Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Saarland (SIFG)

Urteil: Verwaltungsgericht des Saarlandes am 16. Januar 2008

5 K 130/05

Ob der Kläger einen Anspruch auf Zugang hat, richtet sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gilt; unerheblich ist deshalb, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung das Saarländische Umweltinformationsgesetz noch nicht in Kraft getreten war. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in das sein Anwesen betreffende Grubenbild einschließlich der Erstellung von Kopien aus diesen Unterlagen. Bei diesen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Die Frage des Eigentums an den das Grubenbild wiedergebenden Unterlagen spielt für das Bestehen des umweltinformationsrechtlichen Zugangsanspruchs keine Rolle. Das Bundesberggesetz ist hinsichtlich der Frage des Zugangs zu Umweltinformationen kein Spezialgesetz, sondern tritt hinter dem erst später in Kraft getretenen Umweltinformationsgesetz zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Fotokopien

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 5. Dezember 2008

7 E 1780/07(1)

Der Informationszugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes gilt voraussetzungslos. Das Ziel eines Klägers, die Chancen in einem Zivilprozess zu verbessern, ist daher nicht rechtsmissbräuchlich. Der Einsicht in Unterlagen der Aufsichtsbehörde zur Abwicklung eines unerlaubt betriebenen Anlagengeschäfts zweiter Gesellschaften steht hier auch nicht der Ausnahmetatbestand zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden entgegen, da es an einer substantiierten Darlegung der Ablehnungsgründe mangelt. Ein abstrakter Verweis genügt diesen Anforderungen nicht. Der Offenlegung steht jedoch eine bereichsspezifische Verschwiegenheitspflicht aus dem Kreditwesengesetz entgegen. Diese bezweckt den Schutz von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen (hier u.a. Vermögenswerte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden) sowie von personenbezogenen Daten (hier u.a. Daten tausender von Anlegern) und gilt im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes absolut und ist einer Relativierung nicht zugänglich. Die Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Aufwands bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten aus einem großen Aktenbestand sowie zu den Grenzen der gerichtlichen Prüfkompetenz im Hinblick auf das in-camera-Verfahren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben Internationale Beziehungen

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