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Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 28. Juli 2011

C-71/10

Der Gerichtshof hatte über die Vorlagefrage zu entscheiden, ob eine Behörde, die über Umweltinformationen verfügt, bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegen die Interessen an der Verweigerung der Bekanntgabe zur Beurteilung eines Antrags, mehrere der in der Richtlinie 2003/4 genannten Gründe für die Bekanntgabeverweigerung kumuliert berücksichtigen kann oder ob sie diese Abwägung so vornehmen muss, dass diese Interessen jeweils einzeln geprüft werden. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng auszulegen sind. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegen die Interessen an der Verweigerung der Bekanntgabe können mehrere der in der Richtlinie genannten Gründe/Interessen kumuliert gewürdigt und berücksichtigt werden. Aus der Formulierung in der Richtlinie "in jedem Einzelfall" folgt lediglich, dass diese Abwägung nicht allgemein, sondern aus einer tatsächlichen spezifischen Prüfung jeder Situation erfolgen soll. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Interessenabwägung Begriffsbestimmung

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