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Aktenzeichen
12 M 20.09
Datum
7. September 2009
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. September 2009

12 M 20.09

Das Oberverwaltungsgericht hebt den Beschluss der Verwaltungsgerichts über die Nicht-Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf. Es reicht aus, dass der Ausgang des Klageverfahrens (gegen einen Gebührenbescheid vor Gewährung von Informationszugang) offen ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen die begehrte Informationsgewährung von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden darf - namentlich, wenn der Betroffene auf eine Übersendung von Kopien angewiesen ist. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass einer Vorauszahlung prohibitive Wirkung hinsichtlich der Wahrnehmung der Informationszugangsfreiheit zukommen kann, was möglicherweise einen restriktiven Gebrauch erfordert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Prozessuales

Wappen Berlins und Brandenburgs

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 12 M 20.09 VG 2 A 68.08 Berlin

In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt:

das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz,

Klägers und Beschwerdeführers, g e g e n

Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin, Beklagten,

hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese am 7. September 2009 beschlossen:

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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. März 2009 wird geändert.

Dem Kläger wird ab dem 5. Juli 2008 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm wird Rechtsanwalt ……….., Berlin, beigeordnet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Er hat nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO und der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 587, 588; VGH Mannheim, NVwZ-RR 2007, 210; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 166 Rn. 8; Schmidt, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Hierbei reicht allerdings eine nur entfernte Erfolgsaussicht nicht aus (BVerwG, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33).

G emessen daran kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht ohne weiteres mit der Begründung versagt werden, dass der Beklagte aufgrund seiner negativen Erfahrung mit dem Kläger als Gebührenschuldner die Informationsgewährung von der vorherigen Zahlung der vermutlich anfallenden Gebühr habe abhängig machen dürfen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen die begehrte Informationsgewährung von einer Vorauszahlung (§ 16 IFG, § 17 GebBeitrG) abhängig gemacht werden darf - namentlich, wenn der Betroffene die Akteneinsicht nicht selbst wahrnehmen kann, sondern auf eine Übersendung von Fotokopien angewiesen

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ist. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigten, dass einer Vorauszahlung prohibitive Wirkung hinsichtlich der Wahrnehmung der Informationszugangsfreiheit zukommen kann, was möglicherweise einen restriktiven Gebrauch erfordert (vgl. dazu Schoch, IFG, Kommentar, § 10 Rn. 87).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Kipp Plückelmann Dr. Riese