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Klärschlammentsorgung; Phosphorrecycling

Anfrage an: Umweltbundesamt

In unserem Ortsteil ist die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage in Vorbereitung. Seitens der am Bau der Anlage interessierten Gesellschaften wird die Verbrennung des Klärschlamms mit anschließendem Recycling zur Rückgewinnung des Phosphors als alternativlos dargestellt.
Dies sei so in der Klärschlammverordnung des Bundes geregelt. Meine Fragen an Sie sind:

-- Die Notwendigkeit des Recyclings von Phosphor ist klar. Schreibt die Klärschlammverordnung tatsächlich vor, dass dazu der Klärschlamm vorher zwingend zu trocknen und zu verbrennen ist?
-- Falls ja: gibt es eine (definierte) Grenze, ab der sich eine solche Anlage wirtschaftlich rechnet?
-- Gibt es eine Vorschrift für die Kommunen, bis wann sie sich erklären müssen, wie/ mit sie das Phosphorrecycling abwickeln wollen?
-- Ist es mit den Vorgaben der Bundesregierung in Übereinstimmung zu bringen, sehr große zentrale Anlagen zu errichten und den Schlamm mit Lkw zur Verbrennung dorthin zu fahren?
-- Klärschlammverbrennungsanlage sind Anlagen zur Abfallverbrennung, die unter die 17. BImSchVO fallen. Welche planungsrechtlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein, um solche Anlagen errichten zu können? Darf eine solche Verbrennungsanlage in kurze Entfernungen zu Wohngebäuden errichtet werden?

Ergebnis der Anfrage

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bloß eine Eingangsnachricht erhalten. Inhaltlich ist noch gar nicht geklärt. Bei den beiden Anfragen an die Stadt Köln zum Planungsrecht habe ich überhaupt keine Reaktion erhalten bisher.
Danke für Ihre Unterstützung über dieses Tool
viele Grüße
Bruno Klais

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Dezember 2021
  • Frist
    11. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In unserem Ortste…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Klärschlammentsorgung; Phosphorrecycling [#234847]
Datum
8. Dezember 2021 11:38
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In unserem Ortsteil ist die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage in Vorbereitung. Seitens der am Bau der Anlage interessierten Gesellschaften wird die Verbrennung des Klärschlamms mit anschließendem Recycling zur Rückgewinnung des Phosphors als alternativlos dargestellt. Dies sei so in der Klärschlammverordnung des Bundes geregelt. Meine Fragen an Sie sind: -- Die Notwendigkeit des Recyclings von Phosphor ist klar. Schreibt die Klärschlammverordnung tatsächlich vor, dass dazu der Klärschlamm vorher zwingend zu trocknen und zu verbrennen ist? -- Falls ja: gibt es eine (definierte) Grenze, ab der sich eine solche Anlage wirtschaftlich rechnet? -- Gibt es eine Vorschrift für die Kommunen, bis wann sie sich erklären müssen, wie/ mit sie das Phosphorrecycling abwickeln wollen? -- Ist es mit den Vorgaben der Bundesregierung in Übereinstimmung zu bringen, sehr große zentrale Anlagen zu errichten und den Schlamm mit Lkw zur Verbrennung dorthin zu fahren? -- Klärschlammverbrennungsanlage sind Anlagen zur Abfallverbrennung, die unter die 17. BImSchVO fallen. Welche planungsrechtlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein, um solche Anlagen errichten zu können? Darf eine solche Verbrennungsanlage in kurze Entfernungen zu Wohngebäuden errichtet werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234847 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234847/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Umweltbundesamt
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu Klärschlammentso…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: Klärschlammentsorgung; Phosphorrecycling [#234847]
Datum
8. Dezember 2021 14:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu Klärschlammentsorgung/Phosphorrecycling. Ihr Antrag wird derzeit im Haus geprüft. Der Geschäftsgang im Haus wird durch den Bürgerservice koordiniert. Mit freundlichem Gruß
Umweltbundesamt
Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Informationsanfrage vom 08. Dezember 2021. Wir müssen Ihnen leider…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: Klärschlammentsorgung; Phosphorrecycling [#234847]
Datum
5. Januar 2022 16:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Informationsanfrage vom 08. Dezember 2021. Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass die Monats-Frist gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 UIG nicht eingehalten werden kann. Vor allem aufgrund der Feiertage und des Jahreswechsels und der damit verbunden Abwesenheiten dauert die Bearbeitung Ihrer Anfrage leider noch an. Wir bitten höflichst, dies zu entschuldigen. Nach Abstimmung mit unserer zuständigen Fachabteilung werden Sie innerhalb der nächsten zwei Wochen eine Antwort erhalten. Mit freundlichem Gruß
Umweltbundesamt
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG), Anfragenummer: 234847 Sehr Antragsteller/in beigefügten Bescheid v.…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG), Anfragenummer: 234847
Datum
11. Januar 2022 13:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in beigefügten Bescheid v. 11.01.2022 erhalten Sie vorab per E-Mail. Das Original geht Ihnen in den nächsten Tagen per Post zu. Mit freundlichen Grüßen

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Umweltbundesamt
Vorgaben zur Klärschlammverbrennung Der Informationszugang wurde gewährt, allerdings nur so weit, wie dem Umweltbu…
Von
Umweltbundesamt
Via
Briefpost
Betreff
Vorgaben zur Klärschlammverbrennung
Datum
23. Januar 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Informationszugang wurde gewährt, allerdings nur so weit, wie dem Umweltbundesamt diese Informationen vorlagen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Sodass nur ganz grundsätzliche - allgemein bekannte - Auskünfte gegeben wurden, wie z.B.: -- die Vorgabe zur Phosphorrück sei Technologie offen -- die Kommunen müssen bis 2023 berichten, wie sie Phosphor zurückgewinnen wollen -- die Frage nach notwendigen Abständen zwischen Klärschlammverbrennungsanlage und Wohnen wurde nicht beantwortet