Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Finanzgericht Münster am 5. November 2002

1 K 7155/00 S

Die bewusste Nichtgewährung der Akteneinsicht für Steuerpflichtige im Verwaltungsverfahren durch die Abgabenordnung verstößt weder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, noch ergibt sich ein Einsichtsrecht aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Letzteres ist ein Landesgesetz und kann die Abgabenordnung als Bundesrecht nicht außer Kraft setzen. Die Finanzverwaltung gewährt Akteneinsicht lediglich im Einzelfall nach Ermessen. Da es um die Überprüfung einer Entscheidung der Finanzbehörden geht, sind Abgabenangelegenheiten betroffen; damit wird der Verwaltungsrechtsweg von der Spezialzuständigkeit der Finanzgerichte verdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Finanzgericht Münster am 28. März 2012

6 K 4441/10 AO

Die Spezialzuweisung zu den Finanzgerichten in Abgabenangelegenheiten umfasst auch alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Der Antrag auf Akteneinsicht in Besteuerungsverfahren zählt zu diesen Angelegenheiten. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass neben steuerrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsrechts - hier des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen - einschlägig sind. Die speziellere Abgabenordnung verdrängt zudem die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes und sieht abschließend vor, dass kein Informationszugangsrecht besteht (absichtsvoller Regelungsverzicht). (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Finanzgericht Münster am 20. November 2003

12 K 6405/02 S

Der Rechtsweg richtet sich bei einem Einspruch gegen die Verwehrung der Einsicht in Steuerakten nach der Finanzgerichtsordnung. Der reguläre Verwaltungsrechtsweg kommt nicht zum Tragen, weil für die Akteneinsicht in Abgabenangelegenheiten die Abgabenordnung heranzuziehen ist. Sie schließt die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes oder des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen aus und sieht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

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