Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Hessen (HUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 23. Mai 2012

7 K 1820/11.F

Eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung für die Verfüllung von Bodenmaterial zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bodennutzung in einem Hecken- und Wiesenbiotop stellt eine Umweltinformation dar. Ein verwendungsbezogener Missbrauch durch den Antragsteller im Hinblick auf die vermutete Absicht, Konkurrenten auszuspähen, liegt nicht vor. Die entsprechende Regelung des Umweltinformationsgesetzes dient allein dem Schutz öffentlicher Belange. Der Schutz privater Belange, so z.B. der Geheimhaltungsinteressen von Unternehmen, bemisst sich nach einer anderen Regelung des Gesetzes. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses letztgenannten Ablehnungsgrundes dürfen nicht durch einen Rückgriff auf die Missbrauchsregelung unterlaufen werden. Anträge sind zudem nur dann offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn sie erkennbar dem Ziel des Umweltinformationsgesetzes (Wächterfunktion der Öffentlichkeit, um den Umweltschutz zu verbessern) widersprechen. Soweit sie daneben auch wirtschaftlichen Eigeninteressen dienen, ist dies unschädlich. Der vorliegende Antrag lässt nicht erkennen, dass der Informationszugang unter keinem Aspekt zur Verbesserung der Umwelt führen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 28. Juni 2012

7 K 3808/11.F

In Rede stehen Informationen über ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführtes Verfahren wegen Verstoßes gegen Publizitätsvorschriften im Zusammenhang mit dem Einstieg eines Unternehmens in eine Aktiengesellschaft. Voraussetzung für die Geltendmachung des Ausnahmetatbestands des Informationsfreiheitsgesetzes, nach dessen Wortlaut ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann, ist eine substantiierte Darlegung, inwieweit solche Auswirkungen zu gewärtigen sind. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben reichen nicht aus, um den Informationszugang zu verwehren. Allerdings stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Akteneinsicht entgegen. Eine Liste mit Handelsdaten lässt Anlagestrategien erkennen und damit Rückschlüsse auf das Verhalten und damit auf Geschäftsstrategien von Marktteilnehmern (insbesondere Banken) zu. Somit sind Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Marktteilnehmer berührt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aufsichtsaufgaben

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