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Regulation (EC) No 1049/2001

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 27. Februar 2015

T-188/12

Der Kläger hat gegenüber der Europäischen Kommission einen Anspruch auf Zugang zu Schriftsätzen, welche die Republik Österreich im Zusammenhang mit einem - zum Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossenen - Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung an den Gerichtshof übermittelt hat und die der Kommission als Abschriften vorliegen. Der Dokumentenbegriff der Transparenzverordnung ist bereits erfüllt, wenn die Information vorhanden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Abschriften oder Originale handelt. Die Verordnung nimmt die Tätigkeit der Organe im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren zudem nicht pauschal vom Zugangsrecht aus, so dass die Schriftsätze unter ihren Anwendungsbereich fallen. Sie stellen insbesondere keine Dokumente des Gerichtshofs dar, die als solche vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgenommen wären. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Schutz besonderer Verfahren

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