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Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 5. August 2016

17 K 3397/15

Da ein vom Grundstückseigentümer zwecks Erlangung einer Baumfällgenehmigung eingereichtes Gutachten zur Standfestigkeit von Bäumen nicht der Veröffentlichungspflicht des Hamburgischen Transparenzgesetzes unterliegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Mitteilung des Namens des Gutachters. Die Vorschrift erfasst Gutachten und Studien nämlich nur, soweit diese von Behörden in Auftrag gegeben wurden und die ihnen folgende Entscheidung selbst der Veröffentlichungspflicht unterfällt. Darüber hinaus stehen schutzwürdige Belange des Verfassers einer Offenlegung entgegen. Seine Befürchtungen, es könnten sich unerwünschte Kontaktaufnahmen und Anfeindungen ergeben, hält das Gericht für berechtigt und bezieht sich auf vorgebrachte Vorfälle aus der Vergangenheit. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 20. November 2012

2 K 1939/09

Im Hinblick auf den Eingriff in die subjektiven Rechte Betroffener durch die Veröffentlichung der "Technologie-Erklärung" (eines vorformulierten Textes, der bestimmungsgemäß dazu verwendet wird, dass der Erklärende von den als "Technologie" bezeichneten Lehren des Scientology-Gründers Abstand nimmt) unterscheidet das Gericht zwischen der Erfüllung einer beispielsweise im Hamburgischen Transparenzgesetz begründeten öffentlichen Aufgabe einerseits und der entsprechend der Zweckbestimmung der Erklärung zielgerichteten Verbreitung andererseits. Die erstgenannte Variante stellt grundsätzlich keinen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers dar; durch die letztgenannte Variante ist die Schwelle eines Eingriffs jedoch überschritten. (Quelle: LDA Brandenburg)

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