Übrigen wäre mit der Zugänglichmachung der Artefakte ein unverhältnismäßig hoher Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Darüber hinaus bestehe das Risiko, dass die über 250 Jahre alte Seide beim Ausrollen des Bildes breche. Deshalb müsse bereits im -8-
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-8- Vorhinein ein Zeitfenster von mindestens vier Wochen eingeplant werden, in dem etwaige Restaurierungsarbeiten durch entstandene Schäden durchgeführt werden könnten. Auch wenn die wissenschaftlichen Gründe des Klägers gut nachvollziehbar seien, stehe einem Vergleich der beiden Bildfragmente nach wie vor entgegen, dass die notwendigen personellen und räumlichen Kapazitäten dafür nicht gegeben seien. Die Beklagte habe die Artefakte „Die Schlacht bei Qurman“ sowie „Die Niederschlagung eines Aufstandes auf Taiwan“ 1904 von einem Händler erworben. Ein Einsichtsrecht in die über 100 Jahre alten Ankaufsunterlagen bestehe nicht. Ihr liege im Übrigen lediglich eine Ankaufsquittung vor. Weitere Unterlagen seien im Archiv bisher nicht gefunden worden. Gleiches gelte hinsichtlich etwaiger Unterlagen über die Restaurierung des Qurman-Artefaktes. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Die beigezogene Sachakte der Beklagten, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Die Klage ist hinsichtlich des begehrten Zugangs zum Qurman-Artefakt (Ziff. 1 des Klägerantrages) als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Den insoweit zuletzt gestellten Antrag vom 7. Juni 2010 hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2010 abgelehnt. Der daraufhin eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. In Betracht kommt ein Zugangsanspruch nach den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (HmbIFG) bzw. ein Anspruch auf Benutzung des Xxx- museums in seiner Funktion als öffentliche Einrichtung. Hinsichtlich   der  weiteren    streitgegenständlichen  Artefakte  (Ziff. 2  bis  5  des Klägerantrages) und der zu allen Bildern vorhandenen Unterlagen ist die Klage als -9-
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-9- Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Kläger hatte letztmalig am 9. September 2009 umfassenden Zugang zu den Bildern samt Unterlagen erbeten, ohne dass die Beklagte daraufhin tätig geworden wäre. Ein hinreichendes Tätigwerden lag nicht darin, dass sie dem Kläger auf seinen Vorschlag vom 1. September 2009, „die Sache einvernehmlich zu regeln“, Anfang Oktober 2009 die gewünschten Fotos geschickt hat. Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, den Antrag des Klägers damit erledigt zu haben. Die vorgeschlagene „einvernehmliche Regelung“ war darauf beschränkt, dass der Kläger im Jahr 2009 keine weiteren Anträge stellen würde. Damit hatte er deutlich gemacht, an seinem Zugangsbegehren jedenfalls für das Jahr 2010 festhalten zu wollen. Im Übrigen hatte der Kläger, bevor die Beklagte auf seinen Vorschlag überhaupt reagiert hatte, bereits am 9. September 2009 einen neuen, umfassenden Zugangsantrag gestellt und damit sein Festhalten an dem beantragten Zugang zu den Kunstwerken auch für das Jahr 2009 deutlich gemacht. Möglich erscheint auch hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstands ein Anspruch auf Zulassung zur Benutzung des Museums als öffentliche Einrichtung. Ausgeschlossen sind hingegen Zugangsansprüche nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob Informationszugangsansprüche überhaupt den Zugang zu Kunstwerken eröffnen, was allerdings hinsichtlich der zu den Gemälden vorhandenen Unterlagen der Fall sein dürfte. Ansprüche nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz scheiden aus, da sie jedenfalls als bestandskräftig abgelehnt gelten würden. Nach § 7 Abs. 1 HmbIFG machen die auskunftspflichtigen Stellen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des hinreichend bestimmten Antrags, zugänglich. Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Norm kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden. Nach § 7 Abs. 4 HmbIFG gilt der Antrag als abgelehnt, wenn er nicht innerhalb der in Abs. 1 oder Abs. 3 genannten Frist beschieden wird. Der Antrag des Klägers vom 9. September 2009 wurde weder im Oktober, noch im November 2009 beschieden. Gegen die nach § 7 Abs. 4 HmbIFG fingierte Ablehnung seines Antrages stand es dem Kläger offen, einen Widerspruch innerhalb der Jahresfrist nach    § 58 Abs. 2 VwGO einzulegen. Dies hat er nicht getan. Zu seinem Widerspruch vom      11. Juni 2010 hat er selbst vorgetragen, was mit dem Ergebnis einer objektiven Auslegung seines Widerspruchsschreibens übereinstimmt, dass sich dieser Widerspruch - 10 -
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- 10 - ausschließlich auf die Ablehnung der Beklagten vom 9. Juni 2010, das Qurman-Artefakt sehen zu dürfen, beschränkt habe. 2. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den fünf Bildern und den dazugehörigen Unterlagen (hierzu unter a.). Die Beklagte wird jedoch über den als Antrag auf Sonderbenutzung des Museums in seiner Funktion als öffentliche Einrichtung auszulegenden Antrag des Klägers erneut ermessensfehlerfrei zu entscheiden haben, soweit sich die Sonderbenutzung auf die Bilder und nicht auf die begehrten Unterlagen bezieht (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO; hierzu unter b.). a. Der vom Kläger geltend gemachte Zugangsanspruch ist nicht gegeben. aa. Die Beklagte hat ihm nicht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG zugesichert, Zugang zu den Bildern und Unterlagen zu gewähren. Eine solche Zusicherung erfordert neben der vorgeschriebenen Schriftform (vgl. §§ 38 Abs. 1 S. 1, 37 Abs. 3 HmbVwVfG) ein rechtlich verbindliches Versprechen einer Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,       12. Aufl. 2011, § 38, Rn. 7). Dem E-Mail- und Schriftverkehr zwischen den Beteiligten lässt sich eine Erklärung der Beklagten, in der ein Rechtsbindungswille hinreichend zum Ausdruck gelangt, dem Kläger ab einem bestimmten Zeitpunkt Zugang zu den Bildern und Unterlagen gewähren zu wollen, nicht entnehmen. Soweit sich der Kläger dazu auf die E-Mail von Frau Dr. xxx vom 14. August 2008 beruft, steht der Annahme einer wirksamen Zusage bereits entgegen, dass die Schriftform nicht eingehalten ist. Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG muss, wenn für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet wird, auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassene Behörde erkennen lassen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Darüber hinaus kann aus der Auskunft, dass das Gemälde noch bis mindestens 2010 ausgelagert sein werde, keine Zusage abgeleitet werden, dass der Kläger es bei Rückkehr werde sehen können. - 11 -
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