Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht
DirZA/ZA12 – Versammlungsrecht
1. Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht, insb. Dauer der Speicherung sowie Löschfristen.
2. Werden Akten angelegt zu den Anmeldern? Rechtsgrundlage? Löschfristen?
3. Werden Anmelder in polizeilichen Informationssystemen überprüft? Rechtsgrundlage?
4. Falls zutreffend, werden polizeiliche Erkenntnisse aus polizeilichen Informationssystemen zu den Akten der Anmelder genommen? Rechtsgrundlage? Löschfristen?
Ergebnis der Anfrage
Im Rahmen der Untätigkeitsklage (die das PP Köln vollständig zahlen muss) erfolgte eine Akteneinsicht bei der Behörde; vgl. Anhang vom 24.05.2022. Dort steht konkret:
1. Es werden Akten der Versammlungs-Anmelder in digitaler Form angelegt.
2. Ab einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 100 Personen erfolgt eine Überprüfung der Versammlungs-Anmelder.
3. Sofern Erkenntnisse über die Versammlungsleiter vorliegen, werden diese zu den Akten genommen, um eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der Versammlungsleiter gewährleisten zu können.
Das Verfahren nach IFG ist damit für mich abgeschlossen. Mangels persönlicher Betroffenheit (ich habe noch nie eine Versammlung angemeldet) kann ich hier nicht weiter klagen. Es müsste eine Person kostenlos Akteneinsicht nach DSGVO beim PP Köln beantragen (https://www.verbraucherzentrale.de/site…), die im besten Fall bereits seit vielen Jahren Veranstaltungen anmeldet. Voraussichtlich wird das Ergebnis sein, dass Aktenbestandteile noch nie gelöscht wurden und auch polizeiliche Auskünfte (die bei der Polizei möglicherweise bereits gelöscht sind), sich mangels Löschung weiterhin in den Akten der Versammlungsbehörde ZA 12 des PP Köln befinden.
In eigener Sache kann ich berichten (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/waffenr…), dass das identische Dez. ZA 12 des PP Köln in waffenrechtlichen Verfahren ebenfalls keine Löschungen durchführt und polizeiliche Altverfahren (Jugendsache aus 2007 (!) mit Einstellung) noch in waffenrechtlichen Akten gespeichert sind. Diese Altverfahren wurden in meinem Fall auf Anfrage der Polizei erneut an diese aus den waffenrechtlichen Akten beauskunftet, um die Löschfristen der Polizei zu umgehen.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum3. Mai 2022
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8. Juni 2022
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht [#248163]
- Datum
- 3. Mai 2022 11:58
- An
- Polizeipräsidium Köln
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- Polizeipräsidium Köln
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- Briefpost
- Betreff
- Akteneinsicht PP Köln
- Datum
- 24. Mai 2022
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht [#248163]
- Datum
- 8. Juni 2022 07:54
- An
- Polizeipräsidium Köln
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht“ [#248163]
- Datum
- 2. August 2022 09:43
- An
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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- AW: Vermittlung bei Anfrage „Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht“ [#248163]
- Datum
- 2. August 2022 09:54
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Empfangsbestätigung
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- Betreff
- Ihre E-Mail vom 02.08.2022, #248163
- Datum
- 8. August 2022 14:00
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- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- 209.2.3.1.5-5442/22 Speicherung im Bereich Versammlungsrecht #24863
- Datum
- 18. August 2022 09:17
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Az. ZA 24 - 13.05.01 - E 31/22 [#248163]
- Datum
- 6. September 2022 11:28
- An
- Polizeipräsidium Köln
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- Ihr Auskunftsersuchen
- Datum
- 7. September 2022 14:39
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- Polizeipräsidium Köln
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- Ihr IFG-Auskunftsersuchen
- Datum
- 23. September 2022 10:05
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Az. ZA 24 - 13.05.01 - E 31/22 [#248163]
- Datum
- 23. September 2022 11:03
- An
- Polizeipräsidium Köln
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Az. 209.2.3.1.5-5442/22 [#248163]
- Datum
- 23. September 2022 11:13
- An
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- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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- 209.2.3.1.5-5442/22 [#248163]
- Datum
- 27. September 2022 07:20
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- << Anfragesteller:in >>
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- AW: 209.2.3.1.5-5442/22 [#248163]
- Datum
- 26. Oktober 2022 23:33
- An
- Polizeipräsidium Köln
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht“ [#248163]
- Datum
- 22. November 2022 07:52
- An
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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- AW: Vermittlung bei Anfrage „Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht“ [#248163]
- Datum
- 22. November 2022 08:28
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- Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 31/22 [#248163]
- Datum
- 22. November 2022 16:02
- An
- Polizeipräsidium Köln
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- 209.2.3.1.5-5442/22 Nachfrage 23.09.2022 Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht
- Datum
- 28. November 2022 11:00
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- Erinnerung; Antrag vom 23.09.2022 (Nachfrage) auf Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht
- Datum
- 11. Januar 2023 11:00
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- Nochmalige Erinnerung; Antrag vom 23.09.2022 auf Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht
- Datum
- 7. Februar 2023 15:10
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- 209.2.3.1.5-5442/22 Nachfrage 23.09.2022 Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht
- Datum
- 27. März 2023 13:14
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- Polizeipräsidium Köln
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- Briefpost
- Betreff
- Klageerwiderung, VG Köln, 13 K 42/23
- Datum
- 31. März 2023
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(2) Es sollte nach allen vorhandenen Informationen zu den gestellten Fragen gefragt werden, nicht um die Beantwortung der Frage gebeten werden.