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§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 14. November 2012

5 BV 10.1344

Der Verwaltungsgerichtshof legt die Streitsache erneut dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts vor, nachdem das Ministerium des Innern zwar der Aufforderung zur Aktenvorlage nachgekommen ist, die Informationen aber unter Abgabe einer erneuerten Sperrerklärung teilweise geschwärzt hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-

5 BV 10.1344

Das Oberverwaltungsgericht gibt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erneut auf, alle Herkunftsländer-Leitsätze in der zum Zeitpunkt dieses Beschlusses verfügbaren aktuellen Form vorzulegen. Es bemängelt, dass die Beklagtenseite nach Verzögerung des Verfahrens durch eine untaugliche und für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbare Sperrerklärung den Streitgegenstand auf eine historische Fassung der Leitsätze festlegen will. Bei einer Verpflichtungsklage kommt es aber grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage der abschließenden Entscheidung des Gerichts an. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 25. September 2012

5 BV 10.1344

Das Oberverwaltungsgericht gibt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erneut auf, alle Herkunftsländer-Leitsätze in der zum Zeitpunkt dieses Beschlusses verfügbaren aktuellen Form vorzulegen. Es bemängelt, dass die Beklagtenseite nach Verzögerung des Verfahrens durch eine untaugliche und für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbare Sperrerklärung den Streitgegenstand auf eine historische Fassung der Leitsätze festlegen will. Bei einer Verpflichtungsklage kommt es aber grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage der abschließenden Entscheidung des Gerichts an. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 14. November 2012

5 BV 10.1344

Der Verwaltungsgerichtshof legt die Streitsache erneut dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts vor, nachdem das Ministerium des Innern zwar der Aufforderung zur Aktenvorlage nachgekommen ist, die Informationen aber unter Abgabe einer erneuerten Sperrerklärung teilweise geschwärzt hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

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