Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 27. Mai 2014
4 K 13.01194
Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Telefondurchwahlliste und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit. Bei den Telefonnummernlisten und E-Mail-Adressen der beschäftigen der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist. Die Telefonnummern- und E-Mail-Adress-Listen der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs sind. Durch § 5 Abs. 4 IFG sind nur die genannten Daten derjenigen Mitarbeiter nicht vom Informationszugang ausgeschlossen, die am konkreten Vorgang als Bearbeiter beteiligt sind. Eine Vergleichbarkeit mit Geschäftsverteilungsplänen, die der Gesetzgeber als sonstige amtliche Information einstuft, besteht nicht. Darüber hinaus liegt auch ein Ausschlusstatbestand vor, da das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten als Dritte nicht überwiegt und diese nicht eingewilligt haben. Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15). (Quelle: LDA Brandenburg)
Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung
Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 30. Januar 2015
14 K 14.01781
Die Klägerin - eine parlamentarische Fraktion - hat gegenüber der Bundesagentur für Arbeit keinen Anspruch auf Bekanntgabe einer Zielvereinbarung mit dem kommunalen Träger eines Jobcenters. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ausweislich der Gesetzesbegründung vom Informationszugang ausgeschlossen. Unstrittig ist jedoch, dass jede natürlich Person und damit jedes Mitglied der Klägerin individuell anspruchsberechtigt wäre. (Quelle: LDA Brandenburg)