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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; Sperren des Informationszugangs

2 K 273.12

Für die Geheimhaltung der Sitzungsprotokolle des Stiftungsrats und des Vorstands kann sich die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur nicht auf besondere Geheimhaltungsvorschriften stützen. Eine solche Vertraulichkeitspflicht muss sich auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen lassen. Dies ist hier nicht der Fall; weder das Stiftungsgesetz noch die Satzung der Stiftung enthalten Bestimmungen, rückwirkend die Vertraulichkeit von Gremiensitzungen anzuordnen. Auch kommt eine Beeinträchtigung etwaiger Beratungen als Ablehnungsgrund nicht in Betracht. Dem Vorstand und dem Stiftungsrat gehören Persönlichkeiten an, die sich teilweise auch unter den Bedingungen einer Diktatur nicht davon haben abhalten lassen, ihre Meinung öffentlich zu äußern. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sie sich anders verhalten würden, wenn ihre Äußerungen der Öffentlichkeit bekannt würden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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