Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes!
Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.

Bundesminister Gabriele im Iran

Der Herr Bundesminister hat vom 19.-21.07.2015 die Islamische Republik Iran besucht.

Ich bitte um Zusendung
1) des vollständigen Reiseprogramms,
2) der Teilnehmerliste sowohl externer Gäste (Vertreter von Unternehmen und Verbänden), der mitreisenden Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie der Delegation der Bundesregierung (soweit datenschutzrechtliche Gründe gegen die Namensnennung sprechen, reicht die Funktion und Behörde),
3) der vorbereitenden Dokumente für den Bundesminister (Berichte, Informationen etc.)
4) den Schriftverkehr mit dem Auswärtigen Amt zur Vorbereitung der Reise und die Zustimmung der Bundeskanzlerin als Dienstvorgesetzte.

Ich bitte insbesondere darauf einzugehen, welche Entwicklungen und Abstimmung (auch mit der Deutschen Botschaft Teheran) zwischen den Regierungspressekonferenzen am 15.07.2015 und 17.07.2015 ereignet haben.

Ich bitte, die Anfrage elektronisch zu beantworten und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG gebraucht. Die Adresse wird daher nur vorsorglich mitgeteilt, da sie für das Bundesministerium aus statistischen Gründen verlangt wird. Sollte von meiner Wahl abgewichen werden sollen, bedarf dies einer gesonderten Begründung.
Ich bitte, den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Juli 2015
  • Frist
    21. August 2015
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Herr Bundesm…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesminister Gabriele im Iran [#10713]
Datum
20. Juli 2015 19:05
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Herr Bundesminister hat vom 19.-21.07.2015 die Islamische Republik Iran besucht. Ich bitte um Zusendung 1) des vollständigen Reiseprogramms, 2) der Teilnehmerliste sowohl externer Gäste (Vertreter von Unternehmen und Verbänden), der mitreisenden Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie der Delegation der Bundesregierung (soweit datenschutzrechtliche Gründe gegen die Namensnennung sprechen, reicht die Funktion und Behörde), 3) der vorbereitenden Dokumente für den Bundesminister (Berichte, Informationen etc.) 4) den Schriftverkehr mit dem Auswärtigen Amt zur Vorbereitung der Reise und die Zustimmung der Bundeskanzlerin als Dienstvorgesetzte. Ich bitte insbesondere darauf einzugehen, welche Entwicklungen und Abstimmung (auch mit der Deutschen Botschaft Teheran) zwischen den Regierungspressekonferenzen am 15.07.2015 und 17.07.2015 ereignet haben. Ich bitte, die Anfrage elektronisch zu beantworten und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG gebraucht. Die Adresse wird daher nur vorsorglich mitgeteilt, da sie für das Bundesministerium aus statistischen Gründen verlangt wird. Sollte von meiner Wahl abgewichen werden sollen, bedarf dies einer gesonderten Begründung. Ich bitte, den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Marc Freiheit von Rotter Evening Study Institute <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Freiheit von Rotter Evening Study Institute << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr von Rotter, im Vorfeld der Bearbeitung Ihres Antrags vom 20. Juli 2015 bitte ich um Begründung…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Bundesminister Gabriele im Iran [#10713]
Datum
24. Juli 2015 10:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr von Rotter, im Vorfeld der Bearbeitung Ihres Antrags vom 20. Juli 2015 bitte ich um Begründung desselben. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG sieht ein entsprechendes Begründungserfordernis für den Fall vor, dass personenbezogene Daten Dritter betroffen sind. Andernfalls kann eine ordnungsgemäße Abwägung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten nicht vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass aufgrund des durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahrens mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen ist. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG ist den betroffenen Personen die Gelegenheit einzuräumen, innerhalb eines Monats zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Erst im Anschluss daran kann die Bearbeitung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erfolgen. Ich weise Sie bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die Entscheidung nicht wie gewünscht unter Verwendung der angegebenen Email-Adresse bekanntgegeben werden können wird. Im Falle eines Drittbeteiligungsverfahrens hat die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 IFG schriftlich zu ergehen. Für die Bearbeitung des Antrags werden zudem nach aktueller Schätzung Gebühren in Höhe von etwa 300,- EUR anfallen gemäß § 10 Abs.1 Satz 1 IFG in Verbindung mit § 1 Abs.1 IFGGebV, Nr. 1.3 Anlage A. Die Zustellung des Gebührenbescheides wird ebenfalls auf dem Postwege erfolgen. Hierfür benötigen wir eine inländische Postanschrift. Für den Fall, dass eine solche nicht vorhanden sein sollte, sind die entstandenen Kosten im Wege der Vorabkasse zu begleichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Email vom 24.07.2015. Zu…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine IFG-Anfrage - Ihre Email vom 24.07.2015; Bundesminister Gabriele im Iran [#10713]
Datum
24. Juli 2015 16:14
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Email vom 24.07.2015. Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass als Begründung ausreichend ist, dass ich ein Interesse an der Information habe, weil ich mich für die Politik der Bundesregierung gegenüber dem Iran interessiere. Dazu zählt nun einmal auch, welche Rolle beteiligte Unternehmen und Verbände spielen. Im Übrigen ist das Begründungserfordernis aus Par. 7 Abs. 1 Satz 3 IFG vor dem Hintergrund zu sehen, dass das IFG insgesamt einen voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen gewährt (Par. 1 Abs. 1 IFG) und es hier nur darauf ankommt, in welchem Umfang Rechte Dritter schützenswert sein, also den Umfang der ggf. erforderlichen sogenannten Schwärzungen. In keinem Fall darf damit gewillkürt der Zugang zu Information verhindert werden. Ich sehe hierbei auch keinen Grund für ein Drittbeteiligungsverfahren. Was personenbezogene Daten anbelangt, hatte ich bereits in meiner Email vom 20.07.2015 darauf hingewiesen, dass ich damit einverstanden bin, dass lediglich Amt und Position genannt werden, wenn die Bekanntgabe des Namens datenschutzrechtlich problematisch sein sollte. Damit entfällt bereits im wesentlich überhaupt ein Drittbeteiligungsverfahren, da Dritte in ihren Rechten nicht mehr berührt werden. Wenn Sie auf den Schriftverkehr mit dem Auswärtigen Amt und anderen Bundesbehörden abzielen, so darf ich auf folgendes hinweisen: Auf das Auswärtige Amt findet die Vorschrift über die Drittbeteiligung keine Anwendung. Dieses unterliegt wie Ihre Behörde selbst der Auskunftsverpflichtung des IFG des Bundes. Es handelt sich also hier um zwei Beteiligte, die derselben gesetzlichen Auskunftsverpflichtung unterliegen, so dass die Schutzverpflichtung aus Par. 5 IFG nur sehr eingeschränkt gilt, wenn die Rechte dritter Parteien, also nicht dem IFG unterfallende juristische oder natürliche Personen, betroffen sind. Dies wird auch bei Hinzuziehung der Gesetzesmaterialien, hier BT Drs. 15/4493, deutlich. Par. 5 IFG wurde in Bezug auf Par. 16 BDSG eingefügt, der die Übermittelung personenbezogene Daten regelt und macht deutlich: „Er sieht sich vielmehr der unterschiedlichen Ansprüche verschiedener Rechtssubjekte gegenüber.“ Beide beteiligte Behörden wie auch weitere mögliche Behörden sind daher demselben Rechtsträger Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen, was sich auch bereits daran zeigt, dass bei einem möglichen Klageverfahren die Bundesrepublik Deutschland verklagt wird, welche nur durch die zuständige Behörde bzw. dessen Leiter vertreten wird. Deshalb ist der vorliegende Par. 5 IFG hier nicht einschlägig und es handelt sich bei der Projektvereinbarung vielmehr um einen Schriftstück ähnlich einem internen Vermerk des Auswärtigen Amtes selbst oder dem Schriftverkehr zwischen verschiedenen Bundesressort oder Bundesbehörden. Sollte entgegen der offensichtlich nicht erforderlichen Drittbeteiligung eine solche erforderlich sein, darf ich um Nennung der Gründe bitten. Da ein Drittbeteiligungsverfahren nicht erforderlich ist, entfällt auch das Abweichungserfordernis von der elektronischen Zustellung. Dies ist im Übrigen auch eine Ermessensentscheidung, so dass der diesbezügliche Ermessensgebrauch zu begründen wäre. Hinsichtlich der von Ihnen angedrohten Kostenfolge i.H.v. 300 EUR sehe ich hier keinen Raum. Das Scannen von Dokumenten stellt immer noch eine einfache Auskunft dar. Auch sieht das Zustellrecht kein Verbot der Zustellung ins Ausland dar und das Kostenrecht gibt Ihnen keine Grundlage dafür, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Mit freundlichen Grüßen Marc Freiheit von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Freiheit von Rotter Evening Study Institute << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt e Frau Neumann, Ergänzend zu meinen Ausführungen in meiner Email vom …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine IFG-Anfrage - Ihre Email vom 24.07.2015; Bundesminister Gabriele im Iran [#10713]
Datum
25. Juli 2015 21:12
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt e Frau Neumann, Ergänzend zu meinen Ausführungen in meiner Email vom 24.07.2014 führe ich hinsichtlich der von Ihnen angedrohten Kostenentscheidung aus: Bereits im Verfahren “Bundeskanzlerin lädt Josef Ackermann zum Abendessen” (Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 14.09.2002, Az. 13IFG-02814-In 008, siehe https://fragdenstaat.de/files/foi/5524/Bescheid_14_09_2012.pdf) hat sich die Bundesrepublik Deutschland dahingehend in ihrer Ermessensausübung gebunden, dass Auskünfte zu Terminen einschließlich Teilnehmerlisten und vorbereitenden Unterlagen unter Ziffer 1.1 der Anlage zur GebIFG fallen. Im Sinne einer grundgesetzlich verlangten Gleichbehandlung bindet sich die Behörde im Rahmen ihrer Beurteilungsprärogative hier zu Lasten der Entscheidungsfreiheit aller Behörden des Bundes. Im vorliegenden Fall ist zudem entsprechend zu berücksichtigen, dass es sich beim Bundeskanzleramt um die oberste Exekutivbehörde des Bundes hat. Die Entscheidungen des Bundeskanzleramtes haben insofern einen Leitcharakter, der alle anderen Bundesbehörden einschließlich Ihrer Behörde absolut bindet. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es sich um keine einmalige Entscheidung handelt. Es sei diesbezüglich u.a. auf die Bescheide des Bundeskanzleramtes vom 05.07.2012 (Az. 13IFG-02814-In 001 (131), siehe https://fragdenstaat.de/files/foi/2769/antwort.pdf) und vom 31.07.2013 (Az. 13IFG-02814-In 2013 NA 001, siehe https://fragdenstaat.de/files/foi/7204/Bescheid_geschwaerzt.pdf) verwiesen. Durch die fortgesetzte Entscheidungspraxis des Bundes kann daher von einer gefestigten Praxis ausgegangen werden und es sich bei der oben bezeichneten Entscheidung nicht um einen einmaligen Sonderfall, die unter den besonderen Umständen des Einzelfalles ergangen ist, handelt. Durch die gefestigte Entscheidungspraxis ist von einer Ermessensreduzierung auf Null zu sprechen. Mit freundlichen Grüßen Marc Freiheit von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Freiheit von Rotter Evening Study Institute << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr von Rotter, vielen Dank für die Erläuterungen zu Ihrem Antrag vom 20. Juli 2015. Die Ents…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
WG: Meine IFG-Anfrage - Ihre Email vom 24.07.2015; Bundesminister Gabriele im Iran [#10713]
Datum
28. Juli 2015 11:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr von Rotter, vielen Dank für die Erläuterungen zu Ihrem Antrag vom 20. Juli 2015. Die Entscheidung über den Zugang zu den begehrten Informationen macht die Beteiligung der Delegationsteilnehmer erforderlich, da Sie in Ihrer Anfrage auf personenbezogene Daten Bezug nehmen und somit die Belange Dritter gemäß § 8 Absatz 1 IFG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 IFG berührt sind (Namen, Funktion und örtlicher Aufenthalt der Delegationsteilnehmer). Auch unter Berücksichtigung Ihres Vorbringens wird die begehrte Auskunft mit der Erhebung von Kosten verbunden bleiben. Es handelt sich hierbei nicht um eine einfache Auskunft im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG. Die erbetene Information ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, bedingt durch eine umfassende Koordination innerhalb des Ministeriums und im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens. Die Einstufung der Anfrage im Rahmen der IFG-Gebührenverordnung bleibt insofern eine Frage des Einzelfalls, die anhand des jeweilig anfallenden Verwaltungsaufwandes zu beurteilen und nicht an einzelne Entscheidungen anderer Bundesbehörden gebunden ist. Eine Zustellung ins Ausland ist in diesem Zusammenhang - wie von Ihnen ausgeführt - nicht per se ausgeschlossen, jedoch ist eine Inlandszustellung i.d.R schneller und zuverlässiger. Eine förmliche Zustellung ist aber für den Erstbescheid auch nicht erforderlich. Ein Informationszugang unter der Bedingung vorheriger Begleichung entstehender Gebühren und Auslagen sieht § 15 Bundesgebührengesetz vor. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Mitteilung bis kommenden Freitag, den 31. Juli 2015, ob Sie Ihren Antrag mit Blick auf die Gebührenpflicht aufrechterhalten. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort ausgesetzt wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> In Anbetracht der Tatsache, dass Sie hinsichtl…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine IFG-Anfrage - Ihre Email vom 24.07.2015; Bundesminister Gabriele im Iran [#10713]
Datum
28. Juli 2015 12:00
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> In Anbetracht der Tatsache, dass Sie hinsichtlich einer gleichgerichteten Anfrage vom 19.07.2015 (siehe https://fragdenstaat.de/a/10689) sowie der ohne die entsprechende Vorbedingung gestellten Bereitschaft Ihrer Pressesprecherin aus der Bundespressekonferenz vom 22.07.2015, die Namen der Mitreisenden bekannt zu geben, erschließt sich mir nicht, wieso meine Anfrage ein Drittbeteiligungsverfahren auslösst. Sie sind hier an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Der Koordinierungsaufwand ist mir nicht ersichtlich. Ich gehe davon aus, dass das BMWi eine Behörde ist, in der eine ordentliche Aktenführung vorherrschend ist. Dies bedeutet, dass die Unterlagen bereits an einem Ort zusammen getragen sind. Damit erübrigt sich jeder Koordinierungsaufwand. Sollten Sie jedoch eine „Chaosbehörde“ sein, in der eine ordentliche Aktenführung nicht vorherrscht, so können Sie dies nicht zu meinen Lasten ändern. Das Scannen von Dokumenten ist jedoch keine Tätigkeit von herausgehobener Bedeutung, zumal dies auch innerhalb der Bundesverwaltung entsprechend gebührenfrei gehandhabt wird. Im Übrigen darf ich nochmals darauf hinweisen, dass sich die Bundesrepublik als Rechtsträgerin Ihrer Behörde bereits hinsichtlich der Kosten gebunden hat. Dies wurde in Ihrer Mail auch nicht angezweifelt und deshalb gehe ich davon aus, dass Sie diesbezüglich dies auch anerkennen. Par. 15 Abs. 1 BGebG ist im Übrigen eine Ermessensvorschrift, deren Anwendung der Ausnahmefall darstellt und zu begründen ist. Deshalb halte ich an meiner Anfrage fest und bitte um unverzügliche Herausgabe der angefragten Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen Marc Freiheit von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Freiheit von Rotter Evening Study Institute << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> ergänzend zu meiner Email darf ich um Benennu…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine IFG-Anfrage - Ihre Email vom 24.07.2015; Bundesminister Gabriele im Iran [#10713]
Datum
28. Juli 2015 12:02
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> ergänzend zu meiner Email darf ich um Benennung Ihres Dienstvorgesetzten und des zuständigen Referenten bitten. Ich denke, dass ausreichende Rechtskenntnisse für die Bearbeitung der Anfrage erforderlich erscheinen. Mit freundlichen Grüßen Marc Freiheit von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Bundesminister Gabriele im Iran" [#10713]
Datum
28. Juli 2015 12:22
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/10713 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet. Ich bitte bereits jetzt vor Ablauf der gesetzlichen Beantwortungsfrist um Vermittlung durch Sie, da der bisherige Verlauf mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zeigt, dass hier eine große Unlust besteht, die geforderten Unterlagen heraus zu geben. 1) Drittbeteiligungsverfahren: Ein Drittbeteiligungsverfahren ist vorliegend gar nicht angezeigt. Ein Drittbeteiligungsverfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Rechte Dritter berührt sind. Wenn das BMWi hier abzielt auf die Teilnehmer der Liste, so liegen hier keine schützenswerten Rechte vor. Zum einen hat das BMWi durch seine Pressesprecherin in des Bundespressekonferenz vom 22.07.2015 erklären lassen, dass sie die Namen heraus gibt (hierzu liegt von mir eine gesonderte Anfrage vor (https://fragdenstaat.de/a/10803), die bislang noch nicht beantwortet ist – noch innerhalb der gesetzlichen Frist). Zudem zeigt die in meiner Email vom 25.07.2015 zitierte Praxis der Bundesregierung, dass es keine Probleme dabei gibt, bei einer offiziellen Veranstaltung die Teilnehmer mitzuteilen. Soweit das BMWi datenschutzrechtliche Probleme hinsichtlich der Mitarbeiter der Bundesregierung sieht, wurde mit der Nennung nur der Funktion Einverständnis erteilt. 2) Soweit das BMWi auf die Kosten abzielt, sei auch hier auf die generalisierende Praxis der Bundesregierung hingewiesen, bei solchen Anfragen keine Gebühren zu erheben und sie unter die Ziffer 1.1 IFGGebV fallend zu sehen („einfache Auskunft“). Warum hier abgewichen werden soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der „koordinierende Aufwand“, den das BMWi reklamiert, nicht nachvollziehbar, wenn davon auszugehen ist, dass das BMWi eine geordnete Aktenführung hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so geht dies jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers, da es sich dann um eine Organisationsversagen der Behörde handelt. Alledem scheint das BMWi sich vorliegend seiner Verpflichtung aus dem IFG entziehen zu wollen. Sei bemerkt, dass gerade diese Behörde dadurch auffällt, dass sie sehr hohe Hürden bei Auskunftsersuchen aufzubauen versucht. Ich bitte um Zusendung der Stellungnahme des BMWi nach Eingang. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Marc Freiheit von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Liebe Frau Neumann, zunächst darf ich darauf hinweisen, dass Sie mir entgegen meiner Aufforderung bislang nicht d…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Bundesminister Gabriele im Iran" [#10713]
Datum
14. August 2015 22:57
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Liebe Frau Neumann, zunächst darf ich darauf hinweisen, dass Sie mir entgegen meiner Aufforderung bislang nicht den Namen und die Kontaktdaten Ihres Dienstvorgesetzten mitgeteilt haben. Ich gehe eigentlich davon aus, dass Sie sich Ihrer beamtenrechtlichen Pflichten bewusst sind, zu denen genau dies gehört. Ich bin etwas verwundert, dass Sie heute einem anderen Anfragestelle problemfrei einen Teil der gewünschten Daten mitgeteilt haben (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/agenda-und-mitgereiste-personen-der-delegationsreise-mit-bm-gabriel-im-iran/#nachricht-32039). Ausweislich des dortigen Schriftwechsel ging Ihr diesbezügliches Schreiben an eine EchteMail-Adresse, was Sie mir verweigert haben mit fadenscheinigen Begründungen (siehe Ihre Mail vom 24.07.2015. Ebenso wurde dort kein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Ich gehe davon aus, dass Ihnen der grundgesetzliche Gleichbehandlungsgrundsatz bekannt ist. Danach darf ich darum bitten, meine Anfrage zu bearbeiten Mit freundlichen Grüßen Marc Freiheit von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Freiheit von Rotter Evening Study Institute << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich komme auf mein Vermittlungsersuchen in der Sache https://fragdenstaat.de/a/10…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Bundesminister Gabriele im Iran" [#10713]
Datum
16. August 2015 13:40
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich komme auf mein Vermittlungsersuchen in der Sache https://fragdenstaat.de/a/10713 zurück. Ergänzend zu meinen Ausführungen in meiner Email vom 28.07.2015 darf ich darauf hinweisen, dass das BMWi in einer unabhängig von mir gestellten Auskunftsanfrage in gleicher Sache das BMWi (siehe https://fragdenstaat.de/a/10689) die Teilnehmerliste ohne Drittbeteiligungsverfahren heraus gegeben hat. Auch wenn hier die Namen nicht bezeichnet sind, sei nochmals auf die Bindungswirkung verwiesen, die in meiner Email an das BMWi vom 25.07.2015 dargestellt ist. Das BMWi behandelt also hier zwei Auskunftsanfragen ungleich, wofür keine Gründe bestehen. Dies ist zusätzlich ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Bitte senden Sie mir auch den Schriftverkehr mit dem BMWi zu. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Marc von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. IX-728/002 II#0064 Sehr geehrter Herr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; hier: Vermittlung bei Anfrage "Bundesminister Gabriele im Iran" [#10713]; Bezug: Ihre E-Mail vom 16.8.2015
Datum
18. August 2015 13:28
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. IX-728/002 II#0064 Sehr geehrter Herr Freiherr von Rotter, für Ihre E-Mail vom 16. August 2015 danke ich Ihnen. Ich habe sie zum Anlass genommen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ihr Anfrag vom 20.07.2015 Sehr geehrter Herr von Rotter, Sie haben am 20. Juli 2015 mit Verweis auf das Informat…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Ihr Anfrag vom 20.07.2015
Datum
20. August 2015 15:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr von Rotter, Sie haben am 20. Juli 2015 mit Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zu Informationen über die Reise von Herrn Bundesminister Gabriel in den Iran beantragt. Ihnen wurde mit Email vom 24. Juli mitgeteilt, dass vor der Bearbeitung Ihres Antrags zunächst eine Begründung für Ihr Begehr nach Auskunft zu personenbezogenen Daten vorliegen muss (§ 7 I IFG). Mit gleicher Email erhielten Sie den Hinweis, dass aufgrund des besonderen Aufwandes - Drittbeteiligungsverfahren, Prüfung der Unterlagen auf vertrauliche Informationen - Kosten auf Sie zukommen werden. Nachdem Sie sowohl das Drittbeteiligungsverfahren als auch die Kostenpflicht in Frage gestellt haben, erging am 28. Juli eine E-Mail mit Erläuterungen an Sie. Nach den mir vorliegenden Unterlagen streiten Sie weiter die Notwendigkeit eines Drittbeteiligungsverfahrens sowie die Kostenpflichtigkeit ab, halten Ihren Antrag gleichzeitig in vollem Umfang aufrecht. Ich bin daher gehalten, gem. § 15 I BGebG von Ihnen eine Vorauszahlung zu erwirken.. Eine ausführliche Begründung entnehmen Sie bitte dem Ihnen in den nächsten Tagen zugehenden schriftlichen Bescheid. Die Antragsbearbeitung wird bis zum Eingang der Vorauszahlung ausgesetzt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anfrag vom 20.07.2015 [#10713] Sehr geehrt<< Anrede >> ich hatte Sie sehr bewusst gefragt, w…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anfrag vom 20.07.2015 [#10713]
Datum
20. August 2015 16:06
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich hatte Sie sehr bewusst gefragt, worin Sie eine Notwendigkeit eines Drittbeteiligungsverfahrens sehen und woraus sich der von Ihnen reklamierte „umfassende“ Koordinierungsaufwand ergeben soll. Es handelt sich bei meiner Anfrage um EINEN Vorgang, der sicher in EINER Akte zusammen gefasst ist. Sie haben auch in der Email vom 28.07.2015 lediglich ausgeführt, dass mit einem „hohen Verwaltungsaufwand“ und einer „umfassenden Koordinierung“ zu rechnen ist, sich jedoch zu dem Hintergrund dieses Vorbringens ausgeschwiegen. Auf diese Frage ist Ihre Behörde bislang nie eingegangen, sondern offenbar gehen Sie davon aus, dass Ihre Feststellungen klaglos hinzunehmen sind. Letztlich sind Sie jedoch dafür begründungspflichtig und ich hatte exakt um diese Begründung gebeten, um die Anfrage ggf. verändern zu können. Ich habe hier den Eindruck, als würden Sie viel Energie stecken in die Unterlaufung von Anfragen als in ihre Beantwortung. Sollte es in der Tat vertrauliche Dinge in den Vorgängen geben, dann können Sie diese benennen, ich werde sie mir anschauen und ggf. auch akzeptieren. Dass Sie aber auf einfache und klare Fragen keine Auskünfte geben wollen, lässt mich stutzig werden. Diese Begründung müssten Sie jedoch auch in einem Bescheid liefern. Bringen Sie diese doch einfach hier bereits vor, dann kann ich dies auch besser beurteilen. Mit freundlichen Grüßen Marc von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Freiheit von Rotter Evening Study Institute << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
WG: Bundesminister Gabriele in Saudi-Arabien, Katar und den Emiraten [#10833] Sehr geehrter Herr von Rotter, mi…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
WG: Bundesminister Gabriele in Saudi-Arabien, Katar und den Emiraten [#10833]
Datum
26. August 2015 17:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr von Rotter, mit nachstehender E-Mail vom 26. Juli 2015 stellen Sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einen Antrag zur Übermittlung von Informationen zur Delegationsreise des Bundesministers in die Golfstaaten Saudi-Arabien, Katar und die VAE im März 2015. Ihre Anfrage betrifft Daten Dritter, so dass wir Sie entsprechend Ihrer Anfrage zur Iranreise bitten, Ihr Informationsersuchen noch gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG zu begründen. Bei der von Ihnen erbetenen Aktenauskunft handelt es sich nicht um eine einfache Auskunft nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG. Ihre Anfrage erfordert eine Zusammenstellung der von Ihrem Antrag umfassten Dokumente und insbesondere eine umfangreiche Prüfung der Frage, ob bzw. inwieweit schutzwürdige private oder öffentliche Belange einer Veröffentlichung entgegenstehen. Die Teilnehmerliste der Delegationsreise umfasst 116 Behörden- und Wirtschaftsvertreter, die bisher nicht vollumfänglich in die Offenlegung ihrer Daten eingewilligt haben. Daher sind im Rahmen der weiteren Bearbeitung Ihrer Anfrage Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, in denen die betroffenen Teilnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Darüber hinaus sind insbesondere die vorbereitenden Dokumente im Rahmen von Ziffer 3 Ihres Antrags dahingehend zu überprüfen, ob bzw. inwieweit ihrer Veröffentlichung schützenswerte Belange wie der Schutz der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Beantwortung Ihrer Anfrage ist angesichts ihres dargelegten Umfangs mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der mit Gebühren in Höhe von voraussichtlich 300 EUR in Rechnung zu stellen ist. Die prognostizierten Gebühren bewegen sich damit im Rahmen von Ziffer 1.3 der Anlage der IFGGebV, die einen Gebührenrahmen von 60 bis 500 EUR vorsieht. Wir bitten Sie daher um Mitteilung bis Freitag, den 28.08.2015, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten. Sollten Sie an Ihrem Antrag trotz Gebührenpflicht festhalten, bitten wir Sie um Mitteilung einer vollstreckungsfähigen inländischen Postanschrift. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetzen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Bundesminister Gabriele in Saudi-Arabien, Katar und den Emiraten [#10833] [#10713] Liebe Frau Referentari…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Bundesminister Gabriele in Saudi-Arabien, Katar und den Emiraten [#10833] [#10713]
Datum
26. August 2015 18:15
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Liebe Frau Referentarin Katharina Neumann. Vielen Dank für Ihre Email vom 26.08.2015. Ich finde es wirklich entspannend, dass nach über einem Monat mir nunmehr die Bereitschaft entgegen gebracht wird, die Gründe für die exorbitante Forderung einmal darzulegen. Offenbar haben Sie sich jedoch mit dem Verwaltungsverfahrensrecht nicht hinreichend auseinander gesetzt. Eine Rechtsgrundlage für eine „vollstreckungsfähige inländische Postanschrift“ besteht nicht. Hier haben Sie auch auf die Benennung der Rechtsgrundlage verzichtet, mangels einer solchen wäre dies auch nicht möglich. Darüber hinaus hatte ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich hinsichtlich der Behördenvertreter dann um Benennung der Funktion und Behörde bitte, wenn die Namensbenennung datenschutzrechtliche Probleme aufweist. Damit entfällt hier bereits das Drittbeteiligungsverfahren. Ich darf nunmehr endlich darum bitten, mit der inhaltlichen Bearbeitung zu beginnen und weitere Ausflüchte, was die Bearbeitung meines Antrages betrifft, zu unterlassen. Ich darf im Übrigen darauf hinweisen, dass Sie wiederholt gegen Ihre beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen haben. Ich hatte Sie mehrfach aufgefordert, Ihren Dienstvorgesetzten zu benennen. Zu dieser Angabe sind Sie verpflichtet und begehen ansonsten ein Dienstvergehen. Ich fordere Sie daher hiermit nochmals auf, Ihren Dienstvorgesetzten zu benennen. Mit freundlichen Grüßen Marc von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Freiheit von Rotter Evening Study Institute << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Ihr Zeichen IX-728/002 II#0064 Sehr geehrt<< Anrede >> ich komme zurück auf Ihre Eingangsbestätigun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Bundesminister Gabriele im Iran" [#10713]
Datum
26. August 2015 18:23
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Ihr Zeichen IX-728/002 II#0064 Sehr geehrt<< Anrede >> ich komme zurück auf Ihre Eingangsbestätigung vom 18.08.2015 (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/bundesminister-gabriele-im-iran/#nachricht-32173). Das BMWi hat mir heute mitgeteilt, worauf es annimmt, ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/bundesminister-gabriele-im-iran/#nachricht-32542). Die Gründe sind hier jedoch nicht relevant und die Frau Referendarin Katharina Neumann Übersicht wissentlich, dass ich bereits in meiner Anfrage darauf hingewiesen hatte, dass ich mit der Benennung von Funktion und Behörde einverstanden bin, soweit es bei den Mitarbeitern der Bundesverwaltung datenschutzrechtliche Probleme geben sollte. Hinsichtlich der Namen der mitreisenden Verbandsvertreter ist jedoch auf das sogenannte Ackermann-Verfahren zu verweisen, in dem das Bundeskanzleramt gerichtlich verpflichtet wurde, die Namen der Teilnehmer eines Abendessens der Bundeskanzlerin zu benennen. Damit entfällt hier ein Drittbeteiligungsverfahren. Die Prüfung der Unterlagen ist jedoch nicht gebührenrelevant. Es handelt sich hier um offizielle Dokumente zu einem vergangenen Ereignis. Damit sind die Gründe für die Geheimhaltung hinfällig und aufgrund der Kurzfristigkeit der anberaumten Reise (siehe Bundespressekonferenzprotokoll) können gar keine umfangreichen Berichte benannt werden. Die Forderung nach einer „vollstreckungsfähigen inländischen Postanschrift“ ist darüber hinaus nicht haltbar. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Mit freundlichen Grüßen Marc von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Ihr Zeichen IX-728/002 II#0064 Sehr geehrt<< Anrede >> ich komme zurück auf Ihre Eingangsbestätigun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Bundesminister Gabriele im Iran" [#10713]
Datum
26. August 2015 18:46
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Ihr Zeichen IX-728/002 II#0064 Sehr geehrt<< Anrede >> ich komme zurück auf Ihre Eingangsbestätigung vom 18.08.2015 (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/bundesminister-gabriele-im-iran/#nachricht-32173) soweit auf meine Email vom 26.08.2015. Ich darf ergänzend auf das Urteil des VG Leipzig vom 10.01.2013 (Az. 5 K 981/11, http://www.harald-thome.de/media/files/Urteil-VG-Leipzig-zu-IFG-21.01.2013.pdf) sowie auf die Besprechung des Urteil im Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 13.02.2014 (Az. WD 3 - 3000 - 023/14) hinweisen. Dort wurde seitens des Gerichts in einer zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung die Veröffentlichung der Mitarbeiterlisten i.F. einer Telephonliste verfügt. Wenn jedoch die Veröffentlichung der Telephonliste incl. der Namen der Mitarbeiter aufgrund des amtlichen Charakters und des Amtscharakters der angesprochenen Personen keine datenschutzrechtlichen Probleme aufweist, trifft dies ebenso auf die mitreisenden Mitarbeiter des Ministers zu. Mit freundlichen Grüßen Marc von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Ihre Email vom 26.08.2015 [#10713] Liebe Frau Referendarin Katharina Neumann Lassen Sie mich noch das Schreiben a…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
Ihre Email vom 26.08.2015 [#10713]
Datum
26. August 2015 18:48
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Liebe Frau Referendarin Katharina Neumann Lassen Sie mich noch das Schreiben an die Frau Bundesbeauftragte vom 26.08.2015 hier einführen und zitieren. „Ich darf ergänzend auf das Urteil des VG Leipzig vom 10.01.2013 (Az. 5 K 981/11, http://www.harald-thome.de/media/files/Urteil-VG-Leipzig-zu-IFG-21.01.2013.pdf) sowie auf die Besprechung des Urteil im Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 13.02.2014 (Az. WD 3 - 3000 - 023/14) hinweisen. Dort wurde seitens des Gerichts in einer zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung die Veröffentlichung der Mitarbeiterlisten i.F. einer Telephonliste verfügt. Wenn jedoch die Veröffentlichung der Telephonliste incl. der Namen der Mitarbeiter aufgrund des amtlichen Charakters und des Amtscharakters der angesprochenen Personen keine datenschutzrechtlichen Probleme aufweist, trifft dies ebenso auf die mitreisenden Mitarbeiter des Ministers zu.“ Die Jurisprudenz ist eine schwierige Angelegenheit. Vielleicht sollten Sie eine befähigte Fachkraft, die sich mit den juristischen Grundlagen vertraut gemacht hat, zu dem Thema befragen und nicht weiter im Nebel des Unwillens mit dem IFG herum stochern. Dies wäre hilfreicher und ressourcenschonender. Mit freundlichen Grüßen Marc Freiheit von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Freiheit von Rotter Evening Study Institute << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
IFG-Antrag: Bundesminister Gabriele bei der Eröffnung des Suezkanals II Sehr geehrter Herr von Rotter, mit nachst…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
IFG-Antrag: Bundesminister Gabriele bei der Eröffnung des Suezkanals II
Datum
2. September 2015 13:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr von Rotter, mit nachstehender E-Mail vom 6. August 2015 stellen Sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einen Antrag auf Auskunft zur Reise von Bundesminister Sigmar Gabriel nach Ägypten am 06. August 2015 anlässlich der Eröffnung des erweiterten Suezkanals. Bei der von Ihnen erbetenen Aktenauskunft handelt es sich nicht um eine einfache Auskunft nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG. Nach der Begründung der IFGGebV sind einfache, gebührenfreie Auskünfte „insbesondere mündliche Auskünfte ohne Rechercheaufwand […] auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften“. Um Ihre Anfrage zu beantworten bedarf es jedoch einer Zusammenstellung und Überprüfung einer Vielzahl von Unterlagen, die am Maßstab des IFG darauf zu überprüfen sind, ob bzw. inwieweit schützenswerte öffentliche oder private Belange gegen eine Veröffentlichung sprechen. Insbesondere haben Sie in Ziffer 2 Ihrer Anfrage um Übermittlung der Teilnehmerliste gebeten. Diese umfasst 7 Behördenvertreter, denen im Rahmen von Drittbeteiligungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Des Weiteren beziehen Sie sämtliche vorbereitende Dokumente für die Auslandsreise des Bundesministers in Ihre Anfrage mit ein, die im Vorfeld ihrer Veröffentlichung u. a. auf das damit verbundene Gefährdungspotenzial für die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu Ägypten zu sichten und zu bewerten sind. Die Beantwortung Ihrer Anfrage ist angesichts ihres dargelegten Umfangs mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der mit Gebühren in Höhe von voraussichtlich 160 EUR in Rechnung zu stellen ist. Die prognostizierten Gebühren bewegen sich damit im Rahmen von Ziffer 1.3 der Anlage der IFGGebV, die einen Gebührenrahmen von 60 bis 500 EUR vorsieht. Wir bitten Sie daher um Mitteilung bis Freitag, 04.09.2015, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten. Sollten Sie an Ihrem Antrag trotz Gebührenpflicht festhalten, bitten wir Sie um Mitteilung einer vollstreckungsfähigen inländischen Postanschrift. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetzen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
WG: IFG-Antrag: Bundesminister Gabriele bei der Eröffnung des Suezkanals II Sehr geehrter Herr von Rotter, bei no…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
WG: IFG-Antrag: Bundesminister Gabriele bei der Eröffnung des Suezkanals II
Datum
2. September 2015 14:43
Status
Sehr geehrter Herr von Rotter, bei nochmaliger Durchsicht Ihrer Anfrage haben wir festgestellt, dass Sie sich mit der Nennung der Zahl der mitgereisten Behördenvertreter, bzw. Schwärzung der Namen einverstanden erklärt haben. Unter diesen Umständen entfällt das Erfordernis für die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren. Für die Prognose des mit der Bearbeitung Ihrer Anfrage anfallenden Verwaltungsaufwandes ist daher allein auf den Umfang der inhaltlichen Überprüfung der angeforderten Dokumente abzustellen. Insofern verweisen wir auf unten stehende Ausführungen. Dies berücksichtigend ist die Beantwortung Ihrer Anfrage mit Gebühren in Höhe von voraussichtlich 135 EUR in Rechnung zu stellen. Die prognostizierte Gebührenhöhe bewegt sich damit ebenfalls im Rahmen von Ziffer 1.3 der Anlage der IFGGebV, die einen Gebührenrahmen von 60 bis 500 EUR vorsieht. Erneut bitten wir Sie daher um Mitteilung bis Freitag, 04.09.2015, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten. Sollten Sie an Ihrem Antrag trotz Gebührenpflicht festhalten, bitten wir Sie um Mitteilung einer vollstreckungsfähigen inländischen Postanschrift. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetzen. Mit freundlichen Grüßen
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AW: WG: IFG-Antrag: Bundesminister Gabriele bei der Eröffnung des Suezkanals II [#10713] Liebe Frau Referendarin …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
AW: WG: IFG-Antrag: Bundesminister Gabriele bei der Eröffnung des Suezkanals II [#10713]
Datum
3. September 2015 05:04
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Liebe Frau Referendarin Neumann, Da ich auch weiterhin in einem reinen Scanvorgang eine einfache Auskunft sehe, bitte ich um Bearbeitung. Eine inländische Adresse ist nicht vorhanden und auch nicht erforderlich, dass deutsche Recht sieht dies weder im Verwaltungszustellungsrecht noch im Verwaltungsverfahrensrecht und auch im Informationsfreiheitsrecht nicht vor. Sollten Sie hier anderer Sichtweisen erlegen sein, werden Sie dies sicher durch die Nennung von Ross und Reiter – also der gesetzlichen Grundlage – benennen können. Mit freundlichen Grüßen Marc von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Freiheit von Rotter Evening Study Institute << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: AW: WG: IFG-Antrag: Bundesminister Gabriele bei der Eröffnung des Suezkanals II [#10713] Liebe Frau Referendar…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
AW: AW: WG: IFG-Antrag: Bundesminister Gabriele bei der Eröffnung des Suezkanals II [#10713]
Datum
3. September 2015 05:04
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Liebe Frau Referendarin Neumann, Da ich auch weiterhin in einem reinen Scanvorgang eine einfache Auskunft sehe, bitte ich um Bearbeitung. Eine inländische Adresse ist nicht vorhanden und auch nicht erforderlich, dass deutsche Recht sieht dies weder im Verwaltungszustellungsrecht noch im Verwaltungsverfahrensrecht und auch im Informationsfreiheitsrecht nicht vor. Sollten Sie hier anderer Sichtweisen erlegen sein, werden Sie dies sicher durch die Nennung von Ross und Reiter – also der gesetzlichen Grundlage – benennen können. Mit freundlichen Grüßen Marc von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Freiheit von Rotter Evening Study Institute << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Sehr geehrte Damen und Herren, in der Sache https://fragdenstaat.de/a/10713 um Mitteilung des Verfahrensstandes…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Bundesminister Gabriele im Iran" [#10713]
Datum
5. November 2015 08:28
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, in der Sache https://fragdenstaat.de/a/10713 um Mitteilung des Verfahrensstandes und Zusendung der Stellungnahme des BMWi Mit freundlichen Grüßen Marc Freiheit von Rotter Anfragenr: 10713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>