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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 3. November 2006

10 A 182.06

Das Bundesumweltministerium wird verpflichtet, einen Antrag, der sich auf Informationen über die Auslegung der Zuteilungsregel für Emissionsberechtigungen sowie insbesondere auf diverse Schriftwechsel richtet, neu zu bescheiden. Das Gericht weist auf eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes hin, nach dem ein Anspruch der Klägerin auf Zugang zu Umweltinformationen nicht besteht, soweit das Ministerium im Rahmen der Gesetzgebung tätig geworden ist. Der Schutzbereich dieser Regelung erstreckt sich auch auf Exekutivorgane, soweit diese als Fachministerien Zuarbeit und Vorbereitungstätigkeit für die eigentlich legislative Tätigkeit leisten. Zudem enthält der Schutzbereich keine zeitliche Begrenzung. Das Gericht bejaht vorliegend die Vertraulichkeit von Beratungen und verneint das Vorliegen des Ausnahmetatbestands der "internen Mitteilungen". (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

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