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Aktenzeichen
8 A 2190/04
Datum
5. September 2006
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)
Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 5. September 2006

8 A 2190/04

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück; danach besteht kein Anspruch auf Ablichtungen der vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission eines Kreistages. Als Rechtsgrundlage zieht das Oberverwaltungsgericht die Umweltinformationsrichtlinie heran, da das Umweltinformationsgesetz des Bundes in der Zwischenzeit novelliert wurde und nunmehr ausschließlich für Stellen des Bundes gilt, während ein Landesumweltinformationsgesetz noch nicht existiert. Das Gericht stellt fest, dass ein unmittelbarer Anspruch jedoch nicht greift, wenn für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit besteht, auf Grundlage eines Ausnahmetatbestands der Richtlinie den Anspruch auszuschließen. Dies ist bei den Regelungen der Richtlinie zum Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen der Fall. Die Kreisordnung sieht den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Sitzungen der Kommission vor. Auch bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes stünde dem Informationszugang das Beratungsgeheimnis entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2190/04                                           Seite 1 von 16 Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2190/04 Datum:                   05.09.2006 Gericht:                 Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper:            8. Senat Entscheidungsart:        Urteil Aktenzeichen:            8 A 2190/04 Vorinstanz:              Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6873/02 Tenor:                   Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:                                                                                    1 In Teilen des Gebiets des S. -L. O. , insbesondere in E. , L1. und L2. , sind mehrere Tausend Häuser von ansteigendem Grundwasser bedroht. In Anbetracht der damit verbundenen Probleme beschloss der Kreisausschuss des S. -L. O. in seiner Sitzung am 25. Juli 2001, eine aus Kräften der Verwaltung bestehende                    2 Arbeitsgruppe Grundwasser einzusetzen und zur Unterstützung dieser Arbeitsgruppe eine aus sieben Mitgliedern des Kreistags und dem Landrat bestehende Kommission zu bilden. Zur Arbeitsweise der so genannten Grundwasserkommission machte der Beklagte                    3 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens folgende Angaben: An den Sitzungen der Grundwasserkommission nähmen neben deren Mitgliedern regelmäßig Vertreter der Bezirksregierung, der Staatskanzlei des Landes, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW und des Erftverbandes sowie Vertreter der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke und von drei Wasserwerken teil. Außerdem seien jeweils ein bis zwei Bürger aus den betroffenen Gemeinden anwesend, die aus dem Kreis der Bürgerschaft in Abstimmung mit den jeweiligen Gemeinden entsandt würden und sich schriftlich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet hätten. Je nach Bedarf kämen zu einzelnen Sitzungen Sachverständige und Wissenschaftler hinzu. Aufgabe der Grundkommission sei es, die Verwaltung bei der Unterstützung der von Grundwasser betroffenen Kommunen sowie der Entwicklung konzeptioneller Lösungsmodelle zu beraten. Dazu verschaffe sie sich, gegebenenfalls auch mit Hilfe von Sachverständigen, zum einen Informationen über neu aufgetretene und neu erkannte Probleme im Zusammenhang mit dem ansteigenden Grundwasser. Zum anderen bestehe ihre Tätigkeit darin, auf der Grundlage der ermittelten http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_2190_04urteil20060905.html      17.01.2007
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2190/04                                       Seite 2 von 16 Fakten im gemeinsamen Gespräch Lösungsansätze für die festgestellten Probleme zu finden. In der konstituierenden Sitzung am 21. August 2001 beschlossen die Mitglieder der Grundwasserkommission einstimmig, dass deren Sitzungen nicht öffentlich seien und dass der Landrat die Kommission nach außen hin vertrete und die Öffentlichkeit über seine Berichterstattung im Kreisausschuss informiere. Weiterhin        4 wurde der Beschluss gefasst, dass die Bürger der von hohen Grundwasserständen betroffenen Gemeinden jeweils mit einem Vertreter aus der Bürgerschaft an den Sitzungen teilnehmen können. Am 28. Mai 2002 bat der Kläger fernmündlich u.a. um Übersendung der                        5 Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission. Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 übersandte der Beklagte dem Kläger u.a. Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission vom 21. 6 August (versehentlich bezeichnet als 22. August) und 6. November 2001. Dabei wurden folgende Passagen dem Kläger nicht bekannt gegeben: A. Aus der Niederschrift über die 1. Sitzung am 21. August 2001:                           7 1. Daten zum Beginn und Ende der Sitzung und zum Vorsitz sowie Namen der 8 Anwesenden (Seite 1 und 2) 2. Inhaltsverzeichnis (Seite 3)                                                            9 3. Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Einladung und der 10 Beschlussfähigkeit (Seite 4 Abs. 1) 4. Bestellung eines Schriftführers (Seite 4 Abs. 2)                                      11 5. Feststellung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung sowie Mitteilungen zur 12 Arbeitsweise und zur Organisation der Kommission (Seite 4 Abs. 3) 6. Ausführungen des Kreisumweltdezernenten zur Historie der                              13 Grundwasserproblematik und zur ersten Einschätzung der Haftungsfrage der am Bau Beteiligten (Seite 4 Abs. 4) 7a. Erste behördliche Meinungsäußerung zu einer betriebswirtschaftlichen Prüfung 14 von Maßnahmen zur Lösung der Grundwasserproblematik (Seite 5 Abs. 2) 7b. Fragen zur inneren Organisation und Arbeitsweise der                                 15 Grundwasserkommission (Seite 5 Abs. 3 und 4) 8. Überlegungen eines Abgeordneten zum räumlichen Umfang einer hydraulischen 16 Lösung, sofern diese in Betracht zu ziehen ist (Seite 5 Abs. 5) 9. Dankesworte eines Bürgermeisters an den Kreis (Seite 5 Abs. 6 Sätze 3 und 4)          17 10. Äußerungen eines Bürgermeisters zur Haushaltslage (Seite 6 Abs. 1 Sätze 3 18 und 4) 11. Plädoyer eines Bürgermeisters zur weiteren Vorgehensweise zur Klärung                19 wasserrechtlicher Fragestellungen und zur Selbsthilfe der betroffenen Bürger (Seite 6 Abs. 2) 12. Erwägungen von Abgeordneten zum Kommunikationsmanagement gegenüber 20 den Betroffenen (Seite 6 Abs. 3) 13. - wie Nr. 12 - (Seite 6 Abs. 4)                                                      21 14. Ausführungen zur Auswahl eines geeigneten Finanzierungsmodells (Seite 7 22 Abs. 2) 15. Nachfrage eines Abgeordneten zu eventuell widersprüchlichen Auffassungen             23 von Professoren zu trocken gefallenen Gewässern (Seite 8 Abs. 4) 16. Anregung eines Sitzungsteilnehmers gegenüber einem Sachverständigen zur 24 Frage der Entschädigung von Wasserwerksbetreibern (Seite 9 Abs. 5) 17. Äußerungen verschiedener Sitzungsteilnehmer zu möglichen                             25 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_2190_04urteil20060905.html  17.01.2007
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2190/04                                        Seite 3 von 16 volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen Aussagen eines eventuell in Auftrag zu gebenden Grundwassersimulationsmodells sowie zur Bedeutung von Modellaussagen für wasserwirtschaftliche Entscheidungen (Seite 9 Abs. 8) 18. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 9)                                                       26 19. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 10 Sätze 2 bis 4)                                        27 20. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 11)                                                      28 21. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 12)                                                      29 22. Äußerungen des Bürgermeisters zur Möglichkeit der Finanzierung von 30 Sofortmaßnahmen (Seite 10 Abs. 1) 23. Information über den Verwaltungsweg beim Kreis im Hinblick auf eine                   31 Entscheidung über einen Kreiszuschuss (Seite 10 Abs. 2) 24. Mitteilung der Verwaltung zur personellen Besetzung einer verwaltungsinternen 32 Arbeitsgruppe (Seite 10 Abs. 3) 25. Arbeitsaufträge der Grundwasserkommission für die Verwaltung (Seite 11 Abs.           33 4 und 5) 26. Redebeiträge zur Art und Weise, wie und wo die Verwaltung sich Informationen zur Bewertung und Lösung der Grundwasserproblematik einholen sollte, zu Überlegungen, eine bestimmte externe Stelle zu den Kommissionssitzungen                   34 hinzuzuziehen, zur Arbeitsweise und zu den Kommunikationsstrukturen der Grundwasserkommission (Seite 11 Abs. 6 bis Seite 12 Abs. 1) 27. Angaben zum Ende der Sitzung sowie zu den Namen des Sitzungsleiters und               35 der Schriftführung (Seite 12 Abs. 2) B. Aus der Niederschrift über die 2. Sitzung am 6. November 2001:                         36 1. Daten zum Beginn und Ende der Sitzung, zum Vorsitz und die Namen der                   37 Anwesenden (Seite 1) 2. - wie Nr. 1 - (Seite 2)                                                                38 3. Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Einladung und der                             39 Beschlussfähigkeit (Seite 3 Abs. 1) 4. Informationen über den derzeitigen Sach-/Verfahrensstand und Aufzählung von Unterlagen, die im Nachgang zur Einladung an die Kommissionsmitglieder                    40 versandt wurden (Seite 3 Abs. 2) 5. Kritik eines Sitzungsteilnehmers an der zum Dargebot geführten Diskussion              41 sowie Hinweis auf ein Gespräch zum Konzept "I. S1. " im Hessischen Umweltministerium (Seite 5 Abs. 2) 6. Anmerkung der Schriftführung zu Ergebnissen einer Recherche der Verwaltung zu dem Gespräch im Hessischen Umweltministerium, Teilnahme des                            42 Umweltministers, Überprüfung einer finanziellen Unterstützung (Seite 5 Abs. 3) 7. Ausführungen eines Vertreters des Regierungspräsidiums E1. zum                         43 Informationsmanagement im Hinblick auf hohe Grundwasserstände in Hessen sowie zum Erfolg des Managements (Seite 7 Abs. 4) 8. Erste rechtliche Einschätzung eines Kreisbediensteten zu den bau(planungs) rechtlichen Folgen des Steinkohlebergbaus in den vom Steinkohleabbau                      44 beeinflussten Gebieten auf Bitte eines Abgeordneten (Seite 8 Abs. 5) 9. - wie Nr. 8 - (Seite 8 Abs. 6)                                                         45 10. Meinungsäußerung zur differenzierten Betrachtungen zur Betroffenheit der Hauseigentümer sowie ergänzende Äußerung eines Sitzungsteilnehmers (Seite 9               46 Abs. 3) 11. - wie Nr. 10 - (Seite 9 Abs. 4)                                                       47 12. Meinungsäußerungen von zwei Abgeordneten zum räumlichen Umfang einer http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_2190_04urteil20060905.html   17.01.2007
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2190/04                                        Seite 4 von 16 hydraulischen Gesamtlösung und zur Finanzierung einer großräumigen 48 Grundwasserhaltung (Seite 9 Abs. 5) 13. Zusammenfassung zum Zwischenstand der Überlegungen zur Lösung der                     49 Grundwasserproblematik (Seite 9 Abs. 7) 14. - wie Nr. 13 - (Seite 9 Abs. 8 bis Seite 10 Abs. 1)                                   50 15. Überlegungen eines Abgeordneten und des Landrats, eine bestimmte externe              51 Stelle zu den Kommissionssitzungen hinzu zu ziehen (Seite 10 Abs. 5) 16. Bitte eines Bürgermeisters an den Kreis um ein Gespräch zwecks Abstimmung 52 verschiedener Fragen (Seite 10 Abs. 6) 17. Erwägungen eines Abgeordneten zu dem öffentlichen Druck auf Politik und               53 Verwaltung und zum Umgang hiermit (Seite 10 Abs. 7) 18. Erwägungen zu dem in der konstituierenden Sitzung formulierten Vorschlag 54 zum räumlichen Umfang einer hydraulischen Lösung (Seite 11 Abs. 1) 19. Angaben zum Ende der Sitzung sowie zu den Namen des Sitzungsleiters und               55 der Schriftführung (Seite 11 Abs. 2) 20. - wie Nr. 19 - (Seite 11 Abs. 3)                                                      56 Zur Begründung der nur auszugsweise erfolgten Vorlage der Niederschriften führte          57 der Beklagte in seinem Bescheid an: Mit den übersandten Auszügen erhalte der Kläger die in den Niederschriften enthaltenen Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Mit Schreiben vom 11. Juni 2002 erhob der Kläger Widerspruch und bat um 58 Übersendung der vollständigen Niederschriften. Nachdem trotz Erinnerungen des Klägers keine Entscheidung über den                        59 Widerspruch getroffen worden war, hat der Kläger am 23. September 2002 Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Bezirksregierung E2. mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen scheitere daran, dass das Bekanntwerden der vollständigen Niederschriften die Vertraulichkeit der Beratungen einer Behörde berühre. Bei den Sitzungen der Grundwasserkommission handele es sich um Beratungen einer Behörde im Sinne des Ausschlusstatbestandes. Diese Beratungen seien auch vertraulich, da durch die Offenbarung der vollständigen Niederschriften die unbefangene                         60 Entscheidungsfindung und die Effektivität der Verwaltungsarbeit behindert werden könne. Es sei zu befürchten, dass die öffentliche Diskussion die einzelnen Sitzungsteilnehmer daran hindern werde, sich unbefangen in die Kommissionsarbeit einzubringen. Einzelne Mitglieder seien schon bedroht und es seien Mahnwachen vor deren Haus abgehalten worden. Ein Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz scheitere jedenfalls aus denselben Erwägungen. Im Übrigen sei das Umweltinformationsrecht auch als speziellere Materie vorrangig anzuwenden. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger angeführt: Sein Anspruch auf Zugang            61 zu den vollständigen Sitzungsniederschriften ergebe sich zum einem aus dem Umweltinformationsrecht. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, die Niederschriften nur zu einem Teil als Informationen über die Umwelt anzusehen. Auf den Ausschlussgrund der Vertraulichkeit der Beratungen einer Behörde könne sich der Beklagte nicht berufen, da die Beratungen der Grundwasserkommission nicht eine einen besonderen Schutz rechtfertigende Vertraulichkeit genössen. Der Beklagte habe keinen schutzwürdigen Grund geltend gemacht. Ein etwaiger öffentlicher Druck auf die Mitglieder der Grundwasserkommission vermöge das Erfordernis der http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_2190_04urteil20060905.html   17.01.2007
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2190/04                                        Seite 5 von 16 Vertraulichkeit nicht zu begründen. Das Vorbringen des Beklagten erschöpfe sich in der nicht hinreichend konkretisierten Behauptung, einzelne Mitglieder seien bedroht worden. Ein Zugangsanspruch auf die vollständigen Niederschriften ergebe sich zum anderen auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Sofern es sich bei den ihm nicht mitgeteilten Passagen aus den Niederschriften nicht um umweltrelevante Informationen handele, könne er sich auf diese Anspruchsgrundlage stützen. Der Kläger hat beantragt,                                                                 62 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Juni 2002 und des                      63 Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E3. vom 10. Januar 2003 zu verpflichten, ihm die vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission des Kreistags vom "22. August" und 6. November 2001 zu übersenden. Der Beklagte hat beantragt,                                                               64 die Klage abzuweisen.                                                                     65 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und unter Hinweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheids ausgeführt, der 66 vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere an dem Ausschlussgrund der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden. Auf Antrag des Klägers ist mit Beschluss vom 14. Juli 2005 die Berufung                   67 zugelassen worden. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor: Der geltend gemachte Zugangsanspruch ergebe sich aus dem Umweltinformationsrecht. Als Rechtsgrundlage sei die europarechtliche Richtlinie 2003/4/EG unmittelbar heranzuziehen, da der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber diese trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht in nationales Recht umgesetzt habe. Zu Unrecht werde dagegen eingewandt, einzelne der nicht vorgelegten Passagen der Niederschriften enthielten keine Umweltinformationen. Mit dem weiteren Einwand, bestimmte Umweltinformationen beträfen ihn nicht, werde verkannt, dass es keines subjektiven Interesses für die Geltendmachung eines Zugangsanspruchs bedürfe. Ein Eingreifen des geltend gemachten Ausschlussgrunds der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden scheitere daran, dass in der EG-Richtlinie ausdrücklich vorgesehen sei, dass nur eine gesetzlich vorgeschriebene Vertraulichkeit zu               68 berücksichtigen sei. Die in der Geschäftsordnung des Kreistages enthaltenen Regelungen seien deshalb ohne Bedeutung, weil es sich bei ihnen nicht um ein formelles Gesetz handele. Auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehe ihm, jedenfalls soweit die nicht vorgelegten Passagen der Niederschriften tatsächlich keine Umweltinformationen enthielten, ein Zugangsanspruch zu. Dieser Zugangsanspruch sei ebenfalls nicht aus Gründen der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden ausgeschlossen. Es sei kein schutzwürdiger Grund benannt worden, der die Vertraulichkeit der Sitzungen der Grundwasserkommission begründen könne. Im Übrigen bedürfe es für den Ausschluss des Zugangsanspruchs aus Vertraulichkeitsgründen einer gesetzlichen Grundlage. Daran fehle es. Der Kläger beantragt,                                                                     69 das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 5. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E3. vom 10. Januar 2003 zu verpflichten, ihm Ablichtungen der            70 vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission vom 21. August und 6. November 2001 auszuhändigen. Der Beklagte beantragt,                                                                   71 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_2190_04urteil20060905.html   17.01.2007
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2190/04                                       Seite 6 von 16 die Berufung zurückzuweisen.                                                             72 Zur Begründung führt er an: Der geltend gemachte Anspruch aus dem                        73 Umweltinformationsrecht greife insgesamt nicht durch. Teilweise stehe dem Anspruch schon entgegen, dass Passagen aus den Sitzungsprotokollen keine Umweltinformationen enthielten. Ein weiterer Teil der Passagen sei nicht zu offenbaren, weil es sich um interne Mitteilungen im Sinne der EG-Richtlinie handele. Ein dritter Teil könne aus Gründen des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung dem Kläger nicht bekannt gegeben werden. Für den restlichen Teil greife der Ausschlussgrund der Vertraulichkeit von Beratungen ein, da durch die Offenbarung der vollständigen Niederschriften die unbefangene Entscheidungsfindung und die Effektivität der Verwaltungsarbeit behindert werden könne. Maßgeblich für die Entscheidung der Grundwasserkommission, ihre Sitzungen nicht öffentlich durchzuführen, seien der Wille und das Erfordernis gewesen, eine freie und loyale Diskussions- und Konsultationsgrundlage für Maßnahmen und Wege zur Lösung der Grundwasserproblematik zu schaffen und einen freien und unbefangenen Meinungsaustausch zum Zwecke der effektiven und neutralen Entscheidungsfindung zu konkreten finanziellen, verfahrenstechnischen, verfahrensrechtlichen, organisatorischen, strategischen und materiell-rechtlichen Fragestellungen zu ermöglichen, die mit der Lösung der Grundwasserproblematik im Zusammenhang stünden. Auch die herausgehobene Bedeutung und die Komplexität der Grundwasserproblematik für die Betroffenen und die beteiligten Behörden erforderten eine schwierige Abwägung des Für und Wider konkreter Maßnahmen, die in einer sachlich-freimütigen Atmosphäre erfolgen müsse, in der alle Beteiligten sich nach bestem Wissen und Gewissen äußern könnten. Durch die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen solle vermieden werden, dass insbesondere spontane, im freien Gedankenaustausch geäußerte Einfälle zur Lösung der Problematik publik würden. Möglich sein solle auch ein Querdenken, ohne sich öffentlich rechtfertigen zu müssen. Ohne die Offenheit der Entscheidungsvorbereitungen bei der Beratung wäre ein wesentliches Element der Funktionsfähigkeit der Grundwasserkommission beeinträchtigt. Es sei zu befürchten, dass Äußerungen einzelner Sitzungsteilnehmer aus dem Zusammenhang gerissen und öffentlich emotional und unsachlich diskutiert würden, so dass selbst gute Denkansätze und Einfälle in einer den Respekt vor den Sitzungsteilnehmern abträglichen Art und Weise zerredet würden. Der Charakter der Grundwasserkommission ginge verloren, wenn eine freie unbefangene Diskussion und Beratung nicht mehr möglich wäre. Ein Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz scheitere ebenfalls an dem Ausschlussgrund der Vertraulichkeit der Beratungen. Außerdem handele es sich auch um Informationen über den Prozess der Willensbildung innerhalb einer öffentlichen Stelle, was den Informationszugang ebenfalls ausschließe. Es bestehe keine Veranlassung, das Informationsfreiheitsgesetz richtlinienkonform auszulegen oder die Ablehnungsgründe aus der EG-Richtlinie auf das Informationsfreiheitsgesetz zu übertragen. Denn der Zweck der Richtlinie werde bei nicht umweltbezogenen Informationen nicht tangiert. Im Rahmen beidseitiger Bemühungen um eine unstreitige Beendigung des Verfahrens hat am 13. Februar 2006 ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattgefunden, bei dem dem Kläger einzelne, in den ihm          74 überlassenen Auszügen der Niederschriften nicht enthaltene Passagen vorgelesen worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt          75 der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:                                                                     76 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_2190_04urteil20060905.html  17.01.2007
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2190/04                                        Seite 7 von 16 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.                                    77 Die als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO erhobene Verpflichtungsklage 78 ist zulässig. Dem Kläger fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Da sein            79 Begehren auf den Erhalt von Ablichtungen der (vollständigen) Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission, mithin auf eine bestimmte Art des Informationszugangs gerichtet ist, ist sein Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch entfallen, dass ihm im Rahmen einer persönlichen Vorsprache einzelne der vorenthaltenen Passagen aus den Sitzungsniederschriften vorgelesen worden sind, und wäre auch nicht dadurch entfallen, wenn ihm der Beklagte die Möglichkeit eingeräumt hätte, in die vollständigen Sitzungsniederschriften Einsicht zu nehmen. Die Klage ist aber unbegründet.                                                           80 Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Ablichtungen der vollständigen            81 Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission vom 21. August und 6. November 2001 auszuhändigen. Nach der für die Prüfung des Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des 82 Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Aushändigung von Ablichtungen der vollständigen Sitzungsniederschriften zu. Anders als noch bei Erlass des Bescheids des Beklagten vom 5. Juni 2002 und bei           83 Erlass des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E3. vom 10. Januar 2003 scheidet nunmehr § 4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) - UIG 2001 - als mögliche Anspruchsgrundlage aus, da das UIG 2001 nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) am 14. Februar 2005 außer Kraft getreten ist. Die Nachfolgebestimmung des § 3 Abs. 1 des als Art. 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) am 14. Februar 2005 in Kraft getretenen neuen Umweltinformationsgesetzes 84 - UIG 2005 - kann keine Anwendung finden, weil das UIG 2005 - anders als noch das UIG 2001 - allein für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts - und damit nicht für den Beklagten - gilt. Als mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen deshalb               85 allein zwei Bestimmungen in Betracht, zum einen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26) - im Folgenden: RL 2003/4/EG - und zum anderen § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806). Beide Anspruchsgrundlagen verhelfen dem Begehren des Klägers aber nicht zum Erfolg. 1. Die Herleitung eines Anspruchs aus Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG setzt zunächst 86 voraus, dass diese Richtlinie überhaupt eine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. Grundsätzlich gelten EG-Richtlinien nicht unmittelbar, sondern sind für die               87 Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich und überlassen diesen die Wahl der Form und der Mittel (Art. 249 - vormals Art. 189 - Abs. 3 EGV). Die Tatsache, dass sie an die Mitgliedstaaten adressiert und ihrer Natur nach auf eine Umsetzung angelegt sind, schließt es aber nicht aus, dass sie http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_2190_04urteil20060905.html   17.01.2007
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2190/04                                          Seite 8 von 16 unmittelbare Wirkung entfalten können. Dieser Fall kann eintreten, wenn eine Richtlinie bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist von einem Mitgliedstaat nicht, nicht vollständig oder unzulänglich umgesetzt ist. Voraussetzung ist, dass die Richtlinie eine unbedingte Regelung enthält. Dies trifft zu, wenn ihre Anwendung weder an Bedingungen geknüpft ist noch von einer konstitutiven Entscheidung eines EG- Organs oder des Mitgliedstaats abhängt. Hinzu kommen muss, dass die Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, hinreichend bestimmt umschrieben sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 = BauR 1996, 511 = BRS (1996) 58 Nr. 7 = DÖV 1996, 604 = DVBl. 1996, 677 = NuR 1996, 466 = NVwZ 1996, 788 = UPR 1996, 228 = ZfBR 1996, 275 = ZUR 1996, 88 255, unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - RS 8/81 - Slg. 1982, 53, 71, vom 26. Februar 1986 - RS 152/84 - Slg. 1986, 737, 748, und vom 23. Februar 1994 - C 236/92 - Slg. 1994, I 497, 502. Ausgehend davon könnte eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2003/4/EG in                89 Betracht zu ziehen sein, weil sie eine unbedingte Regelung enthält und die Verpflichtungen, die sich aus ihr ergeben, hinreichend bestimmt umschrieben sind. Denn die Richtlinie 2003/4/EG verfolgt als Ziel insbesondere die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und legt die grundlegenden Voraussetzungen und praktischen Vorkehrungen dieses Rechts ausreichend klar fest. Vgl. dazu insbesondere VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 16 K 379/05 -, NuR 2006, 194 = NVwZ-RR 2006, 392 = UPR 2006, 123 = ZUR 2006, 103; ebenso HessVGH, Beschlüsse vom 16. März 2006 - 12 Q 590/06 -, NVwZ 2006, 951, und vom 4. Januar 2006 -12 Q 2828/05 -, NuR 2006, 239; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,                         90 Landwirtschaft und Verbrauerschutz, des Innenministeriums, des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 17. September 2005 zur Handhabung des Umweltinformationsanspruchs im Lande NRW (MBl. NRW. S. 1216). Problematisch könnte aber die Frage sein, ob auch die weitere Voraussetzung für             91 den Eintritt einer unmittelbaren Rechtswirkung erfüllt ist, dass die Richtlinie 2003/4/EG bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nicht, nicht vollständig oder unzulänglich umgesetzt worden ist. Dafür spricht, dass es im Land Nordrhein-Westfalen trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen fehlt. Denn nach Art. 10 Abs. 1 RL 2003/4/EG hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 14. Februar 2005 nachzukommen. Nachdem mit dem Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum                        92 Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 das auch in den einzelnen Ländern geltende UIG 2001 außer Kraft getreten ist und sich der Anwendungsbereich des UIG 2005 auf den Bereich der informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts beschränkt, hat das Land Nordrhein-Westfalen keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG erlassen. Vgl. dazu auch den zuvor genannten Gemeinsamen Runderlass vom 17.                           93 September 2005, a.a.O. Andererseits könnte aber auch daran zu denken sein, dass die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zur Ausfüllung der Vorgaben aus der Richtlinie            94 2003/4/EG genügen oder jedenfalls im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_2190_04urteil20060905.html     17.01.2007
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2190/04                                       Seite 9 von 16 herangezogen werden können. Vgl. dazu VG Minden, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 11 K 32/05 -, NuR 2005, 551.           95 Diese Frage bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, da dem Kläger auch bei einer unterstellten unmittelbaren Wirkung der Richtlinie 2003/4/EG kein Anspruch 96 aus Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG auf Aushändigung von Ablichtungen der vollständigen Sitzungsniederschriften zusteht. Für einen Teil der dem Kläger vorenthaltenen Passagen aus den                            97 Sitzungsniederschriften folgt dies schon daraus, dass es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 RL 2003/4/EG handelt. So fehlt es den Passagen aus der Niederschrift über die 1. Sitzung am 21. August 2001:                            98 1. Daten zum Beginn und Ende der Sitzung und zum Vorsitz sowie Namen der                 99 Anwesenden (Seite 1 und 2), 2. Inhaltsverzeichnis (Seite 3),                                                        100 3. Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Einladung und der                           101 Beschlussfähigkeit (Seite 4 Abs. 1), 4. Bestellung eines Schriftführers (Seite 4 Abs. 2),                                    102 5. Feststellung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung sowie Mitteilungen zur              103 Arbeitsweise und zur Organisation der Kommission (Seite 4 Abs. 3), soweit es um die Feststellung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung geht,                 104 6. Ausführungen des Kreisumweltdezernenten zur Historie der                             105 Grundwasserproblematik und zur ersten Einschätzung der Haftungsfrage der am Bau Beteiligten (Seite 4 Abs. 4), soweit es um die Einschätzung der Haftungsfrage geht,                                   106 9. Dankesworte eines Bürgermeisters an den Kreis (Seite 5 Abs. 6 Sätze 3 und 4)         107 und 27. Angaben zum Ende der Sitzung sowie zu den Namen des Sitzungsleiters und 108 der Schriftführung (Seite 12 Abs. 2) sowie aus der Niederschrift über die 2. Sitzung am 6. November 2001:                    109 1. Daten zum Beginn und Ende der Sitzung, zum Vorsitz und die Namen der 110 Anwesenden (Seite 1), 2. - wie Nr. 1 - (Seite 2),                                                             111 3. Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Einladung und der 112 Beschlussfähigkeit (Seite 3 Abs. 1), 4. Informationen über den derzeitigen Sach-/Verfahrensstand und Aufzählung von          113 Unterlagen, die im Nachgang zur Einladung an die Kommissionsmitglieder versandt wurden (Seite 3 Abs. 2), soweit es um die Aufzählung der versandten Unterlagen geht,                             114 19. Angaben zum Ende der Sitzung sowie zu den Namen des Sitzungsleiters und             115 der Schriftführung (Seite 11 Abs. 2) und 20. - wie Nr. 19 - (Seite 11 Abs. 3)                                                    116 offensichtlich an jeglichem Bezug zu umweltrelevanten Fragen.                           117 Ob es sich bei den übrigen dem Kläger vorenthaltenen Passagen                           118 aus der Niederschrift über die 1. Sitzung am 21. August 2001:                           119 5. Feststellung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung sowie Mitteilungen zur 120 Arbeitsweise und zur Organisation der Kommission (Seite 4 Abs. 3), soweit es um die Mitteilungen zur Arbeitsweise und Organisation der Kommission          121 geht, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_2190_04urteil20060905.html  17.01.2007
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2190/04                                       Seite 10 von 16 6. Ausführungen des Kreisumweltdezernenten zur Historie der Grundwasserproblematik und zur ersten Einschätzung der Haftungsfrage der am              122 Bau Beteiligten (Seite 4 Abs. 4), soweit es um die Ausführungen zur Historie der Grundwasserproblematik geht,              123 7a. Erste behördliche Meinungsäußerung zu einer betriebswirtschaftlichen Prüfung 124 von Maßnahmen zur Lösung der Grundwasserproblematik (Seite 5 Abs. 2), 7b. Fragen zur inneren Organisation und Arbeitsweise der                                 125 Grundwasserkommission (Seite 5 Abs. 3 und 4), 8. Überlegungen eines Abgeordneten zum räumlichen Umfang einer hydraulischen 126 Lösung, sofern diese in Betracht zu ziehen ist (Seite 5 Abs. 5), 10. Äußerungen eines Bürgermeisters zur Haushaltslage (Seite 6 Abs. 1 Sätze 3            127 und 4), 11. Plädoyer eines Bürgermeisters zur weiteren Vorgehensweise zur Klärung wasserrechtlicher Fragestellungen und zur Selbsthilfe der betroffenen Bürger             128 (Seite 6 Abs. 2), 12. Erwägungen von Abgeordneten zum Kommunikationsmanagement gegenüber                   129 den Betroffenen (Seite 6 Abs. 3), 13. - wie Nr. 12 - (Seite 6 Abs. 4),                                                     130 14. Ausführungen zur Auswahl eines geeigneten Finanzierungsmodells (Seite 7              131 Abs. 2), 15. Nachfrage eines Abgeordneten zu eventuell widersprüchlichen Auffassungen 132 von Professoren zu trocken gefallenen Gewässern (Seite 8 Abs. 4), 16. Anregung eines Sitzungsteilnehmers gegenüber einem Sachverständigen zur              133 Frage der Entschädigung von Wasserwerksbetreibern (Seite 9 Abs. 5), 17. Äußerungen verschiedener Sitzungsteilnehmer zu möglichen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen Aussagen eines eventuell in Auftrag 134 zu gebenden Grundwassersimulationsmodells sowie zur Bedeutung von Modellaussagen für wasserwirtschaftliche Entscheidungen (Seite 9 Abs. 8), 18. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 9),                                                     135 19. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 10 Sätze 2 bis 4),                                      136 20. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 11),                                                    137 21. - wie Nr. 17 - (Seite 9 Abs. 12),                                                    138 22. Äußerungen des Bürgermeisters zur Möglichkeit der Finanzierung von                   139 Sofortmaßnahmen (Seite 10 Abs. 1), 23. Information über den Verwaltungsweg beim Kreis im Hinblick auf eine 140 Entscheidung über einen Kreiszuschuss (Seite 10 Abs. 2), 24. Mitteilung der Verwaltung zur personellen Besetzung einer verwaltungsinternen        141 Arbeitsgruppe (Seite 10 Abs. 3), 25. Arbeitsaufträge der Grundwasserkommission für die Verwaltung (Seite 11 Abs. 142 4 und 5) und 26. Redebeiträge zur Art und Weise, wie und wo die Verwaltung sich Informationen         143 zur Bewertung und Lösung der Grundwasserproblematik einholen sollte, zu Überlegungen, eine bestimmte externe Stelle zu den Kommissionssitzungen hinzuzuziehen, zur Arbeitsweise und zu den Kommunikationsstrukturen der Grundwasserkommission (Seite 11 Abs. 6 bis Seite 12 Abs. 1) sowie aus der Niederschrift über die 2. Sitzung am 6. November 2001:                     144 4. Informationen über den derzeitigen Sach-/Verfahrensstand und Aufzählung von           145 Unterlagen, die im Nachgang zur Einladung an die Kommissionsmitglieder versandt wurden (Seite 3 Abs. 2), http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_2190_04urteil20060905.html   17.01.2007
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