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Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke

Wie ist die Passage im Merkblatt der LfU 1 2/7 - 6.3 mit der Mustersatzung für WV-Zweckverbände vereinbar,
a) wenn sich die Grundstücke bereits im Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befinden (es wird ja nach Kommunalrecht nur der Versorgungsauftrag an einen ZwV delegiert, die gesetzliche Versorgungsverantwortung bleibt als kommunalgesetzliche Pflichtaufgabe bei der Kommune).
b) wenn es nach der Satzung des ZwV-J § 4 (7) bereits ausreicht, dass die Grundstücke und Anlagen - soweit erforderlich - zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen sind -
- und selbts bei deren Verkauf an Dritte lediglich eine dingliche Sicherung zugunsten des Wasserversorgungsbeauftragten zu gewährleisten ist?
c) Trifft es nicht auch zu, dass auch nach dem Urteil des BayVGH bezüglich Grundstücken die sich im Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befinden KEINE GRUNDSÄTZLICHE ÜBEREIGNUNGSPRLICHT BESTEHT, sondern Ausnahmen zulässig sind, und dingliche Sicherhait ausreicht, wie in der Mustersatzung für WV-Zweckverbände festgelegt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. März 2020
  • Frist
    25. April 2020
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie ist d…
An Bayerisches Landesamt für Umwelt Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
Datum
23. März 2020 13:54
An
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie ist die Passage im Merkblatt der LfU 1 2/7 - 6.3 mit der Mustersatzung für WV-Zweckverbände vereinbar, a) wenn sich die Grundstücke bereits im Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befinden (es wird ja nach Kommunalrecht nur der Versorgungsauftrag an einen ZwV delegiert, die gesetzliche Versorgungsverantwortung bleibt als kommunalgesetzliche Pflichtaufgabe bei der Kommune). b) wenn es nach der Satzung des ZwV-J § 4 (7) bereits ausreicht, dass die Grundstücke und Anlagen - soweit erforderlich - zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen sind - - und selbts bei deren Verkauf an Dritte lediglich eine dingliche Sicherung zugunsten des Wasserversorgungsbeauftragten zu gewährleisten ist? c) Trifft es nicht auch zu, dass auch nach dem Urteil des BayVGH bezüglich Grundstücken die sich im Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befinden KEINE GRUNDSÄTZLICHE ÜBEREIGNUNGSPRLICHT BESTEHT, sondern Ausnahmen zulässig sind, und dingliche Sicherhait ausreicht, wie in der Mustersatzung für WV-Zweckverbände festgelegt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 183198 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183198 Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Sehr geehrter Herr Mayer, grundsätzlich verweise ich auf unser Antwortschreiben zu Ihrer ähnlichen Anfrage vom 26…
Von
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Betreff
WG: Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
Datum
25. März 2020 14:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mayer, grundsätzlich verweise ich auf unser Antwortschreiben zu Ihrer ähnlichen Anfrage vom 26.03.2019, das ich in der Anlage beifüge. Das LfU-Merkblatt 1.2/7 befasst sich unter 6.3 mit dem Fassungsbereich, auf welchen auch explizit unsere Antwort vom 26.03.2019 abzielt und dementsprechend Ihre Fragen a), b) und c) beantwortet. Regelungen über andere Anlagenteile eines Zweckverbandes zur Wasserversorgung (s. § 4(7): http://www.juragruppe.de/verbandssatzung.html), die sich auf oder in irgendwelchen Grundstücken ("Wasserversorgungsgrundstücke") befinden werden nicht von unserem Merkblatt behandelt - daher können wir uns dazu auch nicht äußern. Mit freundlichen Grüßen
Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> darf ich bitte konkretisieren? - Das sollte rechtsstaatlichem Verwaltungsvoll…
An Bayerisches Landesamt für Umwelt Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: WG: Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
Datum
25. März 2020 18:33
An
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> darf ich bitte konkretisieren? - Das sollte rechtsstaatlichem Verwaltungsvollzug geschuldet sein dürfen? Besteht eine Verpflichtung zur - UNENTGELTLICHEN - Übereignung an einen versorgungsbeauftragten ZwV- auch dann, wenn sich der Fassungsbereich (= WV-Grundstück) bereits im öffentlichen Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befindet? > ZwV-Sazung § 4(7): Sind sie der Meinung, dass der Fassungsbereich kein Grundstück ist, das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist - also nur, "soweit erforderlich zur unentgeltlichen Nutzung überlassen" werden muss? Von unentgeltlicher ÜBEREIGNUNG ist in der Satzung keine Rede! Satz 2 der Satzung lässt doch den zwingenden Rückschluss zu, dass Grundstücke auf denen der ZwV Anlagen errichtet hat, im Eigentum der Kommune verblieben sind und auch verbleiben durften (sonst würde sich erübrigen den Verkauf an Dritte zu regeln, wenn die Kommune - wegen Erwerbspflicht des ZwV - nicht Eigentümer geblieben des Fassungsbereichs wäre); deren Verkauf an Dritte (kein Vorkaufsrecht des Zweckverbands, kein "Schenkungsanspruch"!) nach Satzung aber nur zulässig ist, wenn im Einvernehmen mit dem ZwV. die Weiternutzung dessen Anlagen dinglich gesichert ist! ... Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 183198 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183198 Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> Sorry,ich hatte die Datei nicht angehängt... Mit freundlichen Grüßen, bleib…
An Bayerisches Landesamt für Umwelt Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: WG: Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
Datum
25. März 2020 18:38
An
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Sorry,ich hatte die Datei nicht angehängt... Mit freundlichen Grüßen, bleiben Sie gesund! Leopold Mayer Anhänge: - verbandssatzung.pdf Anfragenr: 183198 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183198 Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Sehr geehrter Herr Mayer, unseres Erachtens steht unser Merkblatt in keiner Weise im Widerspruch zu der Verbandss…
Von
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Betreff
AW: WG: Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
Datum
6. April 2020 08:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mayer, unseres Erachtens steht unser Merkblatt in keiner Weise im Widerspruch zu der Verbandssatzung. In unserem Merkblatt wird dargestellt, dass im Fassungsbereich jegliche Handlung unzulässig ist, die nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb der Wasserversorgungsanlage steht. Um dies zu erreichen, gestaltet sich als sicherster Weg der Eigentumserwerb des Grundstücks durch den Träger der Wasserversorgung. Durch den Einschub des Wortes „grundsätzlich“ tritt in unserem Merkblatt deutlich hervor, dass der Eigentumserwerb die sicherste, aber nicht die ausschließliche Vorgehensweise ist. Das gleiche Vorgehen lässt sich auch im amtlichen Leitsatz der VGH München-Entscheidung vom 28.02.2013, Az.: 8 ZB 12.475, beobachten, dort heißt es: „Zur Sicherung des Fassungsbereiches eines Wasserschutzgebietes ist in der Regel die Vollenteignung das geeignete Mittel.“ Durch den Einschub „in der Regel“ wird deutlich, dass es nicht zwangsläufig das einzige Mittel ist. Laut der Verbandssatzung müssen die Verbandsmitglieder dem Zweckverband die kostenlose Benutzung der ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke gestatten, soweit dies für die übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Dem Zweckverband wird bereits so eine unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit eingeräumt, damit er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Daraus ergibt sich keine Übereignungspflicht an den Zweckverband, auch wird eine solche nicht als notwendig angesehen, da einer Gemeinde als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein besonderer Vertrauensschutz zukommt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie dem Zweckverband ohne Weiteres die Nutzung ohne Einwendungen gewährt. Es liegt im Interesse der Gemeinde, dass die Wasserversorgung uneingeschränkt gesichert ist. Bei einem Verkauf der Grundstücke ist in der Satzung geregelt, dass eine dingliche Sicherung zugunsten des Zweckverbandes eingetragen werden muss, z.B. beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Eine Dienstbarkeit kommt innerhalb des Fassungsbereichs unter Umständen einer Enteignung gleich, da das Eigentum faktisch entleert wird. Weshalb der VGH in o.g. Entscheidung eine Enteignung auch als angemessenes Mittel angesehen hat. Damit hat er aber nicht kategorisch ausgeschlossen, dass eine dingliche Sicherheit in anderen Fällen ein geeignetes Mittel darstellt. Im Übrigen ist es Aufgabe des Zweckverbandes und der Gemeinden die Wasserversorgung sicherzustellen und die dafür erforderlichen Schritte zu gehen. Wir sehen unser Merkblatt nach wie vor als rechtens formuliert an und keine Notwendigkeit einer Änderung. Im Übrigen dürfen wir auf unser Schreiben vom 26.03.2019, Az.: 14-0126-21823/2019, verweisen. Mit freundlichen Grüßen
Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> Ganz herzlichen Dank für ihre präzise Auskunft und nun für jedermann leicht n…
An Bayerisches Landesamt für Umwelt Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: WG: Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
Datum
6. April 2020 09:43
An
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Ganz herzlichen Dank für ihre präzise Auskunft und nun für jedermann leicht nachvollziehbare Erklärung. Damit hoffe ich, dass sie den betroffenen sehr geholfen haben. Bleiben sie gesund! Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer bleien Sie gesund! Mitfreunlichen Grüßen ... Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 183198 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183198 Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Leopold Mayer
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An Bayerisches Landesamt für Umwelt Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: WG: Erwerbspflicht für Wasserversorgungsgrundstücke [#183198]
Datum
6. April 2020 13:54
An
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Können Sie mir bitte ihre aktuelle Antwort per E-Mail direkt, als PDF-Anhang, zusenden? - Der Download scheint bei mir z. Zt. gestört. Nochmals meine herzlichen Dank auch für diese Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 183198 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183198 Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>