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Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft

Anfrage an: Umweltbundesamt

Auskunft darüber, inwiefern es – notwendig – war, die für Naphthalin in der Innenraumluft im Jahr 2004 festgelegten Richtwerte im Jahr 2013 zu erhöhen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. März 2020
  • Frist
    8. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
Marion Stein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auskunft da…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft [#183549]
Datum
28. März 2020 09:19
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskunft darüber, inwiefern es – notwendig – war, die für Naphthalin in der Innenraumluft im Jahr 2004 festgelegten Richtwerte im Jahr 2013 zu erhöhen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 183549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183549 Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marion Stein
Umweltbundesamt
Sehr geehrte Frau Stein, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu Richtwerten …
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft [#183549]
Datum
30. März 2020 10:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu Richtwerten für Naphthalin, der uns über das Internetportal "fragdenstaat.de" erreichte. Ihr Antrag wird derzeit im Haus geprüft. Der Geschäftsgang im Haus wird durch den Bürgerservice koordiniert. Mit freundlichen Grüßen
Umweltbundesamt
Sehr geehrte Frau Stein, die Ad-hoc-AG Innenraumrichtwerte (jetzt Ausschuss für Innenraumrichtwerte) hat sich mit…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: GG IFG-Anfrage:Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft [#183549]
Datum
30. April 2020 08:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, die Ad-hoc-AG Innenraumrichtwerte (jetzt Ausschuss für Innenraumrichtwerte) hat sich mit der Bewertung von Naphthalin wiederholt befasst. 2004 fand die erste Bewertung statt (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/Naphthalin.pdf ). Nach der Überprüfung der Datenlage erfolge im Jahre 2013 eine Neubewertung. Die Gründe der Neubewertung sind ausführlich in der Vorbemerkung der Veröffentlichung "Richtwerte für Naphthalin und Naphthalin-ähnliche Verbindungen in der Innenraumluft" beschrieben (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/dokumente/naphthen_rw_irl-2_2013-10.pdf). In dem Zeitraum von 2004 bis 2013 sind eine Reihe neuer toxikologischer Stu­dien, insbesondere im Niedrigdosisbe­reich sowie Studien zum Wirkungsmechanismus von Naphthalin, erschienen. Darüber hinaus wurden zahlreiche Bewertungen anderen Gremien u.a. der WHO veröffentlicht. 2012 erschien auch das neue Bewertungskonzept der Ad-hoc-AG, das so genannte Basisschema, mit dem die Grundlagen der Richtwerteableitung detailliert ausgearbeitet sowie die Geruchsbewertung von der Gesundheitsbewertung getrennt wurden (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/dokumente/basisschema_2012.pdf ). Mit der Neubewertung 2013 wurde der aktuelle Kennt­nisstand zu Naphthalin berücksichtigt, und die aktuellen Richtwerte von 0,03 mg/m3 (Richtwert II) und 0,01 mg/3 (Richtwert I) wurden abgeleitet. Eine wiederholte Bewertung von Schadstoffen in der Innenraumluft ist nicht ungewöhnlich. Die Richtwerte werden durch den Ausschuss für Innenraumrichtwerte regelmäßig überprüft und bei Bedarf anhand der aktualisierten Datenlage neu abgeleitet. Eine Neubewertung kann in der Abhängigkeit von der Datenlage zur Bestätigung, Erhörung oder Verschärfung der Richtwerte führen. Die gesundheitliche Bewertung erfolgt immer nach dem aktualen Stand der Wissenschaft und Technik. Mit freundlichem Gruß
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> wie der Veröffentlichung "Richtwerte für Naphthalin und Naphthalin-ähnl…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: GG IFG-Anfrage:Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft [#183549]
Datum
16. Mai 2020 12:17
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> wie der Veröffentlichung "Richtwerte für Naphthalin und Naphthalin-ähnliche Verbindungen in der Innenraumluft" (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/dokumente/naphthen_rw_irl-2_2013-10.pdf) zu entnehmen ist, war die diesbezügliche Literaturrecherche im „Juli 2012“ abgeschlossen. Nach dem Abschluss dieser Literaturrecherche sowie nach der Fortschreibung des Basisschemas zur Ableitung der Richtwerte für die Innenraumluft (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/dokumente/basisschema_2012.pdf) wurde im Rahmen der 46. Sitzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte der IRK und der AOLG mitgeteilt, dass die „LOAEC von 5 mg Naphthalin/m3“ als Ausgangspunkt für die Ableitung der Naphthalin-Richtwerte beibehalten werden kann (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1/dokumente/46_kurzprotokoll.pdf – TOP 6). Aufgrund dieses Sachverhalts bitte ich um Auskunft, warum die Bewertung, die „LOAEC von 5 mg Naphthalin/m3“ könne für die Ableitung der Naphthalin-Richtwerte beibehalten werden, wenig später dahingehend geändert wurde, dass die Ableitung der Richtwerte für Naphthalin anhand eines „NOAEC von 5mg Naphthalin/m3“ zu erfolgen habe. Hierbei bitte ich auch zu berücksichtigen, dass u.a. seitens der BAuA und der EU-LCI Working Group die Position vertreten wird, dass aus der Studie von Dodd et al. (2012), auf Basis derer die Ableitung der derzeitigen Naphthalin-Richtwerte für die Innenraumluft erfolgte, ein NOAEC von 0,5 mg Naphthalin/m3 sowie ein LOAEC von 5 mg Naphthalin/m3 abzuleiten sei. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 183549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183549
Umweltbundesamt
Ich bin derzeit nicht am Platz. Ihre Mails werden nicht automatisch weitergeleitet und nach meiner Rückkehr geles…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Automatische Antwort: GG IFG-Anfrage:Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft [#183549]
Datum
16. Mai 2020 12:17
Status
Warte auf Antwort
Ich bin derzeit nicht am Platz. Ihre Mails werden nicht automatisch weitergeleitet und nach meiner Rückkehr gelesen und bearbeitet. Bei dringenden Anfragen senden Sie bitte eine E-Mail an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>
Umweltbundesamt
Auf die Anfrage vom 16. Mai 2020 hat das Umweltbundesamt mit Schreiben vom 19. Juni 2020 geantwortet. Da mit diese…
Von
Umweltbundesamt
Via
Briefpost
Betreff
Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft
Datum
19. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
Auf die Anfrage vom 16. Mai 2020 hat das Umweltbundesamt mit Schreiben vom 19. Juni 2020 geantwortet. Da mit diesem Schreiben auch auf weitere Anfragen geantwortet wurde, gebe ich lediglich den für die Anfrage „Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft“ relevanten Part wieder. Antwort Umweltbundesamt: Die Kurzprotokolle geben das Ergebnis einer Sitzung wieder. Entscheidend für die Ableitung und die Begründung von Richtwerten sind die Begründungspapiere. Die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Begründungspapiere werden im AIR üblicherweise im Umlaufverfahren abgestimmt. Es kann im Einzelfall vorkommen, dass hier im Vergleich zu einer Sitzung noch Anpassungen gemacht werden. Dies ist jedoch ein bei wissenschaftlichem Arbeiten übliches Verfahren.
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> im Ergebnisprotokoll der 46. Sitzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumricht…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft [#183549]
Datum
10. September 2020 08:13
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> im Ergebnisprotokoll der 46. Sitzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte der IRK und der AOLG vom 22. und 23.10.2012 (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1/dokumente/46_kurzprotokoll.pdf) wurde unter „TOP 6: Richtwerte für die Innenraumluft: Naphthalin“ u.a. ausgeführt: „Für die Fortschreibung der Richtwertableitung für Naphthalin ergeben sich aus den seit 2010 vorliegenden Studien keine Hinweise auf eine wesentliche Verstärkung der Reizwirkung bei andauernder Exposition, so dass die bisherige (subakute) LOAEC von 5 mg Naphthalin/m³ auch bei chronischer Exposition als Ausgangspunkt der Ableitung von Richtwerten beibehalten werden kann. (…) Der RW I wird auf 0,005 mg Naphthalin/m³ festgesetzt.“ Entgegen dieser Aussage wurde der Richtwert I (RW I) für Naphthalin wenig später anhand eines NOAEC von 5 mg Naphthalin/m³ auf 0,01 mg Naphthalin/m³ festgesetzt (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/dokumente/naphthen_rw_irl-2_2013-10.pdf). Da das Umweltbundesamt mit Schreiben vom 19. Juni 2020 hat mitteilen lassen, dass diese Anpassung im Umlaufverfahren erfolgte, bitte ich um Zusendung der mit diesem Umlaufverfahren im Zusammenhang stehenden Dokumente. (Mit der ggf. erforderlichen Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden.) Mit freundlichen Grüßen Marion Stein PS: Ich bitte um Beantwortung meiner Anfrage in elektronischer Form (E-Mail). Anfragenr: 183549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183549/
Umweltbundesamt
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG) Sehr geehrte Frau Stein, anliegend erhalten Sie unseren Ablehnungsbe…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG)
Datum
14. September 2020 15:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, anliegend erhalten Sie unseren Ablehnungsbescheid vom heutigen Tage. Dieser geht Ihnen in den nächsten Tagen im Original per Post zu. Mit freundlichen Grüßen
Umweltbundesamt
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG) Sehr geehrte Frau Stein, anliegend erhalten Sie unseren Ablehnungsbe…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG)
Datum
14. September 2020 15:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, anliegend erhalten Sie unseren Ablehnungsbescheid vom heutigen Tage. Dieser geht Ihnen in den nächsten Tagen im Original per Post zu. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Marion Stein
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft“ [#183549] [#183549]
Datum
16. September 2020 11:09
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/183549/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der vom Umweltbundesamt ins Feld geführte Ablehnungsgrund, die angefragten Dokumente des Umlaufverfahrens seien „nicht aktenkundig“, nicht plausibel ist: Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 hatte das Umweltbundesamt mitgeteilt, dass die Anpassungen bezüglich der Naphthalin-Richtwertfestsetzung im Umlaufverfahren erfolgt seien. Das Tätigen dieser Aussage setzt voraus, dass die das Umlaufverfahren betreffenden Dokumente aktenkundig sind. Es ist somit nicht plausibel, wenn das Umweltbundesamt nunmehr behauptet, dass diese Dokumente nicht aktenkundig seien. Zudem blieb mein ursprüngliches Auskunftsbegehren vom 28. März 2020 („inwiefern es – notwendig – war, die für Naphthalin in der Innenraumluft im Jahr 2004 festgelegten Richtwerte im Jahr 2013 zu erhöhen“) sowie die nachfolgende Bitte um Auskunft vom 16. Mai 2020 („warum die Bewertung, die „LOAEC von 5 mg Naphthalin/m3“ könne für die Ableitung der Naphthalin-Richtwerte beibehalten werden, wenig später dahingehend geändert wurde, dass die Ableitung der Richtwerte für Naphthalin anhand eines „NOAEC von 5mg Naphthalin/m3“ zu erfolgen habe“) bis dato unbeantwortet. Zudem ist das Umweltbundesamt bisher mit keinem Wort darauf eingegangen, „dass u.a. seitens der BAuA und der EU-LCI Working Group die Position vertreten wird, dass aus der Studie von Dodd et al. (2012), auf Basis derer die Ableitung der derzeitigen Naphthalin-Richtwerte für die Innenraumluft erfolgte, ein NOAEC von 0,5 mg Naphthalin/m3 sowie ein LOAEC von 5 mg Naphthalin/m3 abzuleiten sei“. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anhänge: - 183549.pdf - 2020-06-19_1-2020-06-19-umweltbundesamt.pdf - 2020-06-19_1-anlange-1-stellungnahme-uba-zum-basisschema.pdf - 2020-06-19_1-anlange-2-antwortschreiben-auf-die-stellungnahme.pdf - 2020-06-19_1-anlange-3-publikation-hurrass-salthammer-et-al-2020.pdf - 2020-09-14_1-010-Ablehnungsbescheidv.14.09.2020unterschrieben.pdf - 2020-09-14_2-010-Ablehnungsbescheidv.14.09.2020unterschrieben.pdf Anfragenr: 183549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183549/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. #25-731/002 II#0064 Sehr geehrte Frau …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft“ [#183549] # 25-731/002 II#0064
Datum
2. Oktober 2020 16:42
Status
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. #25-731/002 II#0064 Sehr geehrte Frau Stein, in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Antwortschreiben, in dem Sie darauf hingewiesen haben, d…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft“ [#183549] # 25-731/002 II#0064 [#183549]
Datum
5. Oktober 2020 09:12
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Antwortschreiben, in dem Sie darauf hingewiesen haben, dass sich die Ombudsfunktion des BfDI (derzeit noch) auf das IFG beschränkt. Da ich in meinem Schreiben vom 10. September 2020 die Zusendung der Dokumente des Umlaufverfahrens zur Ableitung der Naphthalin-Richtwerte erbeten hatte, bin ich davon ausgegangen, dass diese Dokumente – trotz ihres Umweltbezugs – (auch) unter das IFG fallen und demzufolge der BfDI vermittelnd tätig werden kann. Aufgrund ihres Antwortschreibens stellt sich mir nun aber die Frage, ob der Umweltbezug einer amtlichen Information die Anwendung des IFG und somit die Ombudsfunktion des BfDI generell ausschließt? Falls dies von Ihnen bejaht werden sollte, bitte ich diesbezüglich um eine eingehende Begründung. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 183549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183549/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. #25-731/002 II#0064 Sehr geehrte Frau …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft“ [#183549] # 25-731/002 II#0064
Datum
9. Oktober 2020 14:45
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. #25-731/002 II#0064 Sehr geehrte Frau Stein, in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umweltinformationsges…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft“ [#183549] # 25-731/002 II#0064 [#183549]
Datum
13. November 2020 09:41
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes vom 11.11.2020 (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/242/1924230.pdf) lässt mich hoffen, dass die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in nicht allzu ferner Zukunft auch bei UIG-Anfragen vermittelnd tätig werden können. Können Sie mir vielleicht mitteilen, wann mit der diesbezüglichen Beschlussfassung zu rechnen ist? Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 183549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183549/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zuständigkeit des BfDI für UIG #25-731/002 II#0064 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsf…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zuständigkeit des BfDI für UIG #25-731/002 II#0064
Datum
27. November 2020 22:19
Status
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. #25-731/002 II#0064 Sehr geehrte Frau Stein, in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Marion Stein
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft“ [#183549]
Datum
22. April 2021 13:12
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/183549/ Bezüglich oben stehender Anfrage "Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft" hatte ich mich bereits mit E-Mail vom 16.09.2020 an den BfDI gewandt, wobei meine damalige Bitte um Vermittlung mangels Zuständigkeit abgelehnt werden musste (siehe: https://fragdenstaat.de/anfrage/richtwerte-fur-naphthalin-in-der-innenraumluft/525621/anhang/90570_2020_geschwaerzt.pdf). Da zwischenzeitlich die Beratungs- und Kontrollzuständigkeit des BfDI auf den Zugang zu Umweltinformationen erweitert wurde (und zudem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 06.07.2020 - 2 ME 246/20 - ausgeführt hat, dass die Innenraumluft keine „Luft“ im Sinne des Umweltinformationsrechts sei), bitte ich nun unter Verweis auf meine E-Mail vom 16.09.2020 nochmals um Vermittlung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anhänge: - 183549.pdf - 2020-06-19_1-2020-06-19-umweltbundesamt.pdf - 2020-06-19_1-anlange-1-stellungnahme-uba-zum-basisschema.pdf - 2020-06-19_1-anlange-2-antwortschreiben-auf-die-stellungnahme.pdf - 2020-06-19_1-anlange-3-publikation-hurrass-salthammer-et-al-2020.pdf - 2020-09-14_1-010-Ablehnungsbescheidv.14.09.2020unterschrieben.pdf - 2020-09-14_2-010-Ablehnungsbescheidv.14.09.2020unterschrieben.pdf - 2020-10-02_1-90570_2020.pdf - 2020-10-09_1-94328_2020.pdf - 2020-10-09_1-signature.asc - 2020-11-27_1-110590_2020.pdf - 2020-11-27_1-signature.asc Anfragenr: 183549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183549/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
7. Mai 2021 13:14
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Umweltbundesamt
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG) -- Ihre Anträge vom 9. Juli 2020 und 10. September 2020; unser Besche…
Von
Umweltbundesamt
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Briefpost
Betreff
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG) -- Ihre Anträge vom 9. Juli 2020 und 10. September 2020; unser Bescheid vom 14.09.2020
Datum
10. Juni 2021
Status
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Sehr geehrte Frau Stein, als Nachtrag zu unserem Bescheid vom 14.09.2020 erhalten Sie im Nachgang zu Ihrer Beschwerde beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) die dem Umweltbundesamt nun vorliegenden Unterlagen. Die Stellungnahme zu Benzo[a]pyren wurde finalisiert und im Bundesgesundheitsblatt eingereicht. Die vorläufige Version (ohne redaktionelle Änderungen) finden Sie anliegend (Anlage Vorläufiger Leitwert für Benzo[a]pyren (B[a]P) in der Innenraumluft). Diese wird zeitnah im Bundesgesundheitsblatt online verfügbar sein. Zur Diskrepanz der Werte für Naphthalin möchten wir Ihnen gerne erläutern, dass eine Studie aus dem Jahr 2010 (Dodd et al. 2010) ebenso vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Jahr 2011 für die Berechnung von Arbeitsplatzgrenzwerten zu Grunde gelegt wurde (siehe Anlage AGW-Begründung zu Naphthalin). Demnach hat sich der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) ebenso an diesen Studienergebnissen orientiert und kam im Umlaufverfahren zu folgender Änderung: Für die Ableitung des Richtwertes I geht die Ad-hoc-Arbeitsgruppe gemäß Basisschema von der subchronischen NOAEC von 5 mg Naphthalin/m3 aus der Dodd et al.-Studie aus (siehe Anlage der Publikation im International Journal of Toxicology: Nasal Olfactory Epithelial Lesions in F344 and SD Rats Following 1- and 5-Day Inhalation Exposure to Naphthalene Vapor). Die Berücksichtigung der im Vergleich zu den SD-Ratten geringeren Empfindlichkeit der F344-Ratten mit einem Faktor von 2 führt zu einer NAECsubchron von 5 mg/m3 : 2 = 2,5 mg/m3. Mit den weiteren bei der Ableitung des Richtwertes II aufgeführten Faktoren ergibt sich als Richtwert I: 2,5 mg/m3 : [2 x 5, 6 x 1x 10 x 2] = 0,011 mg/m3. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe legt als Richtwert I 0,01 mg Naphthalin/m3 fest. Außerdem möchten wir an dieser Stelle hervorheben, dass die endgültige Festlegung und wissenschaftliche Begründung von Richtwerten immer mit den verabschiedeten Begründungspapieren erfolgt. Die Sitzungsprotokolle hingegen geben nur den aktuellen Stand der Diskussionen bei den Sitzungen wieder. Im Fall von Naphthalin hat es im Nachgang zur Sitzung die zuvor erläuterte Änderung gegeben. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) beim Umweltbundesamt vom 28. März…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) beim Umweltbundesamt vom 28. März 2020 # 25-753-12 II#0001
Datum
15. Juni 2021 17:52
Status
Warte auf Antwort
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-753-12 II#0001 Sehr geehrte Frau Stein, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Umweltbundesamt
Naphthalin - Ihre Anfrage vom 10. Mai 2021 Sehr geehrte Frau Stein, zu ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, …
Von
Umweltbundesamt
Via
Briefpost
Betreff
Naphthalin - Ihre Anfrage vom 10. Mai 2021
Datum
21. Juni 2021
Status
Sehr geehrte Frau Stein, zu ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass die Stellungnahme zu Benzo(a)pyren bereits finalisiert und im Bundesgesundheitsblatt eingereicht wurde. Die vorläufige Version (ohne redaktionelle Änderungen) finden Sie als Anlage des Schreibens und wird zeitnah im Bundesgesundheitsblatt online verfügbar sein. Zur Diskrepanz der Werte für Naphthalin möchten wir Ihnen gerne erläutern, dass eine Studie aus dem Jahr 2010 (Dodd et al. 2010) ebenso vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Jahr 2011 für die Berechnung von Arbeitsplatzgrenzwerten zu Grunde gelegt hat (siehe Anlage BAuA AGW-Begründung Naphthalin). Demnach hat sich der AIR ebenso an diesen Studienergebnissen orientiert und kam im Umlaufverfahren zu folgender Änderung: Für die Ableitung des Richtwertes I geht die Ad-hoc-Arbeitsgruppe gemäß Basisschema von der subchronischen NOAEC von 5 mg Naphthalin/m3 aus der Dodd et al.-Studie aus (siehe Anlage der Publikation im International Journal of Toxicology). Die Berücksichtigung der im Vergleich zu den SD-Ratten geringeren Empfindlichkeit der F344-Ratten mit einem Faktor von 2 führt zu einer NAECsubchron von 5 mg/m3 : 2 = 2,5 mg/m3. Mit den weiteren bei der Ableitung des Richtwertes II aufgeführten Faktoren ergibt sich als Richtwert I: 2,5 mg/m3 : [2 x 5, 6 x 1 x 10 x 2] = 0,011 mg/m3. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe legt als Richtwert I 0,01 mg Naphthalin/m3 fest. Außerdem möchten wir an dieser Stelle hervorheben, dass die endgültige Festlegung und wissenschaftliche Begründung von Richtwerten immer mit den verabschiedeten Begründungspapieren erfolgt. Die Sitzungsprotokolle hingegen geben nur den aktuellen Stand der Diskussionen bei den Sitzungen wieder. Im Fall von Naphthalin hat es im Nachgang zur Sitzung die soeben erläuterte Änderung gegeben. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnten. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.06.2021. Da meine eigentliche Anfrage aber le…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft [#183549]
Datum
24. Juni 2021 12:51
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.06.2021. Da meine eigentliche Anfrage aber leider dennoch immer noch unbeantwortet ist, verweise ich nochmals darauf, dass die Ad-hoc-Arbeitsgruppe im Ergebnisprotokoll ihrer 46. Sitzung am 22. und 23.10.2012 unter „TOP 6: Richtwerte für die Innenraumluft: Naphthalin“ u.a. vermerkt hat (siehe: Ergebnisprotokoll der 46. Sitzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte der IRK und der AOLG am 22. und 23.10.2012 - https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1/dokumente/46_kurzprotokoll.pdf): „Für die Fortschreibung der Richtwertableitung für Naphthalin ergeben sich aus den seit 2010 vorliegenden Studien keine Hinweise auf eine wesentliche Verstärkung der Reizwirkung bei andauernder Exposition, so dass die bisherige (subakute) LOAEC von 5 mg Naphthalin/m3 auch bei chronischer Exposition als Ausgangspunkt der Ableitung von Richtwerten beibehalten werden kann.“ Sodann wurden von der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte im Juli 2013 neue Richtwerte für Naphthalin festgelegt, deren Ableitung nicht die „LOAEC von 5 mg Naphthalin/m3“, sondern die „NOAEC von 5 mg Naphthalin/m3“ zugrunde gelegt wurde (siehe: Richtwerte für Naphthalin und Naphthalin-ähnliche Verbindungen in der Innenraumluft - https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/dokumente/naphthen_rw_irl-2_2013-10.pdf). Da die Ableitung von Innenraumluft-Richtwerten transparent und nachvollziehbar zu erfolgen hat, bitte ich das Umweltbundesamt, mir die Diskrepanz (LOAEC von 5 mg Naphthalin/m3 – NOAEC von 5 mg Naphthalin/m3) zu erläutern. Hierbei bitte ich auch zu berücksichtigen, dass u.a. seitens der BAuA und der EU-LCI Working Group die Position vertreten wird, dass aus der Studie von Dodd et al. (2012), auf Basis derer die Ableitung der derzeitigen Naphthalin-Richtwerte für die Innenraumluft erfolgte, ein NOAEC von 0,5 mg Naphthalin/m3 und ein LOAEC von 5 mg Naphthalin/m3 abzuleiten ist. Ihre bisherigen diesbezüglichen Antworten vom 19.06.2020 – „Die Kurzprotokolle geben das Ergebnis einer Sitzung wieder. Entscheidend für die Ableitung und die Begründung von Richtwerten sind die Begründungspapiere. Die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Begründungspapiere werden im AIR üblicherweise im Umlaufverfahren abgestimmt. Es kann im Einzelfall vorkommen, dass hier im Vergleich zu einer Sitzung noch Anpassungen gemacht werden.“ – und vom 14.09.2020 – „Bei den im Umlaufverfahren zirkulierten Dokumente hinsichtlich der Anpassung des Richtwerts I (RW I) für Naphthalin handelt es sich um bloße Entwürfe. Diese sind ebenfalls nicht aktenkundig und können somit nicht zur Verfügung gestellt werden.“ – genügen m. E. nicht der gebotenen Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Daran ändert auch die ihrem Schreiben vom 10.06.2021 als Anlage beigefügte Studie aus dem Jahr 2010 (Dodd et al. 2010) nichts, da der BAuA aus dieser Studie die LOAEC von 5,3 mg Naphthalin/m3 abgeleitet hat. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 183549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183549/

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Umweltbundesamt
Sehr geehrte Frau Stein, die Bearbeitung Ihres Antrages ist noch nicht abgeschlossen und das Zusammenstellen der U…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: AKTION: Rückfrage zur Antwort von 2020: Richtwerte für Naphthalin in der Innenraumluft [#183549]
Datum
28. Juli 2021 08:52
Status
Sehr geehrte Frau Stein, die Bearbeitung Ihres Antrages ist noch nicht abgeschlossen und das Zusammenstellen der Unterlagen/Informationen nimmt noch einige Zeit in Anspruch. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zu. Mit freundlichem Gruß