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Aktenzeichen
26 K 3548/09
Datum
7. Mai 2010
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 7. Mai 2010

26 K 3548/09

Das Verwaltungsgericht hatte den Rechtsstreit um das Begehren eines Insolvenzverwalters auf Übersendung der Jahreskontoauszüge zunächst an das Finanzgericht verwiesen, obwohl der Kläger sich ausschließlich auf das Informationsfreiheitsgesetz stützt. Im vorliegenden Urteil hält es an seiner Auffassung fest: Der Verwaltungsrechtsweg ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Für die Frage des maßgeblichen Rechtswegs kommt es allein auf die Zugehörigkeit des geltend gemachten materiellen Anspruchs bzw. Lebenssachverhalts zu einer einem bestimmten Rechtsweg zugeordneten Materie an. Dennoch entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst: Die Übersendung von Jahreskontoauszügen betrifft unmittelbar eine mit der Verwaltung von Abgaben zusammenhängende Angelegenheit. Es besteht kein Informationsanspruch, da die hier einschlägige Abgabenordnung Ansprüche auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes verdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3548/09                                         Seite 1 von 6 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3548/09 Datum:                   07.05.2010 Gericht:                 Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper:            26. Kammer Entscheidungsart:        Urteil Aktenzeichen:            26 K 3548/09 Schlagworte:             Akteneinsicht; Verwaltungsrechtsweg; Insolvenzverwalter; Informationsfreiheitsgesetz; Abgabenordnung Normen:                  VwGO § 40; IFG NRW § 4 Leitsätze:               Zum Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht in Steuerdaten eines Insolvenzschuldners. Kein Verwaltungsrechtsweg. Tenor:                   Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgerichts – L vom                1 8. September 2006 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma U, B, zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 wandte er sich unter Bezugnahme auf die Vorschriften des IFG sowie den im Verfahren 8 A 1548/07 ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 28. Juli 2008 an den Beklagten und bat, ihm zur vollständigen Aufarbeitung der wirtschaftlichen und der steuerlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin Speicherkontenauszüge für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 zur Körperschafts-, Umsatz- sowie Lohnsteuer zuzusenden. - Mit nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid vom 20. November 2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übersendung von Speicherkontenauszügen ab und führte zur Begründung aus: Der Schuldnerin seien in Form von Bescheiden und Buchungsmitteilungen bereits alle Informationen zur Verfügung gestellt worden, auf die auch der Insolvenzverwalter zugreifen könne. Der Insolvenzverwalter könne sich daher die Informationen in zumutbarer Weise vom Schuldner beschaffen. So habe er den Zugriff auf die komplette Buchführung und die Kontoauszüge des Schuldners, wonach aus Anmeldungen/Bescheiden und Zahlungsein- und Ausgängen problemlos die geforderten Informationen rekonstruiert werden http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2010/26_K_3548_09urteil20100... 18.10.2010
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3548/09                                       Seite 2 von 6 könnten. § 5 Abs. 4 IFG NRW sehe insoweit einen Informationsanspruch nicht vor. Sofern bei der Aufarbeitung der steuerlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin Unklarheiten entstehen sollten, sei er, der Beklagte, selbstverständlich bereit, mit Informationen zu dienen, wenn konkret zu dem einzelnen Forderungsbetrag dargelegt und begründet werde, warum die Auskunft benötigt werde. Der Kläger hat am 23. Mai 2009 die vorliegende Klage erhoben, zu deren                    2 Begründung er im wesentlichen geltend macht: Die Insolvenzschuldnerin habe über keine geordnete Buchführung und über kein geordnetes Belegwesen verfügt. Der faktische Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und deren Verfahrensbevollmächtigte hätten jedoch angegeben, durch Ratenzahlung an den Beklagten in der Vergangenheit erhebliche Zahlungen geleistet zu haben, so dass Steuerverbindlichkeiten in erheblichem Umfang getilgt worden seien. Unterlagen dazu hätten jedoch nicht vorgelegt werden können. Streitgegenstand sei ein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG, mithin ein verfassungsrechtlich geschützter Informationsanspruch, für dessen Geltendmachung der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Das IFG habe einen eigenen Regelungszweck. Der Anspruch werde nicht dadurch zur abgabenrechtlichen Angelegenheit, dass Gegenstand der Information steuerliche Angelegenheiten seien. Die Erteilung von Auskünften sei nicht Gegenstand der "Verwaltung von Abgaben". Bei allen drei Steuerarten, zu denen er Auskunft begehre, handelt es sich um Steuern, die vom Beklagten in Auftragsverwaltung nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 GG, konkretisiert durch § 17 FVG, verwaltet würden. Damit müssten aber die für den Bund im IFG geregelten Grundsätze auch für das Land gelten. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,                                       3 den Beklagten zu verpflichten, ihm Auskunft über die in Bezug auf                  4 die Insolvenzschuldnerin U bei ihm gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen für die Jahre 2005 und 2006 für sämtliche Steuerarten zu erteilen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.                                                  5 Er führt im wesentlichen aus: Für das Begehren des Klägers sei der                        6 Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Kontoauszüge zu Körperschafts-, Umsatz - und Lohnsteuer gäben in Form einer Übersicht Auskunft darüber, inwieweit Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis bestünden und gegebenenfalls durch Zahlung erfüllt worden seien. Damit hänge die Anforderung von Kontoauszügen zum Zwecke der Überprüfung zweifellos mit der Verwaltung von Abgaben und der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammen. Die Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer                7 mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des                          8 Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe:                                                                      9 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2010/26_K_3548_09urteil20100... 18.10.2010
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3548/09                                        Seite 3 von 6 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche            10 Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren ergangenen             11 Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 – zulässig, wenngleich die Kammer aus den nachfolgenden Gründen unverändert der Auffassung ist, dass für das Begehren des Klägers der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist: Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in öffentlich-                   12 rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dabei dann, wenn der in Rede stehende Sachverhalt nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Öffentliches Recht ist dabei die Gesamtheit jener Rechtssätze, bei denen zumindest ein Zuordnungssubjekt ausschließlich der Staat oder eine seiner Untergliederungen ist. Dies ist zwar bei den Bestimmungen des IFG NRW, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, der Fall, weil §§ 2, 4 IFG NRW allein eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt begründen. Allerdings ist der vorliegende Rechtsstreit, der durch das sachliche Begehren des Klägers geprägt ist, durch Bundesgesetz – nämlich § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO – einem anderen Gericht, dem Finanzgericht, ausdrücklich zugewiesen. Nach der genannten Vorschrift ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder – wie vorliegend hinsichtlich Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer – Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten sind dabei nach der Definition des § 33 Abs. 2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Dies bedeutet aber, dass es für die Frage des maßgeblichen Rechtsweges allein auf die Zughörigkeit des geltend gemachten materiellen Anspruches /Lebenssachverhaltes zu einer einem bestimmten Rechtsweg zugeordneten Materie ankommt. Das auf die Erteilung von Jahreskontoauszügen gerichtete Begehren des Klägers betrifft unmittelbar eine mit der Verwaltung von Abgaben zusammenhängende Angelegenheit. Denn aus diesen Kontoauszügen ergibt sich nach dem Vortrag des Beklagten, inwieweit Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis bestehen und gegebenenfalls durch Zahlung erfüllt worden sind. Der Kläger begehrt mithin Informationen im Zusammenhang mit Steuerfestsetzung/Steuererhebung und damit aus dem Bereich der Verwaltung von Abgaben. Auch will er die gewonnenen Erkenntnisse nach eigenen Angaben im Rahmen der als Insolvenzverwalter wahrzunehmenden steuerlichen Pflichten aus § 155 InsO verwerten. Ist aber der somit zu beurteilende Lebenssachverhalt den Finanzgerichten zugewiesen, so kommt es nicht darauf an, ob der Kläger sich ( auch ) auf eine nicht dem Abgabenrecht zuzurechnende Anspruchsgrundlage beruft. Denn maßgeblich ist allein, welchem Rechtsweg die in Rede stehende Problematik zugewiesen ist. Nicht maßgeblich ist die rechtliche Einordnung des geltend gemachten                      13 Anspruches durch den Kläger selbst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Juni 2005 -8 E 283/05-                                 14 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2010/26_K_3548_09urteil20100... 18.10.2010
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3548/09                                        Seite 4 von 6 Andernfalls hätte es ein Kläger in der Hand, durch die Geltendmachung                     15 beliebiger Anspruchsgrundlagen frei zu bestimmen, welche Gerichtsbarkeit über sein Begehren zu befinden hat. Dass auch über den geltend gemachten Anspruch/Lebenssachverhalt nicht erfassende – aber von einem Kläger rechtsirrtümlich herangezogene- Anspruchsgrundlagen entschieden wird, stellt dabei § 17 Abs. 2 S. 1 GVG sicher; denn nach dieser Vorschrift hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Zu Vorstehendem vgl. FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. April                 16 2005 – 1 K 250/05 -, juris, dort Rdnr. 36, 37, 41; FG Köln, Urteil vom 15. Mai 2002 – 2 K 1781/99 -, juris, dort Rdnr. 51–53. Der Kläger kann sich für seine Auffassung, dass für sein vorliegendes Begehren            17 der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, schließlich auch nicht auf das im Verfahren 26 K 5324/06 ergangene Urteil der erkennenden Kammer vom 20. April 2007 berufen. Denn diese Entscheidung ist zum IFG des Bundes ergangen, das in § 9 Abs. 4 für alle auskunftsverpflichteten Stellen gleichförmig die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO vorschreibt, woraus die Kammer den Schluss gezogen hat, dass der (Bundes-)Gesetzgeber sämtliche Streitigkeiten nach dem IFG ohne Rücksicht auf den sachlichen Tätigkeitsbereich der auskunftsverpflichteten Behörde der Überprüfung im Verwaltungsrechtsweg unterstellen wollte. Vgl. hierzu auch Schoch, IFG, Kommentar, 2009, § 9 Rdnr. 71.                            18 Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht                     19 übertragbar, weil das IFG NRW keine § 9 Abs. 4 IFG (Bund) entsprechende Regelung enthält. Die nach dem eingangs Gesagten gleichwohl zulässige Klage ist aber nicht                  20 begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung              21 einer Auskunft über die in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin U bei ihm gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen für die Jahre 2005 und 2006 für sämtliche Steuerarten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus der Vorschrift               22 des § 4 Abs. 1 IFG NRW, nach der jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 des Gesetzes genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat. Denn die AO regelt als spezielle Rechtsmaterie die Frage des Akteneinsichtsrechtes abschließend, Vgl. FG Münster, Urteil vom 20. November 2003 – 12 K 6405/02 S -, juris, dort           23 Rdnr. 30 sowie FG des Saarlandes, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 1 K 1598/08 -, juris, dort Rdnr. 25 und gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften über                 24 den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des IFG NRW vor. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2010/26_K_3548_09urteil20100... 18.10.2010
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3548/09                                       Seite 5 von 6 Die Abgabenordnung enthält eine abschließende Regelung für den Umgang mit                25 den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten und verdrängt damit i.S. des § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW einen etwaigen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Zwar regelt die AO nicht ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nicht besteht. Das bedeutet indes nicht, dass der Gesetzgeber von der ihm eingeräumten Kompetenz zur Regelung des Steuerverwaltungsverfahrens in der AO im Hinblick auf das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte oder hätte machen wollen. Vielmehr hat es der Gesetzgeber ausweislich der Materialien ausdrücklich abgelehnt, den Steuerpflichtigen in der AO ein allgemeines Akteneinsichtsrecht einzuräumen. Es liegt ein sog. "absichtsvolles Unterlassen" einer Regelung vor, die als ein Gebrauchmachen des Gesetzgebers des Bundes von seiner Regelungsbefugnis aus Artikel 108 Abs. 5 GG anzusehen ist. Vgl. BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 – VII B 138/01 -, juris, dort Rdnr. 19.           26 Allerdings ist eine Finanzbehörde trotz fehlender Regelungen in der AO nicht             27 daran gehindert, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren. Maßgebend für die Art und Weise der Ermessensanwendung im Einzelfall ist der vom Gesetzgeber gesteckte Ermessensrahmen, der durch das Fehlen eines Anspruches auf Akteneinsicht in der AO so gezogen worden ist, dass die Einsichtnahme in die Akten während eines laufenden Verwaltungs- oder Steuerermittlungsverfahren lediglich eine in Anwendung des § 91 oder des § 364 AO aus Gründen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu gewährende Ausnahme sein soll, während eine Akteneinsicht nach bestandskräftigem Abschluss des Steuerfestsetzungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr beansprucht werden kann. Vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 2009 – 1 K                 28 1752/07 -, juris, dort Rdnr. 30, 31. Vorliegend begehrt der Kläger Jahreskontoauszüge für die Jahre 2005 und                  29 2006, mithin abgeschlossene Zeiträume betreffende Unterlagen/Auskünfte. Eine Verweigerung der Vorlage durch den Beklagten ist damit nach dem vorstehend Gesagten grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft. Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 12 und 19 Abs. 4 GG folgt                   30 vorliegend nicht, dass der Beklagte sein Ermessen zugunsten des Klägers auszuüben hätte. Denn hieraus folgt eine Verpflichtung des Beklagten, einem Steuerpflichtigen – vorbehaltlich des Steuergeheimnisses – Auskunft zu erteilen nur dann, wenn die nachgesuchte Auskunft für den Steuerpflichtigen unerlässlich ist, will er seine steuerlichen Rechte unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen. Vgl. BFH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – VII R 24/03 -, juris, dort Rdnr. 9.             31 Vorliegend geht es dem Kläger, auf den gemäß § 80 Abs. 1 InsO mit der                    32 Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, übergegangen ist und der sich auf die Notwendigkeit der Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten der Schuldnerin aus § 155 InsO beruft, ersichtlich nicht um die Erfüllung eben dieser Verpflichtungen. Denn wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, geben die erstrebten Kontoauszüge in Form http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2010/26_K_3548_09urteil20100... 18.10.2010
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3548/09                                       Seite 6 von 6 einer Übersicht Auskunft darüber, inwieweit Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis bestehen und ggfs. durch Zahlung erfüllt worden sind. Es wird danach die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis dokumentiert. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass aus den erstrebten Kontoauszügen lediglich Sollstellungen und deren Begleichung durch Zahlungen des Schuldners oder ggfs. Vollstreckungsmaßnahmen ersichtlich sind. Damit sind die erstrebten Kontoauszüge zur Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten aber gänzlich ungeeignet und dienen alleine der Ermittlung evtl. Anfechtungsrechte nach den §§ 129 ff. InsO. Vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 1 K 1598/08 -, juris,           33 dort Rdnr. 35, 36 sowie FG des Landes Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 2009 – 1 K 1752/07 -, juris, dort Rdnr. 35. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über                34 die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2010/26_K_3548_09urteil20100... 18.10.2010
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