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Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Halle am 18. März 2010

6 A 374/09 HAL

Spezielle Rechtsgrundlagen gehen dem allgemeineren Informationszugangsgesetz vor, auch wenn sie enger sind und nur die Einsichtsrechte Betroffener regeln. Ein Mindeststandard würde die Rechtsgrundlagen vermischen und erhebliche Anwendungsprobleme hervorrufen. Die Frage, in welchem Umfang dem Prüfung ein Einsichtsrecht in Prüfervermerke (= "Musterlösungen") zusteht, ist abschließend in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen geregelt. Die Prüfervermerke betreffen nicht das konkrete Prüfungsverfahren und sind üblicherweise nicht Bestandteil der Prüfungsakte. Ein genereller Anspruch auf Einsichtnahme in die Musterlösungen besteht deshalb nicht, es sei denn, die Prüfer stützen sich bei ihrer Bewertung der Klausur auf die Musterlösung. (Quelle: LDA Brandenburg)

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