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Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 11. Mai 2016

3 K 636/15

Die Forschungskooperationsverträge zwischen einer Universität und einem Unternehmen sind gegenüber dem Antragsteller - einem Journalisten - auf der Grundlage des Landesmediengesetzes offenzulegen. Einschränkungen ergeben sich nicht aus den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes. Dieses enthält zwar eine explizite Beschränkung des transparenzrechtlichen Informationsanspruchs in Bezug auf Drittmittelverträge auf den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten, abgeschlossenen Forschungsvorhaben. Die Ausnahmetatbestände des Landestransparenzgesetzes sind jedoch weder unmittelbar noch analog auf den medienrechtlichen Auskunftsanspruch anwendbar. Der Gesetzgeber hat die im Bereich des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs zwingend gebotene eigenständige Abwägungsentscheidung nicht bereits im Transparenzgesetz vorgenommen oder dort das Informationsbedürfnis der Bürger dem der Medien gleichgestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften

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