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Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 18. Juli 2013

C-515/11

Die Mitgliedstaaten können nach Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie festlegen, dass der Begriff Behörde keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestimmung auf Ministerien angewandt werden kann, soweit sie am Gesetzgebungsverfahren im eigentlichen Sinne beteiligt sind. Die Regelung ist dahin auszulegen, dass sie nicht für Ministerien gelten kann, wenn sie Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht (etwa Verordnungen). Für diese Auslegung sprechen Wortlaut und Systematik des Übereinkommens von Aarhus, das zwischen der Regelung für Gesetzgebungsakte und der Regelung für exekutive Rechtsakte unterscheidet. Während der "Vorbereitung exekutiver Vorschriften" sind Behörden verpflichtet eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung zu fördern. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren

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