Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke
Wie ist die Passage im Merkblatt der LfU 1 2/7 - 6.3 mit der Mustersatzung für WV-Zweckverbände vereinbar,
a) wenn sich die Grundstücke bereits im Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befinden (es wird ja nach Kommunalrecht nur der Versorgungsauftrag an einen ZwV delegiert, die gesetzliche Versorgungsverantwortung bleibt als kommunalgesetzliche Pflichtaufgabe bei der Kommune).
b) wenn es nach der Satzung des ZwV-J § 4 (7) bereits ausreicht, dass die Grundstücke und Anlagen - soweit erforderlich - zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen sind -
- und selbts bei deren Verkauf an Dritte lediglich eine dingliche Sicherung zugunsten des Wasserversorgungsbeauftragten zu gewährleisten ist?
c) Trifft es nicht auch zu, dass auch nach dem Urteil des BayVGH bezüglich Grundstücken die sich im Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befinden KEINE GRUNDSÄTZLICHE ÜBEREIGNUNGSPRLICHT BESTEHT, sondern Ausnahmen zulässig sind, und dingliche Sicherhait ausreicht, wie in der Mustersatzung für WV-Zweckverbände festgelegt?
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Datum23. März 2020
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25. April 2020
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- Leopold Mayer
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- Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
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- WG: Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
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- AW: WG: Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
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- 25. März 2020 18:33
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- AW: WG: Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
- Datum
- 25. März 2020 18:38
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- AW: WG: Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
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- 6. April 2020 08:49
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- AW: WG: Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
- Datum
- 6. April 2020 09:43
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- AW: WG: Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
- Datum
- 6. April 2020 13:54
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M.f.G
Leo Mayer