Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 24. April 2013

3 K 859/12

Eine Vielzahl von Anträgen auf Informationszugang eines einzelnen Antragstellers begründet noch keinen offensichtlichen Missbrauch. Vielmehr muss sich eine Behörde organisatorisch und personell auf die Bewältigung solcher Anträge einrichten. Etwas anderes gilt aber, wenn durch die Bearbeitung der Anträge die eigentliche Aufgabenbewältigung nicht nur vorübergehend erheblich beeinträchtigt wird. Das Urteil setzt sich ausführlich mit dem Missbrauchsbegriff und der Rechtsprechung hierzu auseinander. Der Kläger hatte Zugang zu sicherheitstechnischen Unterlagen eines Pharmaunternehmens beantragt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 17. August 2011

3 K 1545/10

Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt auch dann vor, wenn die Information selbst kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt, aber auf ein solches Rückschlüsse zulässt. Die Prognose, ob durch eine Offenlegung der Informationen die Wettbewerbschancen des Unternehmens nachteilig beeinflusst werden, ist notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden. Hierfür ist eine nachvollziehbare und substantiierte Darlegung durch das Unternehmen erforderlich. Das konkret betroffene Pharmaunternehmen hat - im Hinblick auf die von der Behörde vorgenommene Schwärzung von Informationen über den Umgang mit gefährlichen Stoffen in einem Sicherheitsbericht - plausibel dargelegt, dass Marktkonkurrenten aus dem Einsatz bestimmter Stoffmengen und Apparatetechnik an bestimmten Orten Produktionswege nachvollziehen könnten. Um auf dem Wege der Abwägung ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse geltend zu machen, genügt es nicht, das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Umweltinformationen anzuführen. Die Abwägung muss vielmehr dem grundrechtlichen Schutz des Betroffenen angemessen Rechnung tragen. Im vorliegenden Fall liegen dem Informationszugangsantrag jedoch Individualinteressen zu Grunde. Die Aussonderung der in Rede stehenden Angaben (Verzeichnis der Anlagen und Stoffe sowie Einzelfallbetrachtungen) ist daher zu Recht erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung Begriffsbestimmung

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