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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 17. Oktober 2008

26 K 2066/08

Ein Deichverband ist verpflichtet, ein im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahren gegen ein Ingenieurbüro erstelltes Sachverständigengutachten als Fotokopie herauszugeben. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Beweissicherungsverfahrens ist durch die Offenlegung nicht ersichtlich. § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung ist zudem keine besondere Rechtsvorschrift im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen, die einer Akteneinsicht entgegenstünde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

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