Grundgesetz, Artikel 2, Absatz 2 vs persönlicher Kundenkontakt in Jobcentern während der Corona Pandemie
Nach welcher gesetzlichen Grundlage dürfen Mitarbeiter des Jobcenters zu persönlichem Kundenkontakt durch den Arbeitgeber gezwungen werden können im Hinblick auf die derzeitige Corona Pandemie und unter Berücksichtigung des Grundgesetzes, Artikel 2, Absatz 2?
Mitarbeiter des Jobcenters arbeiten nicht im medizinischen Bereich, in dem ein physischer Kontakt mit den Kunden per se erforderlich ist.
Kundengespräche können durchaus auf alternativen Wegen (per Telefon, per Skype) durchgeführt werden - so wie im Lockdown bereits geschehen.
Laut dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird durch Artikel 2, Absatz 2, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zugesichert.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Der Arbeitgeber hat außerdem eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern.
Selbst die Einhaltung der AHA-Regeln, die Impfung und ein Negativtest - sofern denn vorhanden - sind kein Garant für eine Nichtinfektion.
Das Risiko einer Infektion mit Corona - insbesondere durch länger andauernde Kontakte in Innenräumen - ist immer gegeben, nicht zu vergessen die Folgeschäden einer Erkrankung (Long-Covid), und schlimmstenfalls droht der Tod.
Das Recht des Kunden auf PERSÖNLICHE Beratung im Rahmen der Daseinsfürsorge darf nicht über das Recht des Mitarbeiters auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß GG Art 2, Absatz 2, gestellt werden.
Die Mitarbeiter dürfen nicht physisch (und psychisch durch die ständige Angst vor einer Infektion) benachteiligt werden.
Anfrage abgelehnt
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Datum2. Januar 2022
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5. Februar 2022
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