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  1. Rechtsschutz
    Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten bei (teilweiser) Ablehnung von Anfragen nach Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen, sowohl gegen staatliche Stellen als auch gegen Privatrechtssubjekte.

    Darunter fallen etwa das Post- und Fernmeldegeheimnis, das Steuergeheimnis, das Sozialgeheimnis sowie VG Frankfurt am Main, 26.03.2010, 7 K 1496/09.F – Veränderung der Meldeschwellen nach § 21 WpHG.↩︎ Ermittlungsverfahren; VG Frankfurt am Main, 26.03.2010, 7 K 1496/09.F, Rn. 29 – Veränderung der Meldeschwellen nach § 21 WpHG; bestätigt durch BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10, Rn. 11 – Meldepflichtige Beteiligungen nach § 21 WpHG; bestätigt durch BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10, Rn. 11 – Meldepflichtige Beteiligungen

  2. Schutz personenbezogener Daten
    Der Abschnitt vermittelt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von personenbezogenen Daten. Diese werde näher bestimmt, um anschließend die Abwägung von Geheimhaltungsinteressen und Offenbarungsinteressen zu beschreiben.

    .↩︎ Siehe zu beiden Regelungen: BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10 – Meldepflichtige Beteiligungen an einem ausdrücklich: BVerwG, 03.11.2011, 7 C 3/11 – BMJ Rn. 26.↩︎ Einhellig: BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10 – Meldepflichtige \_\_blob=publicationFile&v=9 abgerufen am 02.05.2023).↩︎ BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10 – Meldepflichtige Ed. 2022, § 3 IFG Rn. 161.↩︎ BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10 – Meldepflichtige Beteiligungen an einem Unternehmen

  3. Beauftragte für die Informationsfreiheit
    In diesem Beitrag geht es um den*die Bundesbeauftragte*n für die Informationsfreiheit. In den Fous gerückt werden das Amt, der Aufbau der Behörde, das Recht, den*die Bundesbeauftragte*n anzurufen.

    dass der Bund, Hessen und Nordrhein-Westfalen weniger als drei Personalstunden im Jahr pro 10.000 Einwohner

  4. Besondere öffentliche Interessen
    Fiskalische Interessen des Bundes und der Länder, Schutz vertraulich übermittelter oder erhobener Informationen, Informationen der Nachrichtendienste und in Verbindung mit der Aufgabenwahrnehmung nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen

    Unter Verweis auf: BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10, Rn. 13 – Meldepflichtige Beteiligungen an einem Unternehmen für Finanzdienstleistungsaufsicht, unter Verweis auf: BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10, Rn. 13 – Meldepflichtige

  5. Verfahren
    Der Beitrag stellt das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang von der Antragstellung bis zur Entscheidung umfassend dar.

    Meldeadresse zu erhalten. Ob die Angabe eines (richtigen) Namens und einer Wohn- oder Meldeadresse erforderlich ist, ist in der Meldeadresse nicht zur Voraussetzung der Bearbeitung eines Antrages zu machen. 25.06.2015, 13 K 3809/13, Rn. 43 – Societas Europaea.↩︎ BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10, Rn. 12 – Meldepflichtige

  6. Geheimnisschutzvorschriften
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahme von Informationszugangsansprüchen aufgrund entgegenstehender Geheimnisschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften. Schwerpunktmäßig setzt er sich mit dem Regelungsgehalt der Rezeptionsnorm auf Bundesebene (§ 3 Nr. 4 IFG) auseinander.

    .↩︎ BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10, Rn. 15 – Meldepflichtige Beteiligungen an einem Unternehmen.↩︎ BT-Drs

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