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Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 10. Mai 2006

7 E 2109/05

Die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendung der (Umweltinformations-) Richtlinie 2003/4/EG sind in Hessen mangels Umsetzung innerhalb der Frist gegeben. Das Gericht verpflichtet eine Behörde (Stadtplanungsamt) auf Grundlage der Umweltinformationsrichtlinie, dem Kläger Einsicht in die Verfahrensakten zum Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans, sowie in den Erschließungsvertrag zwischen der Behörde und einem Unternehmen zu gewähren, soweit Umweltinformationen enthalten sind. Der Begriff der Umweltinformation ist derart umfassend, dass er auch interne Gesprächsvermerke und Protokolle umfasst. Setzt der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats die Richtlinie nicht um oder verzichtet auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, Ausnahmetatbestände einzuführen, bleibt es beim unbedingten Informationsanspruch der Richtlinie. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Internationale Beziehungen Entwürfe oder Vorarbeiten

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