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Aktenzeichen
23 A 182.01
Datum
17. Dezember 2002
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 17. Dezember 2002

23 A 182.01

Die Einholung der Zustimmung betroffener öffentlicher Stellen außerhalb des Landes Berlin steht nicht im Ermessen der Behörde; diese ist verpflichtet, nach der Zustimmung zu fragen. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, die Zustimmung selbst einzuholen. Der Ausnahmetatbestand des Gesetzes zum Schutz des Willensbildungsprozesses kommt nur zum Tragen, wenn die Akten den Verlauf der Willensbildung darstellen. Sachinformationen und das Ergebnis der Willensbildung fallen nicht darunter, wenn sie von dem Prozess isoliert werden können. Geschützt sind hingegen auch Teilnehmerlisten und Einladungen zu Treffen, auf denen eine behördliche Willensbildung stattfand. Der Schutz ist zeitlich nicht begrenzt; er soll sicherstellen, dass Behördenmitarbeiter künftig noch bereit sind, sich unbefangen zu äußern. Der Antragsteller kann geschützte Informationen nicht mit der Begründung herausverlangen, dass er die Daten schon kenne. Das Urteil enthält auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Begründung der Ablehnung und der Gebührenfestsetzung. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom17. Dezember 2002, AZ: 23 A 236.00. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Drittbetroffenheit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Ausfertigung

VG 23 A 182.01

Verkündet am 17. Dezember 2002

Eckert Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsslelle

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

In der Verwaltungsstreitsache

Im Namen des Volkes

e.V.,

Klägers, Prozessbevollmächtigte:

gegen

das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, Oranienstraße 106, 10969 Berlin, Beklagten,

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 23. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Wiekenberg den Richter am Verwaltungsgericht Maresch den Richter Dr. Moll die ehrenamtliche Richterin Stolz die ehrenamtliche Richterin Ermel

auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2002 am 17. Dezember 2002 für Recht erkannt:

Der Bescheid der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen vom 14. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht in die Vorgänge "IMAG Teil I", "IMAG Teil II" und "ASMK" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

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Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand Der Kläger begehrt Akteneinsicht in drei Akten, die bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen geführt werden.

Am 14. Januar 2000 fragte der Kläger bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen nach, welche Akten dort zum Thema "Scientology Church", "Scientology-Kirche" sowie Mitgliedern von Scientology geführt würden. Mit Schreiben vom 3. März 2000 teilte die Senatsverwaltung dem Kläger mit, daß in der Behörde zu den genannten Themen zwei Akten vorhanden seien. Es handele sich um bloße Erfahrungsberichte ohne Personenbezug als Zuarbeiten für den ministeriellen und politischen Raum.

Daraufhin beantragte der Kläger am 13. März 2000 die Einsichtnahme in die genannten Akten nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Berlin - IFG -.

Diesen Antrag lehnte die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen durch Bescheid vom 14. April 2000 ab. In dem Bescheid gab sie dem Kläger bekannt, welche Vorgänge über ihn vorhanden seien. Zum einen gebe es einen mit "IMAG" bezeichneten Vorgang einer Interministeriellen Arbeitsgruppe aus den Jahre 1997/1998, der Zuarbeiten für eine Bestandsaufnahme auf Bundes- und Länderebene zur Vorbereitung eines Meinungsbildungsprozesses beinhalte und der in Berlin federführend von der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport koordiniert werde. Zum anderen sei ein Vorgang "ASMK" aus den Jahre 1996 und 1997 vorhanden. Damals habe die Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder um eine sozialversicherungs-, arbeitsschutz- und gesundheitsrechtliche Bestandsaufnahme gebeten. Des weiteren enthalte der Vorgang die diesbezüglichen Materialien des Deutschen Bundesrates. Die Akten enthielten Unterlagen zur Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezüglich der Bewertung und des weiteren Umgangs mit der "Scientology Kirche" und ihren Organisationen in Deutschland. Sie unterfielen damit dem Schutzbereich des 8 10 Abs. 4 IFG. Durch diese Vorschrift werde sichergestellt,

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daß im Vorfeld von Entscheidungen und in Zusammenhang mit diesen Entscheidungen ein offener Meinungsaustausch stattfinden könne und zugrundeliegende Beratungsunterlagen nicht offengelegt werden müßten. Dieses Verständnis der Vorschrift werde durch &8 10 Abs. 3 Nr. 1 IFG gestützt, der Beratungen des Senats auch im Vorfeld - von der Offenlegung ausdrücklich ausschließe. Die Vorschrift sei aufgrund der Einbeziehung der Senatsverwaltungen in den Willensbildungsprozeß des Senats nach Sinn und Zweck insoweit heranzuziehen, als die Akten der Willensbildung des jeweiligen Vertreters des Senats in den oben genannten länderübergreifenden Gremien dienten. Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise entgegen 8 10 Abs. 4 IFG im Wege der Ermessensausübung eine Akteneinsicht gestatten könne, liege nicht vor. Eine beschränkte Akteneinsicht nach 8 12 IFG sei auch nicht möglich, da der Inhalt der Akten nicht teilbar sei, sondern insgesamt dem behördlichen Willensbildungsprozeß gedient habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2000 Widerspruch. Er beanstandete, daß der Beklagte es bei seiner Entscheidung unterlassen habe, die in den Vorgängen vorhandenen Schriftstücke einzeln aufzuführen und zu bewerten. Soweit es sich bei der "IMAG" um eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern handele, müßten zumindest die Äußerungen Berliner Dienststellen veröffentlicht werden. Ferner habe der Beklagte auch nicht hinreichend begründet, warum nicht jedenfalls eine teilweise Akteneinsicht in Betracht komme. Es handele sich bei den beiden Vorgängen zudem um eine Sammlung einzelner Dokumente und nicht um ein unteilbares Ganzes; ferner seien die Vorgänge schon abgeschlossen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 9. August 2001 wies die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen den Widerspruch des Klägers zurück und setzte die Widerspruchsgebühr auf 500,00 DM fest. Der Beklagte meinte in dem Widerspruchsbescheid, er brauche den Inhalt der zurückgehaltenen Verwaltungsvorgänge nicht näher zu bezeichnen; das IFG verpflichte die Verwaltung in $ 13 Abs. 1 Satz 2, 3 IFG höchstens bei der Vorbereitung einer Akteneinsicht zu Angaben zur hinreichenden Bestimmung einer Akte, aber nicht zur Benennung ihres Inhalts über die bereits gemachten Angaben hinaus. Eine solche Benennung habe nur dann zu erfolgen, wenn ein Einsichtsrecht bestehe, was aber nicht der Fall sei. In der Sache handele es sich bei den vorenthaltenen Akten um den Teil eines Willensbildungsprozesses innerhalb von und zwischen Behörden, der auch nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens geschützt werde, wie bereits der Unterschied im Wortlaut zwischen $ 10 Abs. 1 und Abs. 4 IFG zeige. $ 10 Abs. 4 IFG solle einen Teil des

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Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung schützen und einen offenen Meinungsaustausch von Behörden gewährleisten und sei daher als dauerhafter Versagungsgrund ausgestaltet. In diesem Lichte fielen die Zuarbeiten des Landes Berlin zu Konferenzen unter $ 10 Abs. 4 IFG, während die Unterlagen anderer Länder und des Bundes nicht dem Einsichtsrecht des IFG unterworfen seien.

Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr auf 500,00 DM begründete der Beklagte ganz allgemein mit dem entstandenen erheblichen Aufwand und den diesbezüglichen Personalkosten sowie der erkennbaren, nicht unerheblichen Bedeutung des Anfragegegenstandes für den Kläger. Vorbereitet worden war die Entscheidung über die Gebührenhöhe durch einen internen Vermerk vom 20. Juni 2001. Dort wurde der Zeitaufwand für die Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs auf insgesamt 20 Stunden beziffert; aufgrund der dem Kläger nicht anzulastenden Anfangsschwierigkeiten der Verwaltung bei der Anwendung des IFG seien jedoch als Zeitaufwand sechs Stunden für einen Sachbearbeiter, drei Stunden für den Gruppenleiter und eine Stunde für den Referatsleiter anzusetzen. Ferner wurde in dem Vermerk ausgeführt, daß die Bedeutung der Akteneinsicht für den Kläger hoch sei, da er unbedingt ermitteln wolle, welche Informationen die Berliner Verwaltung über ihn besitze. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien im einzelnen nicht bekannt, jedoch gehe aus der öffentlichen Diskussion hervor, daß der Kläger über nicht unbedeutende finanzielle Mittel verfüge.

Mit seiner am 27. September 2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte mehrere Dokumente zur Veröffentlichung freigegeben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen vom 14. April 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2001 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 13. März 2000 auf Einsicht in die Akten des Beklagten, wie sie in dem Schreiben des Beklagten vom 3. März 2000 und dessen Bescheid vom 14. April 2000 benannt sind, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache heute nicht für erledigt erklärt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, daß $ 10 Abs. 4 IFG wörtlich der Vorschrift des 8 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG Brandenburg nachgebildet sei. Jener Versagungstatbestand beziehe sich aber von vornherein nur auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren, denn 8 2 Abs. 5 AIG gewähre die Akteneinsicht in laufende Verfahren nur nach Maßgabe des Verfahrensrechts; für noch laufende Verfahren gelte das AIG also nicht. Wenn die betroffenen Behörden mit einer späteren Veröffentlichung des offenen Meinungsaustauschs rechnen müßten, werde dieser beeinträchtigt; der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung müsse von äußerer Beeinflussung und Ausforschung frei bleiben; dies gelte bereits im Verhältnis der Exekutive zur Legislative und erst recht im Verhältnis der Exekutive zum Bürger; es gebe in Berlin ohnehin kein verfassungskräftiges Akteneinsichtsrecht.

Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung verweist der Beklagte in der Klageerwiderung auf den oben angeführten Vermerk vom 20. Juni 2001, den er als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 18. Januar 2002 zu den Gerichtsakten gereicht hat.

Der Kammer hat zum einen derjenige Verwaltungsvorgang vorgelegen, der die verfahrensmäßige Behandlung des Akteneinsichtsantrags des Klägers betrifft. In diesen Verwaltungsvorgang stand dem Kläger die Einsichtnahme offen. Daneben hat der Beklagte der Kammer die streitgegenständlichen Unterlagen zur IMAG Teil | und Teil II sowie zur ASMK vorgelegt. Diese Unterlagen hat die Kammer im In-camera-Verfahren durchgesehen. Insoweit wurde dem Kläger Akteneinsicht nicht gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den erstgenannten Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und — soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet.

Gemäß 8 3 Abs. 1 IFG haben juristische Personen wie der Kläger nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG - das Recht auf Akteneinsicht.

Die von dem Kläger gewünschte Akteneinsicht ist nicht schon grundsätzlich durch 8 10 Abs. 3 Nr. 1 IFG ausgeschlossen, weil es sich bei der aktenführenden Stelle

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um eine Senatsverwaltung handelt, an deren Spitze ein Mitglied des Senats von Berlin steht. Nach 8 10 Abs. 3 Nr. 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht zwar nicht, soweit sich Akten auf die Beratungen des Senats oder deren Vorbereitung beziehen. Diese Vorschrift setzt aber voraus, daß einzelne Aktenteile einen konkreten Bezug zu Beratungen des Senats als Gremium oder deren Vorbereitung aufweisen. Dies ist in bezug auf die streitbefangenen Akten nur bezüglich des Vorgangs ASMK zu Bl. 26 - 28 der Fall. Insoweit besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.

Einen Anspruch auf erneute Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat der Kläger betreffend die Einsichtnahme in den Vorgang ASMK zu Bl. 1 - 6, 12 - 16, 20 - 23, 25, 29 - 34, ferner in den Vorgang IMAG Teil | zu Bl. 9, 21, 30 - 32, 36 - 52, 60, 67, 70, 73, 76 - 78, 80 - 84, 87 - 88, 93 - 94, 99 sowie in den gesamten Vorgang IMAG Teil Il. Der Beklagte kann dem Kläger die Akteneinsicht insoweit nicht unter Berufung auf 8 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG verwehren.

Die genannten Dokumente sind zwar Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen außerhalb des Landes Berlin. Der Beklagte hat es aber ohne Berechtigung unterlassen, diese öffentlichen Stellen um Zustimmung zur Akteneinsicht zu bitten. Sn Die Einholung der Zustimmung der anderen öffentlichen Stellen steht nicht im Ermessen des Beklagten, sondern dieser ist verpflichtet, nach der Zustimmung zu fragen. Diese Nachfrage unterbleibt nur dann, wenn der Beklagte sich im Rahmen seines Ermessens von vornherein dafür entscheidet, den betreffenden Aktenteil zu veröffentlichen, ohne die andere öffentliche Stelle nach ihrer Zustimmung zu fragen (so zu 8 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG auch Schoch/Kloepfer, IFG-ProfE, 2002, S. 87 sowie der Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2000). Gemäß 8 3 Abs. 1 IFG hat jeder Mensch und jede juristische Person grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht. Nach der Begründung zum IFG (Drs. 13/1623) soll das IFG die "gläserne Verwaltung" gewährleisten, deren Handeln transparent ist und deren Wissen kein Geheimwissen darstellt. Die Schaffung eines allgemeinen Akteneinsichtsrechts hat nach der Begründung eine wichtige rechtsstaatliche Funktion und ist wesentlicher Bestandteil öffentlicher Partizipation und Kontrolle staatlichen Handelns. Besteht aber zu dem in der Gesetzesbegründung erklärten und hervorgehobenen Zweck der Gewährleistung einer effektiven öffentlichen Kontrolle ein grundsätzlicher Anspruch auf freien Zugang zu Verwaltungswissen und sind — wie in 88 5 bis 12 IFG - Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen, so müssen diese insoweit eng ausgelegt und angewandt wer- -7-

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den, als die beabsichtigte Wirkung des Grundsatzes nicht beeinträchtigt werden darf (so auch OVG Schleswig NVwZ 1999, 670 [673] zum UIG). Dies gilt um so mehr, als die Begründung zum IFG die im IFG geregelten Beschränkungen des Informationsanspruchs als "normklar und abschließend" bezeichnet. Die Ausschlußtatbestände des IFG müssen in diesem Lichte so ausgelegt werden, daß sie nicht die Verwirklichung des Gesetzesziels der Transparenz behördlicher Tätigkeit vereiteln. Begriffsbestimmungen haben daher zumindest insoweit in enger Auslegung zu erfolgen, als das im IFG festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis von Zugangsanspruch und Ausnahmetatbeständen nicht in sein Gegenteil verkehrt werden darf. Der Beklagte kann demnach nicht damit gehört werden, daß sich aus dem Gesetzeswortlaut keine Pflicht zur Einholung der Zustimmung der fremden Verwaltung ergebe. Zwar sieht der Wortlaut des $ 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG nicht ausdrücklich die Pflicht der Behörde zur Einholung der Zustimmung vor. Umgekehrt stellt sich aber die Frage, woraus sich ergibt, daß die Behörde insoweit Ermessen hat. Auch hierfür folgt aus dem Wortlaut des $ 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG nichts. Wenn die Verwaltung Ermessen hinsichtlich der Einholung der Zustimmung der anderen öffentlichen Stelle hätte, stünde der Antragsteller schlechter, als wenn die Verwaltung zumindest verpflichtet wäre, sich um die Zustimmung zu bemühen. Das Gebot der Auslegung des IFG in Richtung auf eine Förderung des Akteneinsichtsrechts führt demnach dazu, eine Pflicht der Verwaltung zur Nachfrage anzunehmen. Die Vorschrift des 8 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG ist Ausdruck der auf das Land Berlin beschränkten Kompetenz des Landesgesetzgebers und dient zudem dem Schutz der Beziehungen Berlins zum Bund und den anderen Bundesländern. Es soll verhindert werden, daß diese ihren Meinungsaustausch mit Berlin einschränken, weil sie befürchten müssen, daß Berlin ihre Bekundungen veröffentlicht, obwohl sie selbst die Geheimhaltung ihrer Äußerungen gewünscht hätten. Ob sie aber solch einen Wunsch haben, können nur der Bund und die anderen Bundesländer selbst entscheiden. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, darüber zu spekulieren, ob der Bund oder ein anderes Bundesland die Zustimmung voraussichtlich verweigern werde. Dem Beklagten fehlen auch Anhaltspunkte dafür, wie die betreffende andere öffentliche Stelle sich entscheiden wird. Der Beklagte kann die Einholung der Zustimmung der anderen öffentlichen Stelle nicht schon deswegen unterlassen, weil mit der Erteilung der Zustimmung nicht zu rechnen sein könnte. Wenn der Beklagte die andere öffentliche Stelle nicht um Zustimmung nachzusuchen hätte, wäre auch nicht nachvollziehbar, warum der Passus "... ohne deren Zustimmung ..." überhaupt in den Text des $ 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG aufgenommen

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wurde. Wenn die Einholung der Zustimmung nur nach ErMessen der Berliner Verwaltung stattzufinden hätte, könnten diese Worte ebenso gut gestrichen werden. Denn die Berliner Verwaltung könnte dann immer noch im Rahmen ihres die Gewährung der Akteneinsicht betreffenden Ermessens die andere öffentliche Stelle um Zustimmung ersuchen oder - wahlweise - ohne deren Zustimmung sogleich die Akteneinsicht verweigern.

Ohne Einfluß auf die Auslegung des 8 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG bleibt, daß zu der wortgleichen Vorschrift in 8 4 Abs. 1 Nr. 2 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz - AlG - des Landes Brandenburg vom 10. März 1998 (GVBl. | S. 46) eine ergänzende Regelung in $ 6 Abs. 5 AIG besteht, wonach die Behörde die Zustimmung des Dritten - nur - auf Verlangen des Antragstellers einzuholen hat. Diese Regelung wurde nicht in das IFG übernommen. Aus dem Fehlen einer solchen Regelung im IFG kann nicht geschlossen werden, daß die Einholung der Zustimmung der anderen öffentlichen Stelle entbehrlich ist.

Der Beklagte darf die Einholung der Zustimmung auch nicht aufgrund der Vielzahl zu befragender öffentlicher Stellen unterlassen. Eine solche Verhältnismäßigkeitsschranke ist 8 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht erkennbar, ab welcher Anzahl von Adressaten der Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig sein könnte. Außerdem kann der Beklagte den ihm entstehenden Aufwand gemäß 8 5 Verwaltungsgebührenordnung - VGebO - bei der Bemessung der Rahmengebühr für die Akteneinsicht nach Tarifstelle 1004 der Anlage zur VGebO berücksichtigen. Daß bei den anderen Bundesländern durch eine solche Verfahrensweise erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht, bleibt ohne Bedeutung für die Auslegung des $ 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG. Dies ist zum einen Sache der anderen Bundesländer und nicht des Beklagten. Zum anderen entsteht der erhöhte Verwaltungsaufwand bei den anderen Bundesländern nicht notwendig. Sie haben keine Pflichten nach dem IFG und können die Zustimmung zur Akteneinsicht ohne weiteres verweigern.

Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, die Zustimmung selbst einzuholen oder sich unmittelbar bei der anderen öffentlichen Stelle um das betreffende Dokument zu bemühen. Eine solche dem Akteneinsichtsrecht nach dem IFG vorgehende Obliegenheit sieht das IFG nicht vor.

Dies alles gilt auch, soweit der Beklagte die Einsichtnahme in Beschlußniederschriften von Fachministerkonferenzen oder interministeriellen Gesprächskreisen verwei-

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gert. Es handelt sich insoweit jedenfalls um die Mitteilung des protokollführenden Bundeslandes an die anderen Bundesländer - und so auch an den Beklagten -, daß bei der betreffenden Zusammenkunft in bestimmter Weise abgestimmt wurde. Ob der Beklagte die Zustimmung aller an der Zusammenkunft beteiligten Bundesländer zur Veröffentlichung einholen mußte, kann dahinstehen. Jedenfalls führt es bereits zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide, daß der Beklagte die Akteneinsicht verweigert hat, ohne zumindest bei dem protokollführenden Bundesland um Zustimmung nachzusuchen.

Schließlich hätte der Beklagte auch um Zustimmung fragen müssen, soweit er von seinen Verwaltungsstellen verfaßte Dokumente von der Veröffentlichung ausgenommen hat, die den Inhalt von mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen der Dienstkräfte anderer Bundesländer oder des Bundes wiedergeben. Diese Wiedergabe der Äußerungen von Dienststellen außerhalb Berlins unterfällt 8 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG, da die Vorschrift nicht auf Dokumente beschränkt ist, die von einer fremden Stelle abgefaßt und versandt wurden, sondern die Vorschrift schützt den Meinungsaustausch der fremden Stellen mit den Behörden des Beklagten schlechthin und erfaßt auch solche Angaben und Mitteilungen fremder Stellen, die von Dienstkräften des Beklagten niedergeschrieben wurden. Das gleiche gilt, soweit der Beklagte sich Angaben und Mitteilungen anderer öffentlicher Stellen nach außen erkennbar zu eigen macht oder weiterbearbeitet, die ihm von diesen ohne erkennbaren Veröffentlichungswillen überlassen wurden. Wenn Dokumente des Beklagten veröffentlicht würden, aus denen sich Angaben oder Mitteilungen anderer öffentlicher Stellen ergeben, wäre der Schutzzweck des 8 10 . Abs. 3 Nr. 2 IFG ebenso berührt, wie wenn die ursprüngliche Mitteilung der anderen öffentlichen Stelle preisgegeben würde. Dies trifft auf eine Vielzahl von Dokumenten aus den streitgegenständlichen Vorgängen zu. Sie beziehen sich auf eine Umfrage des Bundes, die der Beklagte für seine Zwecke umgestaltet und in der Berliner Verwaltung benutzt hat. Obwohl es sich damit mindestens auch um ein Dokument Berlins handelt, ist aus ihm doch die Urheberschaft des Bundes noch erkennbar.

Die Nichteinholung der Zustimmung durch den Beklagten führt zu einem Anspruch des Klägers auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. $ 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG stuft den nach 8 3 IFG grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht herunter zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Diesen Anspruch hat der Beklagte noch nicht

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erfüllt, weil seine angefochtene Entscheidung, die Akteneinsicht ohne Einholung der Zustimmung der anderen öffentlichen Stellen abzulehnen, ermessensfehlerhaft ist. Der Beklagte hat nämlich nicht alle Tatsachen ermittelt, die seiner Ermessensentscheidung zugrundezulegen waren. Zu diesen Tatsachen gehörte auch die Auffassung der fremden öffentlichen Stellen zu dem Akteneinsichtsbegehren; frühestens wenn der Beklagte weiß, wie die fremden öffentlichen Stellen zu dem Begehren stehen, kann er seine Entscheidung ordnungsgemäß treffen.

Einen Anspruch auf Akteneinsicht hat der Kläger wiederum in bezug auf mehrere Dokumente, für die der Beklagte ohne Erfolg geltend macht, daß sich ihr Inhalt gemäß 8 10 Abs. 4 IFG auf die behördliche Willensbildung beziehe. Nach dieser Vorschrift soll die Akteneinsicht versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozeß der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Eine solche Beziehung zum Prozeß der Willensbildung besteht nur, soweit die Akten den Verlauf der Willensbildung darstellen. Nicht ausgeschlossen ist die Akteneinsicht hingegen bezüglich der dem Willensbildungsprozeß zugrunde liegenden Sachinformationen, etwa den zur Entscheidung führenden Tatsachen, sowie bezüglich des Beratungsergebnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die der Willensbildung zugrunde liegenden Sachinformationen sowie das Ergebnis der Willensbildung von dem Willensbildungsvorgang isoliert werden können. Nach dem Wortsinn schützt $ 10 Abs. 4 IFG mit dem "Prozeß der Willensbildung" den dynamischen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, den Vorgang des allgemeinen Überlegens, Besprechens und Beratschlagens, die gründliche Prüfung und Abwägung aller für die Entscheidungsbildung wichtigen Umstände mit dem Ziel einer Ergebnisfindung. Die Kammer folgt mit dieser Definition den Überlegungen des OVG Schleswig (NVwZ 1999, 670 [672)), das zu 8 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. UIG den Begriff der "Beratung" umschrieben hat. Gemäß 8 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. UlG besteht der durch 8 4 Abs. 1 UIG grundsätzlich gewährte Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt dann nicht, wenn die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden berührt ist. Das OVG Schleswig umschreibt den Begriff "Beratung" in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch mit "interner Willensbildung" bzw. "Entscheidungsprozeß", der durch seinen "kooperativen Charakter" gekennzeichnet sei (OVG Schleswig, a.a.O., unter Bezugnahme auf Debbecke, DVBI 1994, 147 [148)).

Eine enge Auslegung des 8 10 Abs. 4 IFG ist auch im Lichte des Gesetzeszwecks und der aus der Begründung zum IFG hervorgehenden gesetzgeberischen Grun-

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dentscheidung geboten, einen möglichst umfassenden Zugang zu Verwaltungswissen zu gewähren und die Ausnahmen klar und abschließend zu beschreiben. Würde man neben dem behördlichen Beratungs- und Abwägungsvorgang auch die dem Willensbildungsprozeß zugrunde liegenden Sachinformationen und Tatsachen sowie das Ergebnis des Willensbildungsprozesses dem Ausschlußtatbestand des $ 10 Abs. 4 IFG unterwerfen, so liefe der grundlegende Zweck des umfassenden Einsichtsrechts der Öffentlichkeit nahezu leer. Es wären nämlich dann nahezu alle behördlichen Akten und Informationen in unterschiedlichsten Verfahrensstadien von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Ohne Sachinformationen und Tatsachen ist keine sachgerechte Willensbildung denkbar, und diese Willensbildung wird in vielen Fällen in ein Ergebnis einmünden; die behördliche Willensbildung steht in einem natürlichen Zusammenhang zu Aktenteilen, die "vor" und "nach" der Willensbildung zustande gekommen sind, ohne selbst die Willensbildung zu dokumentieren.

All dem steht der Schutzzweck des 8 10 Abs. 4 IFG nicht entgegen. 8 10 Abs. 4 IFG schützt das Interesse an der Effektivität und Unabhängigkeit der Verwaltung in Gestalt der unbefangenen Meinungsbildung und des freien Meinungsaustausches innerhalb von und zwischen Behörden. Sichergestellt werden soll eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung der Behörde. Die Gefahr des Bekanntwerdens von Meinungsäußerungen, die im Rahmen der Willensbildung getätigt werden, kann Einfluß auf die Unbefangenheit und Unabhängigkeit des Willensbildungsprozesses haben (OVG Schleswig a.a.O. S. 673 zu 8 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. UIG m.w.N.). Dieser Zweck ist indes durch den Schutz der behördlichen Willensbildung im engeren Sinne hinreichend gewährleistet. Dagegen werden sich die Teilnehmer an der Entscheidungsfindung nicht deswegen in ihrer Unbefangenheit und Unabhängigkeit beeinträchtigt fühlen, weil dasjenige Material, aufgrund dessen sie überhaupt erst die Meinungsbildung vornehmen, veröffentlicht wird. Ebenso kann das Ergebnis der Meinungsbildung veröffentlicht werden, weil der Willensbildungsprozeß dann bereits beendet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die genannten Bestandteile von dem Willensbildungsprozeß isoliert werden können. Es kann schwierig sein, eine Differenzierung zwischen der Willensbildung und dem "Davor" und "Danach" vorzunehmen. Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht dann nicht, wenn aus den vor oder nach dem Prozeß der Willensbildung entstandenen Aktenteilen auf den Prozeß der Willensbildung geschlossen werden kann. Denn ein Teilnehmer an der Willensbildung wird seine Unbefangenheit und Unabhängigkeit berechtigterweise auch dann gefährdet

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sehen, wenn aus sonstigen Aktenteilen auf seine Haltung geschlossen werden kann. Unerheblich ist dagegen, ob der Prozeß der Willensbildung schriftlich vor sich ging oder zwar mündlich erfolgte, im Anschluß aber für die Akten ein Gesprächsprotokoll niedergeschrieben wurde. In beiden Fällen ist die Unbefangenheit und Unabhängigkeit der Verwaltung gefährdet.

Schließlich führt auch die historische Auslegung des 8 10 Abs. 4 IFG zur Beschränkung dieses Ausschlußtatbestands. $ 10 Abs. 4 IFG war in dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nicht vorhanden. Die Vorschrift gelangte erst auf Betreiben des Innenausschusses in seiner Sitzung vom 6. September 1999 sowie des Rechtsausschusses in der Sitzung vom 16. September 1999 in den Gesetzestext. In der Sitzung des Innenausschusses vom 6. September 1999 äußerte der SPD-Abgeordnete Lorenz ausweislich des Inhaltsprotokolls: "Seine Fraktion habe einen Änderungsantrag eingebracht, um bestimmte Bearbeitungsphasen aus dem Einsichtsrecht zu nehmen und die Innovation der Verwaltung nicht zu behindern. Eine Verwaltung müsse auch Überlegungen und Entscheidungsprozesse anstellen können, ohne dies gleich der Öffentlichkeit preisgeben zu müssen". Die Abgeordnete Lottenburger (Bündnis 90/Die Grünen) äußerte in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 16. September 1999 ausweislich des Inhaltsprotokolls: "Durch einen Änderungsantrag der Fraktion der SPD sei der Schutz von Informationen, die ausschließlich den behördlichen Entwicklungsprozeß beträfen, verstärkt worden". Hiernach sollte nur der eigentliche Vorgang des Überlegens von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden, nicht aber die sonstigen Aktenteile.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Akteneinsicht in den Vorgang ASMK zu Bl. 10 - 11, 41 - 42 sowie IMAG Teil | zu Bl. 13 - 14, 18 - 19, 29, 34, 53 - 59, 71, 74 - 75, 85, 89 - 90. Insoweit kann der Beklagte nicht geltend machen, die Dokumente bezögen sich auf den Prozeß der Willensbildung innerhalb von oder zwischen Behörden (8 10 Abs. 4 IFG). Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, daß zu dem von dem Beklagten bereits in der mündlichen Verhandlung freigegebenen, nicht nach $ 10 Abs. 4 IFG schützenswerten Dokument aus dem Vorgang ASMK zu Bl. 35 - 39 auch das allerdings unbedruckte Bl. 40 gehört.

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Die genannten Aktenteile können von den die Darstellung des Willensbildungsprozesses betreffenden anderen Aktenteilen isoliert werden. Sie sind nicht dergestalt mit einer etwaigen Willensbildung verknüpft, daß beide nicht getrennt voneinander betrachtet werden könnten, sondern die Veröffentlichung Rückschlüsse auf den Prozeß der Willensbildung zuließe.

Dagegen hat der Beklagte dem Kläger zu Recht die Akteneinsicht in folgende Unterlagen verwehrt: Aus dem Vorgang ASMK zu Bl. 7 - 9, 24 und aus dem Vorgang IMAG Band I zu Bl. 1 - 8, 10 - 12, 15 - 17, 20, 22 - 28, 33, 35, 61 - 64. Insoweit macht der Beklagte zu Recht geltend, daß der Inhalt der Dokumente sich gemäß $ 10 Abs. 4 IFG auf den Prozeß der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Geschützt ist die Willensbildung dabei nicht nur, soweit sie sich auf die Anbahnung einer materiellen Sachentscheidung bezieht, sondern auch dann, wenn sie Überlegungen zu formellen Fragen betrifft. Auch solche Zuständigkeits- und Verfahrensüberlegungen werden von 8 10 Abs. 4 IFG geschützt, da auch insoweit eine Willensbildung stattfindet und das Gesetz nicht zwischen verschiedenen Gegenständen der Willensbildung unterscheidet. Geschützt sind ferner auch Teilnehmerlisten und Einladungen zu Treffen, auf denen behördliche Willensbildung stattfand. Sie gehören notwendig zu den die eigentliche Willensbildung wiedergebenden Dokumenten und können von ihnen nicht isoliert werden.

Es kann bei alledem dahinstehen, ob das oder die Verwaltungsverfahren, für deren Fortgang die Willensbildung der Verwaltung erfolgte, mittlerweile abgeschlossen ist oder ob es sich gleichsam um eine bis heute andauernde Willensbildung und ein angesichts seiner ständigen Fortschreibung noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren handelt. Jedenfalls dauert der Unterlagenschutz bis heute fort. Allerdings gibt der Wortlaut des 8 10 Abs. 4 IFG keinen Aufschluß über die zeitliche Begrenzung des Unterlagenschutzes. Für eine Erstreckung des Unterlagenschutzes über den Abschluß des Verwaltungsverfahrens hinaus streitet aber der bereits beschriebene Zweck des 8 10 Abs. 4 IFG. Wenn diese Vorschrift die Offenheit und Freimütigkeit des Gedankenaustauschs innerhalb der Verwaltung gewährleisten soll, kann es nicht darauf ankommen, ob mit der Offenlegung dieses Gedankenaustauschs erst nach getroffener Entscheidung oder bereits vorher gerechnet werden muß. Die Gefahr einer solchen Offenlegung, ob schon bald oder später, würde zurückwirken auf die Bereitschaft der Verwaltungsmitarbeiter, jetzt freimütig ihre unter Umständen kontroverse Meinung in den Willensbildungsprozeß einzubringen (so zum Unterlagenschutz von Behördenakten gegenüber parlamentarischen Untersu-

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chungsausschüssen: Busse, Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Spannungsfeld der staatlichen Gewalten, in: DÖV 1989, 45 151)). Dabei bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Figur des "Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung". Dieser Bereich schließt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zum Flick-Untersuchungsausschuß (BVerfGE 67, 100 [139]) einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich in Gestalt der Willensbildung der Verwaltung ein. Das Bundesverfassungsgericht verwendet den Begriff des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung dabei in Zusammenhang mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz: Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setze notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der auch vom Parlament durch dessen Untersuchungsausschüsse nicht ausgeforscht werden dürfe. Ob der Exekutive ein solcher Eigenverantwartungsbereich nicht nur gegenüber der Legislative, sondern auch gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren eines Bürgers zusteht, mag offenbleiben, da die Reichweite des $ 10 Abs. 4 IFG ohne weiteres auf andere Weise als durch Rückgriff auf den Begriff des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung geklärt werden kann. Allerdings ist zu vermerken, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Flick-Untersuchungsausschuß (a.a.O.) ausdrücklich Fälle für möglich hält, in denen die Verwaltung auch bei schon abgeschlossenen Vorgängen Tatsachen nicht zu offenbaren braucht und das Dienstgeheimnis wahren darf.

Zum Unterlagenschutz über den Abschluß des Verwaltungsverfahrens hinaus führt auch die historische Auslegung des $ 10 Abs. 4 IFG. 8 10 IFG enthielt in dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 13/1623) nur die heutigen Absätze 1 und 2 mit ihren klaren zeitlichen Vorgaben für den Unterlagenschutz sowie einen $ 10 Abs. 3 IFG, wonach das Beratungsgeheimnis des Senats und der Bezirksämter nicht verletzt werden dürfe. 8 10 Abs. 1 IFG schloß — und schließt immer noch — den Anspruch auf Akteneinsicht (nur) bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung aus. Im ursprünglichen Gesetzentwurf galt mithin auch für den Ausschluß des Einsichtsrechts in Akten über die Beratungen des Senats und der Bezirksämter sowie deren Vorbereitung die zeitliche Grenze des $ 10 Abs. 1 IFG. Hieraus wurde erst auf Vorschlag des Innenausschusses vom 6. September 1999 sowie des Rechtsausschusses vom 16. September 1999 der heutige $ 10 Abs. 3 IFG, in dem ein spezieller Unterlagenschutz für den Senat und die Bezirksämter formuliert wurde. Diese Än-

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derung gegenüber dem ersten Entwurf kann aber nur als Erweiterung des Unterlagenschutzes über die zeitliche Grenze des $ 10 Abs. 1 IFG hinaus verstanden werden. Denn wenn die in 8 10 Abs. 3 IFG beschriebenen Akten weiterhin nur bis zu der zeitlichen Grenze des 8 10 Abs. 1 IFG von der Akteneinsicht hätten ausgeschlossen sein sollen, wären die Beratungen des Senats und der Bezirksämter bereits durch die Entwurfsfassung des 8 10 Abs. 3 IFG hinreichend geschützt worden. Gleiches gilt dann aber auch für & 10 Abs. 4 IFG. Die Abgeordnete Lottenburger (Bündnis 90/Die Grünen) äußerte in der Sitzung des Innenausschusses vom 6. September 1999 ausweislich des Inhaltsprotokolls: "Ihre Fraktion halte zwar die Einschränkungen durch den Änderungsantrag der SPD für überzogen, aber man wolle sich dem nicht versperren". Wenn diese Einschränkung aber nur bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens gelten sollte, hätte sich viel eher eine qualitative Erweiterung des 8 10 Abs. 1 IFG auch auf den Prozeß der behördlichen Willensbildung angeboten. Dieser Weg wurde aber nicht beschritten. Darüber hinaus bezeugt die bereits wiedergegebene Darstellung des Abgeordneten Lorenz in der Sitzung des Innenausschusses vom 6. September 1999, daß der Unterlagenschutz nicht nur bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens währen sollte. Vielmehr sollten bestimmte Bearbeitungsphasen schlechthin aus dem Einsichtsrecht herausgenommen werden. Die von ihm gewünschte Stärkung der Innovation der Verwaltung ist nämlich nach dem oben Gesagten nur denkbar, wenn die Verwaltung nicht sogleich nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens die Offenbarung ihrer innovativen Ansätze besorgen muß. Und wenn eine Verwaltung in die Lage versetzt werden soll, Überlegungen und Entscheidungsprozesse anzustellen, ohne dies gleich der Öffentlichkeit preisgeben zu müssen, so setzt auch dies einen Schutz des behördlichen Prozesses jenseits des zeitlichen Abschlusses des Verwaltungsverfahrens voraus. Die Äußerung des Abgeordneten Wieland in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 16. September 1999 zu den Brandenburger Erfahrungen mit dem dortigen Akteneinsichtsrecht führt in die gleichen Richtung. Der Abgeordnete Wieland (Bündnis 90/Die Gründen) äußerte: "Man habe den Antrag in der letzten Sitzung vertagt, um die Brandenburger Erfahrungen in die Gesetzesberatung einzubringen. Dies sei nun geschehen". Insoweit ist zu vermerken, daß $ 10 Abs. 4 IFG wörtlich der Vorschrift des brandenburgischen $ 4 Abs. 2 Nr. 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz - AlG - nachgebildet ist. Nach dieser Vorschrift soll der Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt werden, soweit sich der Inhalt der Akten auf den Prozeß der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden oder Verwaltungseinrichtungen bezieht. Diese Vorschrift allerdings setzt nach der Brandenbur-

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ger Rechtslage voraus, daß das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist. 8 2 Abs. 5 AIG Brbg. mit der amtlichen Überschrift "Anwendungsbereich" regelt nämlich, daß in laufenden Verfahren Akteneinsicht nur nach Maßgabe des anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt wird. Hiermit sind hauptsächlich 8 29 VwVfG sowie spezialgesetzliche Regelungen wie 8 25 SGB X gemeint. Die Vorschrift des 8 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG wird von den an der Ausarbeitung des AIG maßgeblich beteiligten Ministerialbeamten Breidenbach und Palenda als Folge der Geheimhaltungspflicht zum Schutze der Verfahrensbeteiligten gesehen (zum AIG insgesamt: Breidenbach/Palenda, Das neue AIG des Landes Brandenburg, LKV 1998, 252). Mithin findet das AIG Brbg. nur auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren Anwendung. Dies wird mit einem "Konsens" zwischen Bund und Ländern beim Verfahrensrecht begründet, auch wenn gegen die Regelung eingewandt wird, das Homogenitätsprinzip des Art. 28 GG gebiete sie nicht (Partsch, Das Brandenburger AIG, Neue Justiz 1998, 346 [348)). Breidenbach/Palenda (a.a.O. S. 255) äußern insoweit, daß der interne Willensbildungsprozeß unzugänglich bleiben soll. Nur so werde sichergestellt, daß innerhalb der Behörde und zwischen den Behörden im Vorfeld der Entscheidung - für das nach dem oben Gesagten der Anwendungsbereich des AIG noch nicht eröffnet ist ein offener Meinungsaustausch stattfinden kann. Demnach wird durch den nach Ergehen der behördlichen Entscheidung einsetzenden Schutz des Meinungsaustauschs sichergestellt, daß der Meinungsaustausch vor Ergehen der Entscheidung überhaupt so stattfindet, wie es für die Qualität der zu treffenden Entscheidung wichtig ist.

Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß der Anwendungsbereich des IFG damit eingeschränkt wird. Die Ausnahmen vom Akteneinsichtsrecht sind zwar nach dem oben Gesagten eng auszulegen. Das Akteneinsichtsrecht hat andererseits keinen Verfassungsrang. Seine einschränkende Gestaltung kann dementsprechend nicht an höherrangigem Recht gemessen werden. Es mag sein, daß für die Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und die Kontrolle des staatlichen Handelns (8 1 IFG) die Kenntnisnahme der Öffentlichkeit von dem Vorgang der behördlichen Willensbildung dienlich wäre. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die Kontrolle des staatlichen Handelns aber gerade nicht so weit reichen, daß auch Überlegungen und Entscheidungsprozesse der Verwaltung offengelegt werden. Statt dessen richtet sich das Akteneinsichtsrecht zuvörderst auf die schließlich getroffene Entscheidung der Verwaltung sowie auf das dorthin führende

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Verwaltungsverfahren, soweit es nicht den behördlichen WillensbildungsprozeRß betrifft.

Die den Willensbildungsprozeß des Beklagten betreffenden Aktenteile werden durch $ 10 Abs. 4 IFG dauerhaft geschützt. Der Vorschrift ist keine zeitliche Grenze des Unterlagenschutzes zu entnehmen. Durch 8 10 Abs. 4 IFG wird auch letztlich

nicht nur der bereits erfolgte Willensbildungsprozeß geschützt, und es ist dementsprechend nicht nur zurückschauend die Schutzbedürftigkeit dieses einen Prozes-

ses zu beurteilen, sondern 8 10 Abs. 4 IFG soll losgelöst vom Einzelfall sicherstellen, daß Behördenmitarbeiter künftig noch bereit sind, in Willensbildungsprozessen ihre Ansicht unbefangen und unabhängig zu äußern. Dies kann nur durch einen generellen Schutz ihrer Äußerungen vor Veröffentlichung sichergestellt werden.

Dem steht $ 15 Abs. 4 IFG nicht entgegen. 8 15 Abs. 4 IFG führt nicht zur zeitlichen Begrenztheit des Unterlagenschutzes nach 8 10 Abs. 4 IFG. Der Beklagte hatte dem Kläger demzufolge auch nicht mitzuteilen, wann die Akteneinsicht erfolgen kann. $ 15 Abs. 4 IFG ist nämlich auf $ 10 Abs. 4 IFG nicht anwendbar. Gemäß $ 15 Abs. 4 IFG hat die öffentliche Stelle, wenn sie die Akteneinsicht unter Berufung auf 8 9 oder 8 10 IFG ablehnt, dem Antragsteller mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt eine Einsichtnahme voraussichtlich erfolgen kann. Diese Vorschrift paßt ohne weiteres auf die Vorschriften der 8$ 9, 10 Abs. 1 und 2 IFG, die jeweils als solche eine zeitliche Beschränkung der Verweigerung der Akteneinsicht enthalten. Nach 8 9 ist zum Schutz der Rechtsdurchsetzung der Behörde sowie zur Strafver-

folgung das Recht auf Akteneinsicht ausgeschlossen. Dabei regelt 8 9 Abs. 2 IFG

aber ausdrücklich, daß die Akteneinsicht nur für die Dauer von drei Monaten verweigert werden dürfe. 8 10 Abs. 1 IFG wiederum schließt das Akteneinsichtsrecht

bis zum Abschluß eines Verwaltungsverfahrens für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung aus. Auch insoweit wird also eine konkrete zeitliche Grenze genannt. In gleichem Sinne regelt 8 10 Abs. 2 IFG,

daß die Akten zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung einsehbar sind, sobald der Beschluß, einen Bauleitplan aufzustellen, gefaßt ist. Keine zeitliche Grenze, die durch die Mitteilung nach 8 15 Abs. 4 IFG konkretisiert

werden könnte, enthält demgegenüber 8 10 Abs. 3 IFG, wonach das Recht auf Akteneinsicht nicht besteht in bezug auf Beratungen des Senats und der Bezirksämter sowie deren Vorbereitung, ferner in bezug auf Angaben und Mitteilungen anderer Behörden, für die das IFG nicht gilt. Keine zeitliche Grenze enthält schließlich auch 8 10 Abs. 4 IFG.

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Hieraus erhellt, daß $ 15 Abs. 4 IFG sich nur auf solche Tatbestände der 88 9 und 10 IFG bezieht, denen ihrerseits bereits nach der Gesetzesformulierung eine zeitliche Beschränkung des Ausschlusses des Akteneinsichtsrechts innewohnt. Dies ist in bezug auf $ 10 Abs. 4 IFG nicht der Fall.

Zum gleichen Ergebnis führt die historische Auslegung der Vorschrift. 8 15 Abs. 4 IFG war in dem ursprünglichen Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen bereits in der heutigen Fassung enthalten. Dagegen enthielt 8 10 nur die heutigen Absätze 1 und 2 mit ihren klaren zeitlichen Vorgaben. In 8 10 Abs. 3 IFG des Entwurfs war, wie bereits erwähnt, nur die Formulierung vorgesehen, daß das Beratungsgeheimnis des Senats und der Bezirksämter nicht verletzt werden dürfe. Im ursprünglichen Gesetzentwurf galt mithin auch für den Ausschluß des Einsichtsrechts in Akten über die Beratungen des Senats und der Bezirksämter sowie deren Vorbereitung die zeitliche Grenze des 8 10 Abs. 1 IFG. Nach den obigen Ausführungen konnte die Einführung des $ 10 Abs. 3 IFG in der Gesetz gewordenen Fassung, wonach ein spezieller Unterlagenschutz für den Senat und die Bezirksämter formuliert wurde, gegenüber dem ersten Entwurf nur als Erweiterung des Unterlagenschutzes über die zeitliche Grenze des $ 10 Abs. 1 IFG hinaus verstanden werden. Denn wenn die in 8 10 Abs. 3 IFG beschriebenen Akten weiterhin nur bis zu der zeitlichen Grenze des $ 10 Abs. 1 IFG von der Akteneinsicht hätten ausgeschlossen sein sollen, wären die Beratungen des Senats und der Bezirksämter bereits durch die Entwurfsfassung des 8 10 Abs. 3 IFG hinreichend geschützt worden. Dann steht aber auch der auf Betreiben des Innenausschusses in der Sitzung vom 6. September 1999 sowie des Rechtsausschusses in der Sitzung vom 16. September 1999 neu geschaffene 8 10 Abs. 4 IFG nicht im Regelungszusammenhang mit 8 15 Abs. 4 IFG. Vielmehr hält die Kammer dafür, daß der Gesetzgeber und die zuständigen Ausschüsse sich bei Hinzufügung der Absätze 3 und 4 des $ 10 IFG nicht darüber im klaren waren, daß die Verweisung des 8 15 Abs. 4 IFG auf 88 9, 10 IFG sich formal auch auf 8 10 Abs. 3 und 4 IFG bezieht und eine Einschränkung des $ 15 Abs. 4 IFG versehentlich unterblieben ist.

Der Beklagte hatte keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen darüber anzustellen, ob er entgegen der Soll-Vorschrift des $ 10 Abs. 4 IFG dem Kläger Akteneinsicht gewährt. Die Regelung in einer Rechtsvorschrift, daß eine Behörde sich in bestimmter Weise verhalten soll, bedeutet strikte Bindung für den Regelfall, gestattet aber Abweichungen in atypischen Fällen, in denen besondere, angebbare, nicht von der Behörde selbst zu vertretende überwiegende Gründe für das Abgehen von

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der Vorschrift sprechen; die Behörde darf dabei von der Regel nur in Fällen abweichen, in denen die für den Normalfall geltende Regelung von dem Sinn der Rechts-

vorschrift offenbar nicht mehr gefordert wird (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, 8 114 Anm. 21 m.w.N.). Hierfür ist in bezug auf die streitgegenständlichen Akten nichts ersichtlich.

Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Akteneinsicht ferner gemäß $ 7 IFG bezüglich des Vorgangs IMAG Teil | Bl. 65 - 66, 68 - 69, 79, 91 - 92, 96 - 97. Nach 8 7 Satz 1

IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist nach der Beschreibung des BayObLG (NJW 1991, 438 [439]), der die Kammer folgt, jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheimgehalten werden soll. Bei den von der Veröffentlichung ausgeschlossenen Dokumenten handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im dargestellten Sinne. Das Informationsinteresse überwiegt auch nicht das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung.

Unerheblich ist insoweit, daß dem Kläger die Informationen, die aus den von der Veröffentlichung ausgeschlossenen Dokumenten hervorgehen, teilweise bereits bekannt sein dürften, es sich gar um seinen Betrieb betreffende Geheimnisse handelt. Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 26. Februar 2002 - VG 23 A 202.00 - zu 8 6 IFG ausgesprochen hat, bezieht sich der jeweilige Ausschlußgrund für die Akteneinsicht auch auf solche Daten, die der Antragsteller bereits kennt und die er möglicherweise sogar selbst der Behörde zur Kenntnis gegeben hat. Auch diese Daten würden nämlich durch die Akteneinsicht veröffentlicht. An dieser Auffassung hält die Kammer auch für den Ausschlußgrund des 8 7 IFG fest.

Unter der Veröffentlichung bzw. Offenbarung i.S.v. 8 7 IFG ist zu verstehen, daß Informationen aus dem verwaltungsinternen Bereich herausgegeben werden in die Öffentlichkeit, in die Allgemeinheit nach $ 1 IFG, die nichts anderes ist als das Gegenteil des verwaltungsinternen Bereichs. Alles, was nicht verwaltungsinterner Bereich ist, ist Allgemeinheit und Öffentlichkeit. Der Vorgang der Veröffentlichung 1.S.v. 8 7 IFG ist dabei nicht als presseähnliche Publikation der Information in Richtung auf eine unbestimmte Personenmehrheit zu verstehen, sondern als Offenbarung ($ 14 Abs. 2 Satz 1 IFG) gegenüber dem einzelnen Antragsteller. In die-

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sem Sinne gehört auch der Kläger zur Öffentlichkeit, da er von außerhalb der Verwaltung ein Jedermann-Recht ausübt. Die Offenbarung von Informationen ist ein Vorgang, der auch dann stattfindet, wenn der Adressat die aus dem verwaltungsinternen Bereich herauszugebenden Informationen bereits kennt. Sie ist nämlich der Veröffentlichungsvorgang von seiten der Verwaltung. Auf den Kenntnisstand des Empfängers kommt es dabei nicht an. "Durch" die Akteneinsicht werden personenbezogene Daten auch dann veröffentlicht, wenn der Adressat sie schon kennt oder gar selbst eingesandt hat. Die Herausgabe der Daten ist ohnehin Voraussetzung dafür, daß der Adressat überhaupt feststellen kann, ob er über die Informationen bereits verfügt. Selbst wenn der Adressat dann feststellt, daß er die Informationen schon aus anderer Quelle kennt, hat die Verwaltung die Informationen in diesem Augenblick bereits an ihn herausgegeben und damit veröffentlicht. Die Behörde und das Gericht haben zudem nicht einmal sicheres Wissen über den Kenntnisstand des Antragstellers. Wenn es nicht gerade um von ihm selbst eingereichte Unterlagen geht, könnte er im Einzelfall behaupten, Umstände bereits zu kennen, obwohl es sich nur um einen Verdacht seinerseits handelt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde und des Gerichts, insoweit Nachforschungen anzustellen. Ebensogut könnte der Antragsteller die Informationen zwar sicher besitzen, aber auf unrechtmäßige Weise erhalten haben. Ein solches Verhalten würde dann noch dadurch belohnt, daß die Behörde die ihr insoweit zur Verfügung stehenden Informationen an den Antragsteller herausgeben müßte. Schließlich zielt das IFG gerade darauf ab, unbekannte Vorgänge zu veröffentlichen. Die von 8 1 IFG zum Gesetzeszweck erhobene Kontrolle staatlichen Handelns kann nicht darin bestehen, daß der Antragsteller grundsätzlich vor der Herausgabe geschützte Informationen mit der Begründung herausverlangen kann, daß er die Daten schon kenne. Folgerichtig enthält 8 6 Abs. 4 des Akteneinsichts- und Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Brandenburg vom 10. März 1998 (GVBl. | S. 46) eine Auskunftsverweigerungsmöglichkeit für die Behörde, falls der Antragsteller über die von ihm begehrten Informationen bereits verfügt.

Der Kläger hat hinsichtlich der von dem Beklagten berechtigterweise unter Berufung auf 88 7, 10 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 IFG zurückgehaltenen Aktenteile indes einen Anspruch aus $& 15 Abs. 2 IFG auf Information über den Inhalt der vorenthaltenen Akten. Dieser Anspruch bestünde auch hinsichtlich der nach 8 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG zurückgehaltenen Aktenteile, sofern der Beklagte dem Kläger die Akteneinsicht mit

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Rücksicht auf die Nicht-Zustimmung der anderen öffentlichen Stelle verweigern sollte.

Gemäß $ 15 Abs. 2 IFG hat die Behörde in der Begründung ihrer ablehnenden Ent-

scheidung, soweit dies ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Angaben möglich ist, den Antragsteller über den Inhalt der vorenthaltenen Akten zu informieren. Diese Verpflichtung ist nicht formeller Natur (8 39 VwVfG), weil sie nicht bloß die ablehnende Sachentscheidung begründet, sondern der Antragsteller hat einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die in $ 15 Abs. 2 IFG beschriebenen Angaben. 8 15 Abs. 2 IFG ist nämlich ein materiell-rechtliches "Minus" zur vollständigen (8 3 IFG) bzw. herabgestuften, teilweisen ($ 12 IFG) Akteneinsicht. Wenn weder vollständige noch teilweise Akteneinsicht gewährt werden kann, hat die Behörde statt dessen die Pflicht, den Antragsteller so weit wie überhaupt ohne Verstoß gegen die Ausschlußvorschriften des IFG möglich über den Inhalt der zurückgehaltenen Akten zu informieren. Dieser Informationsanspruch wird auf solche Weise Teil des Informationsrechtes nach 8 3 Abs. 1 IFG und tritt nur dann zurück, wenn der vorgehende Anspruch auf vollständige oder teilweise Akteneinsicht besteht.

Seiner Verpflichtung nach 8 15 Abs. 2 IFG ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat in dem Bescheid vom 14. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2001 nur ganz pauschal ausgeführt, daß die gesamten Vorgänge, auf die sich der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht bezieht, gemäß 8 10 Abs. 4 IFG von der Akteneinsicht ausgenommen seien. & 15 Abs. 2 IFG hätte er allerdings weitergehende Angaben machen müssen. Gemäß 8 15 Abs. 2 IFG verpflichtet die Verwaltung gerade bei Verweigerung der Akteneinsicht, dem Antragsteller dennoch alle Informationen über die zurückgehaltenen Schriftstücke zu geben, die veröffentlicht werden können, ohne die Geheimhaltungspflicht zu verletzen. Daß nach Auffassung des Beklagten ein Ausschlußtatbestand vorliegen soll, berechtigt ihn hingegen als solches nicht dazu, dem Kläger Informationen über den Urheber, das Datum und das Thema des von der Veröffentlichung ausgeschlossenen Schriftstücks vorzuenthalten. Sollte der Beklagte der Auffassung sein, daß einzelne Schriftstücke so geheim seien, daß nicht einmal Urheber, Datum und Thema veröffentlicht werden dürfen, so müßte er dies nachvollziehbar unter Benennung der maßgeblichen Blattzahlen der Akten darlegen.

Der Auffassung des Beklagten, daß eine genaue Bezeichnung des Akteninhalts nur bei Gewährung der Akteneinsicht geboten sei, kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil der Antragsteller bei Gewährung der Akteneinsicht der Bezeichnung

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der freigegebenen Akten bzw. Aktenteile gar nicht bedarf. In diesem Falle kann er sich im Rahmen seiner Akteneinsicht vielmehr selbst davon überzeugen, um welche Schriftstücke es sich handelt. Wenn ihm diese Information hingegen bei Verweigerung der Akteneinsicht vorenthalten wird, hat er keine Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Anspruch zu nehmen, weil er seine Rechtsverteidigung nicht gestalten kann. Er kann nämlich vor Gericht nicht vortragen, daß ein bestimmter Ausschlußgrund nicht vorliege, sondern über den Akteninhalt nur spekulieren.

Rechtswidrig ist außerdem die Festsetzung der Widerspruchsgebühr auf 500,00 DM. Gemäß $ 16 IFG ist die Akteneinsicht allerdings gebührenpflichtig. Das Gesetz über Gebühren und Beiträge gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Aufgrund 8 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge wurde die Verwaltungsgebührenordnung - VGebO - erlassen, nach deren Tarifstelle 1004 Buchstabe b) für das Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Akteneinsicht nach dem IFG eine Gebühr zwischen 20,-- und 1.000,-- DM erhoben wird. Die Gebührenfestsetzung auf 500,00 DM ist nichtsdestoweniger rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm bei der Festsetzung der Gebührenhöhe zustehende Ermessen in nicht ordnungsgemäßer Weise gebraucht hat (8 114 Satz 1 VwGO). Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe im Einzelfall steht der Behörde innerhalb des durch die Anlage zur VGebO vorgegebenen Gebührenrahmens Ermessen zu. Dabei sind die Bemessungsmaßstäbe in 8 5 VGebO zu beachten. Hiernach erfolgt bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Bemessung der Gebühr nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Der gerichtlichen Ermessenskontrolle nach Maßgabe des $ 114 VwGO unterliegt die Prüfung, ob die Behörde die Bemessungsmaßstäbe und den rechtsstaatlichen Grundsatz des Gewinnerzielungsverbots bei der Gebührenerhebung ebenso beachtet hat wie das Äquivalenzprinzip, wonach die Gebühr in keinem Mißverhältnis zu der öffentlichen Leistung stehen darf (OVG Berlin, OVGE 20, 22 [24]; SächsOVG, SächsVBl. 1999, 108). Ein innerhalb der Rahmengebühr festgesetzter Gebührensatz ist in diesem Lichte nur dann rechtswidrig, wenn er sich bezogen auf den durch die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands verfolgten Zweck der Kostendeckung sowie des Verbots

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der Gewinnerzielung durch Gebühren unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht erweist und deshalb ein grobes Mißverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Gebührensatz besteht. Ferner ist der Gebührensatz rechtswidrig, wenn er nicht ausgerichtet ist an der typischen Bedeutung der Amtshandlung oder wenn der durch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners beabsichtigte sozialfördernde Nebenzweck der Gebührenfestsetzung nicht beachtet wird, indem die schlechten Vermögensverhältnisse des Betroffenen nicht gewürdigt werden. Um dem Gericht die Kontrolle der behördlichen Ermessensausübung zu ermöglichen, gebietet $ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, daß die von der Behörde verfaßte schriftliche Begründung ihrer Ermessensentscheidung die Gesichtspunkte erkennen läßt, von denen sie sich bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß die tragenden Ermessenserwägungen mitgeteilt werden (SächsOVG, a.a.O., S. 110). Dem allerdings wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Die Begründung des Beklagten, daß für die Prüfung des Widerspruchs ein erheblicher Aufwand und diesbezügliche Personalkosten entstanden seien und der Anfragegegenstand erkennbare, nicht unerhebliche Bedeutung für den Kläger habe, vermag die Festsetzung einer Gebühr von 500,00 DM nicht zu rechtfertigen. Welcher genaue Aufwand entstanden ist, geht aus der Begründung nicht hervor. Es werden weder Zeiten genannt, während derer sich Mitarbeiter des Beklagten mit dem Widerspruch des Klägers befaßt haben, noch wurde der Wert der Arbeitszeit der einzelnen Mitarbeiter belegt. Ebenfalls führte der Beklagte nicht aus, worin die "erkennbare", nicht unerhebliche Bedeutung des Anfragegegenstandes für den Kläger liegt. Daß der Beklagte in seinem Vermerk vom 20. Juni 2001 eingehende Überlegungen zu der Bemessung der Gebühr traf, ändert nichts, da diese Überlegungen bei Erlaß des Widerspruchsbescheides nicht gegenüber dem Bescheidadressaten entäußert wurden.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise (8 114 Satz 2 VwGO) Ermessenserwägungen nachgeschoben hat. In seinem Schriftsatz vom 18. Januar 2002 hat er sich auf den besagten Vermerk vom 20. Juni 2001 bezogen und diesen zum Gegenstand seines Vortrags gemacht. Selbst wenn dies als verfahrensrechtlich zulässiges Nachschieben von Gründen erachtet würde, könnte der Beklagte mit den in dem Vermerk vom 20. Juni 2001 niedergelegten Erwägungen nicht gehört werden. Dort wird ausgeführt, daß der Arbeitsaufwand sehr hoch gewesen sei, nämlich mindestens 20 Stunden, verteilt auf verschiedene Mitarbeiter; so hätten sechs Dienstkräfte an einer zweistündigen Be-

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sprechung teilgenommen, "die allesamt auch in verschiedenen Funktionen an der Erteilung des Widerspruchsbescheides zu beteiligen sind"; hieraus ergebe sich unter Ansatz der einschlägigen Durchschnittssätze der Senatsverwaltung für Finanzen ein Aufwand von knapp 1.000,00 DM; aufgrund der Anfangsschwierigkeiten im Umgang mit dem IFG werde aber nur die für die Erteilung eines Widerspruchsbescheides verwaltungsübliche Zeichnungsleiste vom Sachbearbeiter (6 Stunden) über den Gruppenleiter (3 Stunden) bis zum unterzeichnenden Referantsleiter (1 Stunde) in Rechnung gestellt. Diese Begründung läßt nicht erkennen, daß der Beklagte nur denjenigen Aufwand in Rechnung gestellt hat, der gerade im Widerspruchsverfahren anfiel. Vielmehr lassen seine Ausführungen besorgen, daß auch der Aufwand für die Erstellung des Ausgangsbescheides eingeflossen ist oder abstrakt auf das Widerspruchsverfahren hochgerechnet wurde. Welche Bearbeiter aus welchen Gründen wie lange für die Bearbeitung des Widerspruchs des Klägers benötigt haben, wird jedenfalls nicht ersichtlich. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, daß der Beklagte selbst unter Berücksichtigung der. Anfangsschwierigkeiten bei der Anwendung des IFG noch zehn Stunden für die Bearbeitung des Widerspruchs des Klägers benötigt haben soll. Dieser Aufwand mag gerechtfertigt sein, wenn in dem Widerspruchsbescheid zu genau bezeichneten Fundstellen Einzelausführungen erfolgen. Der Beklagte hingegen verblieb im Widerspruchsbescheid bei seiner pauschalen Auffassung aus dem Ausgangsbescheid, daß er dem Kläger überhaupt keine Akteneinsicht zu gewähren habe, und baute nur seine Rechtsargumentation aus. Hinzu tritt, daß die Vorgänge "IMAG" und "ASMK" mit 99, 38 und 42 Seiten einen verhältnismäßig geringen Umfang haben und noch dazu eine Vielzahl an Doppeln enthalten, für die sich eine eigene Prüfung auf Gewährung von Akteneinsicht erübrigt. Die Kammer vermag auch der weiteren Erwägung in dem internen Vermerk vom 20. Juni 2001 nicht zu folgen, wonach die vermeintlich hohe Bedeutung der gewünschten Auskunft für den Kläger daraus folge, daß der Kläger "unbedingt" in Erfahrung bringen wolle, was über ihn aktenkundig ist. Die Motivation, Dinge in Erfahrung zu bringen, liegt den Anträgen auf Akteneinsicht regelmäßig zugrunde. Daß die Bedeutung der Auskunft in eigenen Angelegenheiten stets höher sei, als wenn es um fremde Angelegenheiten geht, kann auch nicht abstrakt bejaht werden. Soweit der Beklagte ferner aus der "öffentlichen Diskussion" wissen will, daß der Kläger über nicht unbedeutende Finanzmittel verfügt, ist nicht erkennbar, worauf diese Erkenntnis fußt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus 88 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Der Beklagte hat auf Anregung der Kammer in der mündlichen Verhandlung nämlich zu

Recht mehrere Dokumente freigegeben, für die kein Ausschlußtatbestand nach dem IFG vorlag.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf & 167 VwGO i.V.m. 8 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer hat gemäß $ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 8 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen, da die Frage der Auslegung der 8$ 10 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, 15 Abs. 2 IFG von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zu.

Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Wiekenberg Dr. Moll Maresch

26 - - 26 - \, Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß 88 13 ff des Gerichtskostengesetzes für das gesamte Verfahren einheitlich auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in

der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

In dem Verfahren über die Streitwertbeschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

Wiekenberg Dr. Moll Maresch Ma/Va

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