Kontrollbericht zu Alte Senfmühle, Flensburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Alte Senfmühle
Holm 45
24937 Flensburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Auskunft auf Fax-Anfrage:

- Kontrolle 17.09.2019: ca. 7 Feststellungen/Mängel
- Kontrolle 05.10.2021: 6 Feststellungen/Mängel

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juni 2021
  • Frist
    30. Juli 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Alte Senfmühle, Flensburg [#224023]
Datum
27. Juni 2021 14:08
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Alte Senfmühle Holm 45 24937 Flensburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224023 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224023/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Bea…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Alte Senfmühle, Flensburg [#224023]
Datum
27. Juni 2021 19:30
Status
Warte auf Antwort
image001.png
37,0 KB


Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Stadt Flensburg. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie unter folgendem Link einsehen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/... Mit freundlichen Grüßen
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Bescheid mit Verweigerung der Kontrollergebnisse.
Von
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Via
Briefpost
Betreff
Datum
13. Juli 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,0 MB
Bescheid mit Verweigerung der Kontrollergebnisse.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> gegen ihren Bescheid vom 12.07.2021 lege ich Widerspruch ein. Begründung: Ich hab…
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Alte Senfmühle, Flensburg [#224023]
Datum
2. August 2021 11:39
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> gegen ihren Bescheid vom 12.07.2021 lege ich Widerspruch ein. Begründung: Ich habe im vollen Umfang einen Anspruch auf Gewährung des von mir beantragten Informationszugangs. Diese Auffassung ist auch von einer am 29.08.2019 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 — 7 C 29.17) bestätigt worden. Sie können diese Entscheidung unter https:/www.lmtvet.bremen.de/lebensmit... abrufen. Das BVerwG hat in dieser Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Informationen über nicht zulässige Abweichungen von Lebensmittelrechtlichen Vorschriften unter den Auskunftsanspruch nach 8 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG fallen und entsprechende Kontrollberichte herauszugeben sind. Ihr Bescheid sabotiert mit dem VIG ein Bundesgesetz, das ausdrücklich meine Rechte als Verbraucher stärkt. Ihre Weigerung, die Kontrollberichte bereitzustellen, widerspricht der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers. Eine informierte Verbraucherentscheidung ist so nicht möglich. Sie setzen sich über ein Bundesgesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg. Ich werte das als Indiz, dass in Ihrer Behörde mangelnder Respekt vor Gesetzen herrscht. Einerseits ist ihre Ablehnungsbegründung in der Gesamtschau unzutreffend. Andererseits stützt sich ihre Argumentation in der Hauptsache darauf, dass der Antrag auf einem bestimmten Übertragungsweg gestellt wurde. Wäre die Anfrage beispielsweise per Briefpost gestellt worden, hätten Sie dann ausführlich aus den AGB der Deutschen Post AG zitiert? Aus dem PostG? Entgegen Ihrer Auffassung liegt eine Veröffentlichung im Internet nicht ausserhalb der Zwecke des VIG. Nach der Gesetzesbegründung dient das Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen im Interesse der Ermöglichung eigenberantwortlicher Entscheidungen von Verbrauchern am Markt. Den ungehinderten Informationszugang sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit dem Gesetzeszweck steht es im Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Gesetzt verfolgt nach § 1 VIG ausdrücklich das Ziel, den Markt transparenter zu gestalten, so dass in einer Internetpublikation eine Stärkung des des Verbraucherschutzes gesehen kann. Eine Weitergabe der angefragten Informationen ist zudem mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig. Auf welchem Weg ein Antrag nach dem VIG gestellt wurde, ist hinsichtlich ihrer Pflicht, diesem vollständig nachzukommen, irrelevant. Ich fordere Sie auf, mir unverzüglich die beiden letzten Kontrolltermine und Kontrollberichte zuzusenden. Ihre Behauptung einer zeitlich unbegrenzten Veröffentlichung ist falsch. Bei FragDenStaat heißt es hierzu wörtlich: "Das Verbraucherinformationsgesetz gibt allen Bürgerinnen und Bürgern Informationsanspruch zu Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen, die bis zu fünf Jahre in der Vergangenheit liegen. Ergebnisse zu Lebensmittelkontrollen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen – zu denen also kein Informationsanspruch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz mehr besteht – werden wir wieder von der Plattform entfernen." Hier wurde die vorgefertigte Antwort, die Sie kopiert haben, schlecht recherchiert oder vorsätzlich unkorrekt formuliert. Eine Informationsgewährung verletzt auch nicht das Grundrecht des angefragten Betriebes auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor, da der Informationszugang nach dem VIG geeignet ist, das Konsumverhalten der Verbraucher zu beeinflussen, und so mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil des betroffenen Unternehmens zu verändern. Dieser Eingriff ist allerdings aufgrund des überwiegenden Informationsinteresses der Verbraucher gerechtfertigt. Um unzumutbare Folgen für das betroffene Unternehmen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber hinreichende Schutzvorkehrungen, wie etwa in § 6 Abs. 4 VIG die Verpflichtung zur nachträglichen Richtigstellung bei der Herausgabe falscher Informationen, getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 GC 29.17 -, juris Rn. 48 bis 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 36 bis 38). Eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich auch nicht aus den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB und den hierzu vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen, wie etwa einem hinreichenden Gewicht der Verstöße und einer zeitlichen Befristung der Veröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 48 ff.). Diese für § 40 Abs. 1a LFGB geltenden Standards sind auf den Anspruch nach dem VIG nicht zu übertragen. Zwischen der aktiven behördlichen Information der gesamten Öffentlichkeit und der antragsbezogenen Informationsgewährung an eine Einzelperson bestehen grundlegende Unterschiede. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des VIG im Jahr 2008 davon ausgegangen, dass es sich dabei um zwei separate Teilbereiche handelt (BT-Drs. 16/5404, S.8: "zwei Säulen, die sich ergänzen"). Die beiden sich ergänzenden Teilsysteme des Informationsfreiheitsrechts folgen unterschiedlichen Rationalitäten und Zielsetzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24 f.). Das aktive Informationshandeln des Staates an alle Marktteilnehmer verschafft den übermittelten Daten eine breitere Beachtung und gesteigerte Wirkkraft. Dahinter bleibt die Informationsübermittlung an einzelne Personen im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Marktgeschehen quantitativ und qualitativ zurück. Einer späteren möglichen privaten Veröffentlichung fehlt die Autorität einer staatlichen Publikation. Aufgrund der aufgezeigten, dem Gesetzgeber bekannten Unterschiede lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen und Anforderungen (etwa hinsichtlich Schweregrad der Verstöße und zeitlicher Begrenzung) des § 40 Abs. 1a LFGB nicht auf das antragsgebundene Informationshandeln übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 25 und - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.). Das VIG verbietet zudem eine Weiterveröffentlichung der herauszugebenden Informationen nicht. Es ist daher unschädlich, dass übermittelten Informationen möglicherweise auf der Internetplattform "Topf Secret" eingestellt werden könnten. Eine solche mutmaßliche private Veröffentlichungshandlung wäre nicht Ihnen zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24). Das VIG regelt lediglich die Herausgabe der Informationen an den jeweiligen Antragsteller, also an mich. Eine Herausgabe von Beanstandungen in Verbindung mit einer rechtlichen Einordnung entfaltet auch keine "Prangerwirkung". Es ist - auch bei einer unterstellten Veröffentlichung auf der Plattform "Topf Secret" oder in einem sonstigen Medium - keine erhebliche Verschlechterung der Marktchancen der Antragstellerin zu erwarten. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des angefragten Betriebes, sich an die geltenen Vorschriften zu halten. Erst von ihm zu verantwortende Verstöße können überhaupt zu einer Veröffentlichung führen. Ihre Auskunftspflichten nach VIG sind wesentlich umfassender als die von Ihnen referenzierten Auskunftspflichten nach dem LFGB. Ihr Verweis auf das LFGB ist nicht statthaft. Zudem werden regelmäßig schwerwiegende Beanstandungen von den zuständigen Behörden gerade nicht veröffentlicht. Gilt das auch für Ihre Behörde? Beispiele für unterlassenes Behördenhandeln sind https://www.foodwatch.org/de/aktuelle... oder https://www.foodwatch.org/de/aktuelle.... Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben wurden oder werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Bitte erlauben Sie mir noch folgende Anmerkung: Sie decken Betriebe mit Schimmel im Kühlraum, Gammelfleisch im Döner, Schaben in allen Wachstumsstadien, mangelnder Personalhygiene, ... Dadurch benachteiligen Sie Betriebe mit vorbildlicher Lebensmittelhygiene. Das halte ich wettbewerbsrechtlich für problematisch. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224023 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224023/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Informationsgewährung Per Email Herrn [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Betreff: Informationsgewährung nac…
Von
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Betreff
Informationsgewährung
Datum
20. August 2021 09:08
Status
Warte auf Antwort
Per Email Herrn [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Betreff: Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Bezug: Unser Bescheid vom 12.07.2021 Sehr [geschwärzt], entsprechend unseres Bescheides vom 12.07.2021 gewähren wir Ihnen hiermit folgende Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG über den Betrieb „Alte Senfmühle, Holm 45, 24937 Flensburg “: Die letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen fanden am 13.09.2017 und am 17.09.2019 statt. Es sind im Rahmen dieser Kontrollen keine Beanstandungen festgestellt worden, bzw. keine Beanstandungen festgestellt worden, zu deren Veröffentlichung wir in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB berechtigt sind. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt]
Stadt Flensburg
Widerspruchsbescheid Der Widerspruch wird abgelehnt. Das wird wesentlich mit der Argumentation des Ursprungsbesch…
Von
Stadt Flensburg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. September 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Widerspruchsbescheid Der Widerspruch wird abgelehnt. Das wird wesentlich mit der Argumentation des Ursprungsbescheides begründet. Auf den Widerspruch selbst wird eigentlich nicht eingegangen. Beispiel: Im Widerspruch wurde darauf hingewiesen, dass die Behauptung einer zeitlich unbegrenzten Veröffentlichung falsch ist. Dennoch fabuliert die Behörde weiterhin von einer zeitlich unbegrenzten Veröffenlichung. Der Widerspruch enthält zudem zahlreiche Falschbehauptungen. Beispiele: "Sie machen geltend, dass über 'Topf Secret' keine automatische Veröffentlichung erfolgen würde, [...].". "Ferner führen Sie an, dass die Antragsteller die Antwort der Behörde regelmäßig per Post erhalten würden [...]." In meinem Realitätszweig einhält der Widerspruch keine derartigen Formulierungen. Anscheinend handelt sich wie bei den Ausgangsbescheiden um eine vorformulierte Standardantwort, die ungeachtet individueller Widerspruchsinhalte versendet wird.
<< Anfragesteller:in >>
Anforderung Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Anforderung Kontrollberichte
Datum
4. Oktober 2021
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Alte Senfmühle Holm 45 24937 Flensburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter "Beanstandungen" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als "geringfügig" oder "schwerwiegend"). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort per Briefpost. Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Bescheid auf Anfrage per Fax.
Von
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Via
Briefpost
Betreff
Datum
4. November 2021
Status
Warte auf Antwort
Bescheid auf Anfrage per Fax.
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kontr…
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
11. November 2021
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kontrollbericht zu Alte Senfmühle, Flensburg" vom 04.10.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Auskunft PER FAX Stadt Flensburg Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung Veterinärdienste Seh…
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Auskunft
Datum
26. Januar 2022
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
PER FAX Stadt Flensburg Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung Veterinärdienste Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Bescheid vom 03.11.2021 zu meiner VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Alte Senfmühle, Flensburg" vom 04.10.2021 per Fax wurde mir die postalische Zusendung der angeforderten Informationen angekündigt. Bis heute habe ich diese nicht erhalten. Bitte senden Sie mir sie umgehend zu. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Auskunft PER FAX Stadt Flensburg Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung Veterinärdienste Seh…
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Auskunft
Datum
22. März 2022
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
PER FAX Stadt Flensburg Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung Veterinärdienste Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Bescheid vom 03.11.2021 zu meiner VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Alte Senfmühle, Flensburg" vom 04.10.2021 per Fax wurde mir die postalische Zusendung der angeforderten Informationen angekündigt. Bis heute habe ich diese nicht erhalten. Bitte senden Sie sie mir umgehend zu. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
K L A G E [geschwärzt], – Kläger – g e g e n Stadt Flensburg, Die Oberbürgermeisterin, Veterinärdienste, Rathaus…
An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
4. Januar 2023
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status
K L A G E [geschwärzt], – Kläger – g e g e n Stadt Flensburg, Die Oberbürgermeisterin, Veterinärdienste, Rathausplatz 1, 24937 Flensburg – Beklagte – wegen: Anspruch auf Informationserteilung  vorläufiger Streitwert: 5.000 EUR Es wird unter Ankündigung folgender Anträge Klage erhoben: Die Beklagte/Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin/dem Kläger folgende Informationen zugänglich zu machen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Alte Senfmühle, Holm 45, 24937 Flensburg. 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Die Beklagte/Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung I Sachverhalt Am 04.10.2021 beantragte die Klägerin/der Kläger per Fax bei der Stadt Flensburg, Die Oberbürgermeisterin, Veterinärdienste die Zusendung folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Alte Senfmühle, Holm 45, 24937 Flensburg. 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. (Anlage K1). Am 03.11.2022 hat die Beklagte einen Bescheid erstellt, in dem sie die beantragte Auskunft nach Ablauf von 14 Tagen per Post in Aussicht stellt (Anlage K2). Bis zum heutigen Tage wurde die Auskunft trotz wiederholter Nachfragen und Ankündigung einer Untätigkeitsklage nicht erteilt. II Rechtliche Würdigung Der Klage ist stattzugeben, da sie zulässig und begründet ist. 1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Seit Antragstellung sind mehr als drei Monate vergangen, vgl. § 75 S. 2 VwGO. Ein zureichender Grund für den Nichtabschluss des Antrags wurde weder mitgeteilt noch ist ein solcher ersichtlich. 2. Die Klage ist auch begründet. Es besteht ein Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH bzw. § 2 Abs. 1 VIG. Es handelt sich hierbei im Grundsatz um einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang, der von “jedermann” geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1/14 –, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, juris Rn. 14). Das Urteil vom 13.07.2022 – 10 A 15/22 – des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungs­gerichtes bestätigt den Informationsanspruch. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um amtliche Informationen bzw. Umwelt- oder Verbraucherinformationen und der Antrag wurde bei einer informations­pflichtigen Stelle gestellt. Es greifen auch keine Ausschlussgründe, die dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen könnten. Die Behörde, der es obliegt, das Vorliegen von Ausschlussgründen darzulegen, hat sich in angemessener Frist sachlich hierzu nicht positioniert. Im Übrigen ist das Eingreifen potentieller Ausschlussgründe nicht ersichtlich. Jedenfalls überwiegt das Informationsinteresse. Einzelrichterübertragung und Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Mit der Übertragung auf einen Einzelrichter und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erkläre ich mich einverstanden.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 328/23 >>>>>>>>>> Klageeingangsschreiben des Gerichtes mit Bitte um Stellungnah…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 328/23
Datum
10. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Klageeingangsschreiben des Gerichtes mit Bitte um Stellungnahme zur Übertragung auf einen Einzelrichter und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Damit hatte ich mich bereits in der Klageschrift einverstanden erklärt. <<<<<<<<<< >>>>>>>>>> Festsetzung des Streitgegenstandswertes durch das Gericht. <<<<<<<<<< >>>>>>>>>> Beiladung des angefragten Betriebes durch das Gericht. <<<<<<<<<<
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 328/23 >>>>>>>>>> Anschreiben des Gerichtes. <<<<<<<<&l…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 328/23
Datum
12. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Anschreiben des Gerichtes. <<<<<<<<<< >>>>>>>>>> Kostenrechnung über 483 €. Den Kostenvorschuss ("Verfahrenspfand") gibt es zurück, wenn die Beklagte unterliegt. <<<<<<<<<<
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Auskunft auf Fax-Anfrage: - Kontrolle 17.09.2019: ca. 7 Feststellungen/Mängel - Kontrolle 05.10.2021: 6 Feststell…
Von
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort
Auskunft auf Fax-Anfrage: - Kontrolle 17.09.2019: ca. 7 Feststellungen/Mängel - Kontrolle 05.10.2021: 6 Feststellungen/Mängel
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 328/23 >>>>>>>>>> Anschreiben des Gerichtes. <<<<<<<<&l…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 328/23
Datum
13. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Anschreiben des Gerichtes. <<<<<<<<<< >>>>>>>>>> Stellungnahme der Beklagten. <<<<<<<<<< In der Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] g e g e n Stadt Flensburg - 10 A 328/23 - wird zunächst auf die Verfügung des Gerichtes vom 09.01 .2023 erklärt, dass beklagtenseits Einverständnis mit der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter besteht Auch gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehen diesseits keine Bedenken. I. Mit Antrag per Telefax vom 04.10.2021 erbat der Kläger die Mitteilung zu lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen nach dem VIG in Bezug auf das Unternehmen „Alte Senfmühle, Holm 45, 24937 Flensburg". Insbesondere verlangte der Kläger die Herausgabe etwaiger, wegen Beanstandungen entstandener Kontrollberichte. Mit Bescheid vom 03.11 .2021 erklärte die Beklagte, dass die begehrten Informationen dem Kläger per Bescheid binnen 14 Tagen, nach Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem betroffenen Betrieb, übersandt würden. Mit Schriftsatz vom 03.11.2021 wurde der betroffene Betrieb über das Auskunftsersuchen des Klägers nach dem VIG informiert. Der Betrieb wurde darum gebeten, gegebenenfalls Stellung in Bezug auf die Weitergabe der Informationen zu nehmen. Eine Stellungnahme des Betriebes erfolgte nicht. Dem Kläger gegenüber erging dennoch nicht die im Bescheid vom 03.11.2021 angekündigte Auskunftserteilung. Mit Schreiben vom 22.03.2022 erinnerte der Kläger die Beklagte an den Bescheid vom 03.11.2021 und erbat die Übersendung der entsprechenden Dokumente. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Mit Schriftsatz vom 04.01 .2023 erhob der Kläger beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage. Die Klage ging am 05.01.2023 bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 09.01.2023 zugestellt. Mit Bescheid vom 10.01.2023, postalisch versandt am 12.01 .2023, wurden dem Kläger die mit der Anfrage vom 04.10.2021 begehrten Informationen nebst den begehrten Kontrollberichten übersandt. II. Das Klagebegehren hat sich entsprechend nachträglich ededigt. Wegen der nach Klageerhebung erfolgten Bescheidung des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 lit. a) VIG dürfte eine Entscheidung des Gerichts nicht mehr erforderlich sein. Insoweit schließt sich die Beklagte bereits jetzt einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers, unter ausdrücklicher Erklärung der Übernahme der Kosten des Verfahrens, an. Im Auftrag gez. [geschwärzt]

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10 A 328/23 Sehr geehrte Damen und Herren, das Verfahren wird in der Hauptsache für erledigt erklärt. Erstattun…
An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
Von
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Betreff
10 A 328/23
Datum
18. Januar 2023
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, das Verfahren wird in der Hauptsache für erledigt erklärt. Erstattungsbetrag der Schlusskostenrechnung Bitte überweisen Sie den Erstattungsbetrag unter Angabe des Aktenzeichens auf mein Konto IBAN [geschwärzt] bei [geschwärzt] Kostenfestsetzungsantrag (§164 VwGO) Ich bitte um Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung mit Zustellungsklausel gegen die Beklagte über die von ihr nach der Schlusskostenrechnung zu übernehmenden Kosten zuzüglich 5,00 €, die sich wie folgt zusammensetzen: Porto 1,00 € Druckkostenpauschale für 8 DIN A4-Seiten 4,00 € Summe 5,00 € Zahlbar unter Angabe des Aktenzeichens auf mein Konto IBAN [geschwärzt] bei [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen,