Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2011

20 F 20.10

In Rede stehen Informationen des Bundesverwaltungsamtes über einen Verein, dessen Zweck die Verbreitung der sogenannten Scientology-Religion ist. Dessen Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erließ eine Anordnung zur Verweigerung der Aktenvorlage an das Hauptsachegericht. Diese Sperrerklärung erklärt das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig. Die darin angeführten Geheimhaltungsgründe sind den verschiedenen Aktenbestandteilen zu pauschal und nicht hinreichend zugeordnet sowie nicht ausreichend belegt. Die gebotene Bewertung des Geheimhaltungsbedarfs kann der Fachsenat nicht originär anstelle der dazu berufenen obersten Aufsichtsbehörde vornehmen. Dies muss vielmehr in der Sperrerklärung geleistet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2011

7 C 4.11

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, nach dem die Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes herauszugeben sind. Das Ministerium gehöre zu den zur Auskunft verpflichteten Behörden; eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und Regierungshandeln eines Ministeriums sei nicht vorgesehen. Auch könne die Auskunft nicht mit dem Argument der Erfüllung verfassungsrechtlicher Pflichten oder dem Anspruch auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen verweigert werden. Das Urteil stellt somit fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt; Ausnahmetatbestände des Gesetzes sind eng auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2011

7 C 3.11

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, nach dem Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts, die anlässlich eines Prüfauftrages des Bundesverfassungsgerichts entstanden waren, auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes herauszugeben sind. Das Ministerium ist auch dann informationspflichtig im Sinne des Gesetzes, wenn es gesetzesvorbereitende Tätigkeiten als Teil des Regierungshandelns ausführt. Auch könne die Auskunft nicht mit dem Argument des Schutzes der Vertraulichkeit von Beratungen verweigert werden. Das Urteil stellt somit fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt; Ausnahmetatbestände des Gesetzes sind eng auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2011

7 C 2.11

Das Verfahren wird mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eingestellt. In der Begründung geht das Gericht kurz auf das vorangegangene Urteil des Oberverwaltunsgerichts ein und stellt fest, dass die Beklagte, die Revision eingelegt hatte, nicht mit ihren Einwänden gegen die Gewährung des Zugangs zu Aktenvorgängen des Bundesjustizministerium zu einem abgeschlossenen Gesetzgebungsvorhaben für ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz durchgedrungen wäre. Die Regierungstätigkeit ist vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht von vornherein ausgenommen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

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