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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg am 12. Dezember 2012

6 E 12.994

Voraussetzung für eine Information der Öffentlichkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist die konkrete Nennung eines Lebensmittels (oder Futtermittels) oder einer Gruppe von Lebensmitteln bei denen ein lebensmittelrechtlicher Verstoß vorliegt; allgemeine Hygienemängel einer Gaststätte reichen nicht. Bei der Feststellung eines nicht nur unerheblichen Ausmaßes eines Verstoßes sowie bei der Prognose eines zu erwartenden Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro dürfen nur diejenigen lebensmittelrechtlichen Verstöße einfließen, die sich spezifisch auf die zu nennenden Lebensmittel beziehen; allgemeine Hygienemängel dürfen nicht berücksichtigt werden. Das Gericht sieht keine grundsätzlichen Bedenken im Hinblick auf höherrangiges EU-Recht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Veröffentlichung von Informationen

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg am 13. Februar 2015

BAY VG 7 E 15.81 2015 LPG

Bei der hier vorzunehmenden Abwägung zwischen dem durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Informationsinteresse des Antragstellers und dem Persönlichkeitsrecht bzw. Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Anmelder der „Pegida“- bzw. „Wügida“-Demonstrationen im Wege praktischer Konkordanz ist zunächst zu berücksichtigen, dass Versammlungen im öffentlichen Raum von vorne herein auf Publizität ausgelegt sind und die Öffentlichkeit in aller Regel ein legitimes Interesse daran hat, zu erfahren, wer hinter einer angezeigten Versammlung steht. Anders als im Falle der „Pegida“-Organisatoren in Dresden gibt es in W. keine konkreten Anhaltspunkte für beabsichtigte Übergriffe auf die Veranstalter der Demonstrationen. Eine bloß abstrakte Gefahr und die Aussage, schlechte Erfahrungen mit der Presse gemacht zu haben sowie Übergriffe aus der linken Szene zu befürchten, ist nicht geeignet, das Informationsinteresse des Antragstellers einzuschränken.

Einstweilige Anordnung: Pegida Wügida Demonstrationen Versammlung Veranstalternamen Schutz persönlicher Daten Abwägung Interesse der Öffentlichkeit

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