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Aktenzeichen
T-267/10
Datum
20. September 2011
Gericht
Gericht der Europäischen Union
Gesetz
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Beschluss: Gericht der Europäischen Union am 20. September 2011

T-267/10

Das Land Wien (Österreich) richtete ein Auskunftsersuchen betreffend ein Investitionsvorhaben zum Ausbau eines Kernkraftwerks in der Slowakischen Republik an die Europäische Kommission. Es berief sich dabei auf das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens von Aarhus im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde. Das Gericht weist die Klage wegen Mängeln der Klageschrift und der Klageanträge als unzulässig ab. Es weist im Übrigen darauf hin, dass der Zugang zu Dokumenten im Unionsrecht in der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelt ist und das Verwaltungsverfahren nach Art. 7 und 8 zwei Phasen umfasst, die vorliegend nicht durchlaufen wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Internationale Beziehungen Bestimmtheit des Antrags

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InfoCuria                                                     http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&... BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer) 20. September 2011(*) „Kernenergie – Klageschrift – Nichtigkeitsklage – Entscheidung der Kommission, das Verfahren über eine Beschwerde betreffend ein Vorhaben zum Ausbau von Blöcken eines Kernkraftwerks einzustellen – Untätigkeitsklage – Unterlassung der Kommission, alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente zu übermitteln – Formerfordernisse – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts – Unzulässigkeit “ In der Rechtssache T‑267/10 Land Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W.‑G. Schärf, Kläger, gegen Europäische Kommission, vertreten durch P. Oliver, M. Patakia und G. Wilms als Bevollmächtigte, Beklagte, betreffend im Wesentlichen einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. März 2010, das Verfahren über die Beschwerde des Klägers betreffend ein Vorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks von Mochovce (Slowakische Republik) einzustellen, sowie einen Antrag auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV, da dem Kläger unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) nicht alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente übermittelt worden seien, erlässt DAS GERICHT (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten E. Moavero Milanesi (Berichterstatter) sowie der Richter N. Wahl und S. Soldevila Fragoso, Kanzler: E. Coulon, folgenden Beschluss Vorgeschichte des Rechtsstreits 1   Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger, das Land Wien (Österreich), im Dezember 2009 ein Auskunftsersuchen betreffend das Investitionsvorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks von Mochovce (Slowakische Republik) an die Europäische Kommission richtete. Er ersuchte die Kommission, ihm die im Rahmen des Notifizierungsverfahrens nach den Art. 37 EA und 41 EA übermittelten Dokumente zur Verfügung zu stellen. 1 von 8                                                                                                               29.12.2011 09:53
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InfoCuria                                                    http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&... 1049/2001 unmittelbar an eine Untätigkeit der Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV knüpft. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit, die den auf Untätigkeit der Kommission gegründeten Teil seiner Klage betreffen. Der Kläger sieht nämlich „eine Untätigkeit der Kommission als gegeben an, da sie nicht in der Lage war, ihren Verpflichtungen zur Informationsweitergabe nachzukommen, da sie nicht mit dem notwendigen Nachdruck bei den slowakischen Behörden bzw. beim slowakischen Elektrizitätsunternehmen nachgefragt hat, um die entsprechenden Unterlagen zu erhalten“. 42   Zum anderen kann auch beim ersten Klageantrag nicht davon ausgegangen werden, dass mit ihm die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Zugangs zu allen angeforderten Dokumenten begehrt würde. Dieser Antrag ist nämlich ausdrücklich auf die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 25. März 2010 gerichtet, die dem Schreiben vom 26. April 2010 vorausging, mit dem der Kläger die Kommission um Übermittlung der Dokumente ersucht hatte, zu denen er noch keinen Zugang erhalten hatte. 43   Als Zweites ist auch der zweite Klageantrag als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, selbst wenn man annimmt, dass er in dem Sinne zu verstehen sei, dass mit ihm der Kommission vorgeworfen werden soll, es im Sinne von Art. 265 AEUV unterlassen zu haben, die Slowakische Republik um ihre Zustimmung zur Übermittlung der angeforderten Dokumente zu ersuchen. 44        Nach ständiger Rechtsprechung beruht nämlich die in Art. 265 AEUV vorgesehene Klagemöglichkeit darauf, dass bei rechtswidriger Untätigkeit des betreffenden Organs der Gerichtshof angerufen werden kann, um dessen Feststellung zu erwirken, dass die Unterlassung, wenn das betroffene Organ nicht doch noch tätig geworden ist, gegen den Vertrag verstößt. Im Übrigen ist, um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden können, zunächst zu prüfen, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2011, Ryanair/Kommission, T‑423/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 25 und 26). 45      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass den einschlägigen Artikeln des EAG-Vertrags, insbesondere Art. 44 EA, nicht zu entnehmen ist, dass die Kommission zur Vornahme einer Handlung verpflichtet gewesen wäre, mit der sie die Slowakische Republik um Zustimmung zur Übermittlung der angeforderten Dokumente ersucht hätte. Dieser Artikel sieht nämlich nur vor, dass die Kommission die ihr nach den Art. 41 ff. EA mitgeteilten Investitionsvorhaben mit Zustimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen veröffentlichen kann. Für die Kommission bestand somit keine Verpflichtung zum Tätigwerden im Sinne der genannten Rechtsprechung. 46     Nach alledem ist die vorliegende Klage als unzulässig und jedenfalls als teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet abzuweisen. Kosten 47    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste Kammer) beschlossen: 1.    Die Klage wird abgewiesen. 7 von 8                                                                                                              29.12.2011 09:53
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InfoCuria                                          http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&... 2.       Das Land Wien trägt die Kosten. Luxemburg, den 20. September 2011 Der Kanzler                                                                         Der Präsident E. Coulon                                                                    E. Moavero Milanesi * Verfahrenssprache: Deutsch. 8 von 8                                                                                                    29.12.2011 09:53
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