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Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. Dezember 2010
13a F 47/10
Die Verweigerung der Vorlage von Verwaltungsvorgängen ist teilweise rechtswidrig, die Sperrerklärung der Behörde im Hinblick auf die übrigen Unterlagen rechtmäßig. Der Beschluss setzt sich ausführlich mit den Voraussetzung für ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ("in-camera"-Verfahren) und dem Schutzbedarf für den behördlichen Willensbildungsprozess - es geht um Gremienprotokolle auf dem Gebiet der Hochschulzulassung - nach § 7 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen auseinander. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) in-camera Verfahren