Information

Aktenzeichen
2 K 22/08
Datum
22. April 2008
Gericht
Verwaltungsgericht Aachen
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Aachen am 22. April 2008

2 K 22/08

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, da die begehrte Akteneinsicht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu gewähren gewesen wäre. Der Einsichtsanspruch für Verfahrensbeteiligte aus § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz schließt einen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz nicht aus. Die Einschränkungen, denen der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegt, stellen hinreichend sicher, dass private Belange der am Verwaltungsverfahrensbeteiligten oder unbeteiligter Dritter in vergleichbarer Weise geschützt werden. Daher kann ein Beteiligter bei Fehlen des in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz geforderten besonderen Interesses auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Akteneinsicht begehren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

/ 2
PDF herunterladen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 22/08                                             Seite 1 von 2 Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 22/08 Datum:                   22.04.2008 Gericht:                 Verwaltungsgericht Aachen Spruchkörper:            8. Kammer Entscheidungsart:        Beschluss Aktenzeichen:            8 K 22/08 Tenor:                   1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe:                                                                                      1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist gemäß § 161 Abs. 2 der             2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Klage aller Voraussicht nach Erfolg gehabt hätte. Dem Kläger wäre die begehrte Akteneinsicht jedenfalls nach § 4 Abs. 1                        3 Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) zu gewähren gewesen. Der Einwand des Beklagten, dem begehrten Akteneinsichtsgesuch stehe die                      4 Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW entgegen, weil § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) als eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne dieser Bestimmung den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes vorgehe, greift nicht durch. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Schon das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, dass jedenfalls nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Sofern eine spezialgesetzliche Regelung für einen gesonderten Sachbereich oder für           5 bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsieht, ist zu klären, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck der spezielleren Rechtsvorschrift zuwider laufen würde. Davon ist hier nicht auszugehen. § 29 VwVfG NRW schließt einen Anspruch nach § 4             6 Abs. 1 IFG NRW nicht aus. Das IFG NRW gewährt allen natürlichen Personen unterschiedslos und ohne das                  7 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2008/8_K_22_08beschluss20080422.... 22.11.2013
1

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 22/08                                             Seite 2 von 2 Anknüpfen an bestimmte Bedingungen im Grundsatz einen allgemeinen Zugangsanspruch zu Informationen. Demgegenüber regelt § 29 VwVfG NRW ein Akteneinsichtsrecht nur für bestimmte Personen und nur für bestimmte Situationen, nämlich zu Gunsten der an einem Verwaltungsverfahren beteiligten Personen und dies auch nur für die das jeweilige Verwaltungsverfahren betreffenden Akten und nur für die Zeit des Laufs des Verwaltungsverfahrens. Nur für diesen engeren Anwendungsbereich stellt § 29 VwVfG NRW eine abschließende und damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließende Regelung dar. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein über diesen Bereich hinausgehender                 8 umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des § 29 VwVfG NRW zuwider laufen würde. Denn die Einschränkungen, denen der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz durch die in §§ 6 f. IFG NRW getroffenen Regelungen unterliegt, stellen hinreichend sicher, dass private Belange der am Verwaltungsverfahren Beteiligten oder unbeteiligter Dritter, die einer Offenbarung des Akteninhalts oder Teilen von diesem entgegenstehen, in vergleichbarer Weise geschützt werden. Ausgehend hiervon kann also ein am Verwaltungsverfahren Beteiligter bei Fehlen des           9 in § 29 VwVfG NRW geforderten besonderen Interesses auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Akteneinsicht begehren. Hierin liegt kein systemwidriges Ergebnis. Ebenso kann Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW mit Erfolg gefordert werden, wenn das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist oder das Begehren von einem nicht am Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeht, vgl. zu Vorstehendem Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen (OVG NRW),                10 Beschluss vom 31. Januar 2005 (zu dem mit § 29 VwVfG NRW insoweit wortgleichen § 25 SGB X) - 21 E 1487/04 - NWVBl. 2006, 296; Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetzes (GKG).        11 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2008/8_K_22_08beschluss20080422.... 22.11.2013
2