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Ausbauplanungen Kremmener Bahn zwischen Schönholz und Hennigsdorf

alle Ihnen vorliegende Dokumente zum geplanten Ausbau der Kremmener Bahn (S25) zwischen den Bahnhöfen Schönholz und Hennigsdorf und der eventuellen Verlängerung Richtung Norden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Januar 2020
  • Frist
    25. Februar 2020
  • Kosten dieser Information:
    15,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausbauplanungen Kremmener Bahn zwischen Schönholz und Hennigsdorf [#175058]
Datum
22. Januar 2020 15:30
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Ihnen vorliegende Dokumente zum geplanten Ausbau der Kremmener Bahn (S25) zwischen den Bahnhöfen Schönholz und Hennigsdorf und der eventuellen Verlängerung Richtung Norden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 175058 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175058 Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausbauplanungen Kremmener Bahn zwischen Schönh…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ausbauplanungen Kremmener Bahn zwischen Schönholz und Hennigsdorf [#175058]
Datum
2. August 2022 01:41
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausbauplanungen Kremmener Bahn zwischen Schönholz und Hennigsdorf“ vom 22.01.2020 (#175058) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 890 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende E-Mail und bitte zunächst um Entsch…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: Ausbauplanungen Kremmener Bahn zwischen Schönholz und Hennigsdorf [#175058]
Datum
2. August 2022 12:41
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende E-Mail und bitte zunächst um Entschuldigung, dass Ihre Anfrage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet wurde. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder Mensch das Recht auf Aktenauskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten. Die von Ihnen beantragte Aktenauskunft kann jedoch voraussichtlich nicht gewährt werden. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich vor. Die von Ihnen angeführten Unterlagen sind vorbereitende Unterlagen, die weiter bearbeitet werden, um zu einem späteren Zeitpunkt ein Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) einleiten zu können. In diesem Verfahren erfolgt eine Auslegung der Unterlagen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) ist im Übrigen nicht eröffnet. Er bezieht sich auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie dennoch weiterhin an Ihrer Anfrage festhalten. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22. Januar 2020 Sehr [geschwärz…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Via
Briefpost
Betreff
Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22. Januar 2020
Datum
16. August 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], auf Ihren mit E-Mail vom 22. Januar 2020 gestellten Antrag auf Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: I. Mit E-Mail vom 22. Januar 2020 haben Sie beantragt, Ihnen „alle ... Dokumente zum geplanten Ausbau der Kremmener Bahn (S25) zwischen den Bahnhöfen Schönholz und Hennigsdorf und der eventuellen Verlängerung Richtung Norden“ zuzusenden. II. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder Mensch das Recht auf Aktenauskunft über den Inhalt der von Öffentlichen Stellen geführten Akten. Die von Ihnen beantragte Aktenauskunft kann jedoch nicht gewährt werden. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die von Ihnen angeführten Unterlagen sind vorbereitende Unterlagen, die weiter bearbeitet werden, um zu einem späteren Zeitpunkt ein Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) einleiten zu können. In diesem Verfahren erfolgt eine Auslegung der Unterlagen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) ist im Übrigen nicht eröffnet. Er bezieht sich auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen. III. Für die Ablehnung der Aktenauskunft wird keine Gebühr erhoben. Diese Kostenentscheidung beruht auf § 16 IFG i.V.m. § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge und § 6 Absatz 1 Verwaltungsgebührenordnung, Kostenstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch statthaft. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Am Köllnischen Park 3 in 10179 Berlin oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehen an die E-Mail-Adresse „post@senumvk.berlin.de“ einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22. Januar 2020 [#175058] S…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22. Januar 2020 [#175058]
Datum
22. September 2022 23:19
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> hiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 16. August 2022, mir zugegangen am 25. August 2022 ein. Begründung: Sie verweigern die Herausgabe aufgrund von § 10 Abs. 1 IFG, dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. Dieser beschränkt in Satz 1 den Informationszugang "für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung" "bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens". Jedoch wird dies in den Sätzen 2 und 3 wieder erheblich eingeschränkt: Ergebnisse von abgeschlossenen Verfahrenshandlungen eines Verwaltungsverfahrens, die für die Entscheidung verbindlich sind, müssen herausgegeben werden. Hier nennt das Gesetz "insbesondere Ergebnisse von Beweiserhebungen sowie bei mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsverfahren verbindliche Stellungnahmen anderer Behörden." Denn § 10 IFG schützt lediglich das eigentlich Beratschlagen, nicht jedoch den Tatsachengrundlagen (vgl BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 37. Ed. 1.8.2022, IFG § 10 Rn. 7). Solche Informationen zu Tatsachengrundlagen sind allerdings Teil der von mir angefragten Informationen. Somit ist eine beschränke Akteneinsicht nach § 12 IFG zu gewähren. Ich bitte Sie daher meinen Widerspruch zu prüfen und meinem Informationsbegehren stattzugeben. Dieses Schreiben geht Ihnen gleichzeitig per Fax und E-Mail zu. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 175058 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175058/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22. Januar 2020 [#175058]
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Fax
Betreff
AW: Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22. Januar 2020 [#175058]
Datum
22. September 2022 23:25
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
AW: Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22. Januar 2020 [#175058] /…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22. Januar 2020 [#175058] / Ihr Widerspruch vom 22.09.2022
Datum
28. September 2022 11:34
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende E-Mail mit Ihrem Widerspruch gegen unseren Bescheid vom 16. August 2022. Ihren Widerspruch haben wir zwischenzeitlich an die Widerspruchsbehörde in unserem Hause zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) hier: Ihr Widerspruch vom 22. September 2022…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Via
Briefpost
Betreff
Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) hier: Ihr Widerspruch vom 22. September 2022
Datum
12. Oktober 2022
Status
Widerspruch wird abgelehnt, da verfristet. Der Bescheid sei am 17. August 2022 in den Briefkasten eingeworfen wurden.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruchsbescheid, Geschäftszeichen: G R 1/DSB [#175058] Sehr [geschwärzt], mit Ihrem Schreiben vom 12. Ok…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruchsbescheid, Geschäftszeichen: G R 1/DSB [#175058]
Datum
14. Oktober 2022 18:31
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], mit Ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2022 (Geschäftszeichen: G R 1/DSB) lehnen Sie meinen Widerspruch vom 22. September ab. Dies begründen Sie mit der eingetretenen Verfristung, da mir der Bescheid am 17. August 2022 zugegangen sei, was sie durch die Postzustellurkunde der PIN AG mit Poststempel der SenUVK zu belegen versuchen. Leider scheint der PIN AG hier ein Fehler unterlaufen zu sein. Mir wurde am 17. August lediglich ein Abholschein in den Briefkasten gelegt. Der Bescheid wurde dann am 25. August 2022 durch [geschwärzt] abgeholt. Beim Abholen des Schreibens hat der Mitarbeiter der PIN AG auch das dafür vorgesehene Element auf dem Umschlag entfernt und ausgefüllt. Warum dieses nicht mit dem korrektem Datum an Sie gesendet wurde, kann ich mir nicht erklären. [geschwärzt] steht Ihnen für Rückfragen gerne telefonisch unter [geschwärzt] +[geschwärzt] zur Verfügung. Daher ist nicht der 17. August, sondern der 25. August der Bekanntgabetag. Die Widerspruchsfrist endete daher am 26. September (da der 25. auf einen Sonntag fällt). Ich bitte sie, den Widerspruch vor diesem Hintergrund erneut zu bescheiden. Ich danke Ihnen vielmals für ihre Mühe und verbleibe Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 175058 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Widerspruchsbescheid Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren vom 22. September 2022 eingelegten Widersp…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
19. Oktober 2022
Status
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren vom 22. September 2022 eingelegten Widerspruch ergeht folgender: Widerspruchsbescheid: 1. Ihnen wir in dem unter Ziffer II. genannten Umfang Akteneinsicht gewährt. Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen. 2. Der Widerspruchsführer trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens; die hiesige Senatsverwaltung hat 1/4 der Kosten zu tragen. 3. Die Gebühr für das Widerspruchsverfahren wird auf EUR 15,00 festgesetzt. I. Mit E-Mail vom 22. Januar 2020 haben Sie beantragt, alle Dokumente zum geplanten Ausbau der Kremmener Bahn (S 25) zwischen den Bahnhöfen Schönholz und Hennigsdorf und der eventuellen Verlängerung Richtung Norden zuzusenden. Per E-Mail vom 2. August 2022 haben Sie Ihr Anliegen noch einmal erneuert. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. August 2022 beschieden. Der Bescheid wurde Ihnen am 25. August 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 22. September haben Sie Widerspruch eingelegt. II. 1. Der zulässige Widerspruch ist zulässig, aber nur im nachfolgenden Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 IFG Bln hat jeder Mensch das Recht auf Einsicht in den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten. In Bezug auf die Sachverhaltsdarstellungen und Faktenzusammenstellungen hinsichtlich der Dokumente zum geplanten Ausbau der Kremmener Bahn (S 25) zwischen den Bahnhöfen Schönholz und Hennigsdorf und der eventuellen Verlängerung Richtung Norden besteht ein Informationsanspruch. Bloße Sachverhaltsdarstellungen und Faktenzusammenstellungen sind keine Entscheidungsentwürfe (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2003, S. 800, 803) und unterliegen nicht dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. 2. Dem über den vorgenannten Auskunftsanspruch hinausgehenden Auskunftsanspruch steht der Ausschlussgrund des § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG Bln entgegen - hier: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, Angelehnt an § 29 Absatz 1 Satz 2 VwVfG und vergleichbaren Regelungen in den Prozessordnungen (§ 100 Absatz 4 VWGO, § 120 Absatz 5 SGG, § 299 Absatz 4 ZPO) bezweckt § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG Bln den Schutz der ungestörten Entscheidungsfindung. Dabei schützt die Regelung auch die Effektivität des Verwaltungshandelns. Insoweit dient § 10 IFG Bln dem Schutz des eigentlichen Vorganges der behördlichen Entscheidungsfindung. Diese Entscheidungsfindung beinhaltet eine vollständige und unbefangene behördliche Aktenführung, die den Gang des Entscheidungsprozesses chronologisch und vollständig nachvollziehbar dokumentiert. Entscheidungsentwürfe sind Schriftstücke, in denen die zu treffende Entscheidung noch keine endgültige, vom unterzeichnungsberechtigten Amtsträger unterschriebene Festlegung gefunden hat (vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 4 Rn. 16). Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung der Entscheidung beziehen sich auf alle Aktenteile, die unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhängen, d.h. auch Vorarbeiten und Ausarbeitungen, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.5.2013 - 12 S 23/13, juris Rn. 5). Aktuell läuft nach wie vor im Rahmen des sog. Projektes i2030 die Leistungsphase (Lph) 0/1 (Grundlagenermittlung und Aufgabenstellung) für den geplanten Ausbau der Kremmener Bahn zwischen den Bahnhöfen Schönholz und Hennigsdorf. Diese Lph 0/1 ist noch nicht abgeschlossen, so dass es noch kein verifiziertes Ergebnis gibt. Insofern kann derzeit unter den vorgenannten Umständen nicht von einem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens gesprochen werden. Mit anderen Worten: Es gibt bis dato noch kein Ergebnis einer abgeschlossenen Verfahrenshandlung. Darüber hinaus gibt es gegenwärtig keine Ergebnisse von Beweiserhebungen sowie bei mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsverfahren verbindliche Stellungnahmen anderer Behörden. Insoweit ist der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses gegeben. Der vorgenannte Ausschlussgrund ist zeitlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens befristet. III. Mit vorgenanntem Widerspruchsbescheid wurde Ihr Widerspruch Zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde unter Ziff. 2 im Tenor die Kostengrundentscheidung zu Ihren Lasten ausgesprochen. Die nach § 73 Absatz 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffende Kostenlastentscheidung hat sich in Anwendung von § 80 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) zu orientieren. IV. Gemäß Tarifstelle 1004c) des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung ist für Widerspruchsverfahren eine Rahmengebühr zwischen EUR 10,00 und 50,00 vorgesehen. Gem. § 5 Verwaltungsgebührenordnung ist die Gebühr zu bemessen nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Aufgrund des Umfangs der Prüfung und der damit einhergehenden Schwierigkeiten ist eine Gebühr von EUR 20,00 angemessen. Hiervon haben Sie als Widerspruchsführer 3/4 und die hiesige Senatsverwaltung 1/4 zu tragen. Insoweit entfällt auf den Widerspruchsführer ein Betrag von EUR 15,00. Bitte entrichten Sie die angefallene Gebühr in Höhe von EUR 15,00 binnen 4 Wochen auf das Konto Berliner Sparkasse IBAN: DE25 1005 0000 0990 007600 BIC: BELADEBEXXX der Landeshauptkasse Berlins. Als Zahlungsgrund geben Sie bitte das Kassenzeichen 2030002738292 an. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht statthaft. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin einzureichen. Mit freundlichen Grüßen