Sehr
geehrteAntragsteller/in
ihr Bescheid vom 27.07.2020 mit dem Aktenzeichen 0A 106 - VIG 64/2019 ist mir am 30.07.2020 zugegangen. Aus folgenden Gründen bin ich mit der darin getroffenen Entscheidung nicht einverstanden:
Mit meinem Antrag vom 16.01.2019 begehrte ich den Informationszugang in elektronischer Form, also per E-Mail. Davon dürfen Sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen; das Ermessen der Behörde nach S. 1 ist insofern eingeschränkt (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5). Sie möchten mir den Informationszugang entgegen meinem Antrag mittels Akteneinsicht im Amt gewähren. Einen Grund hierfür geben Sie nicht an. Mir ist auch kein solcher ersichtlich.
Bezüglich des wichtigen Grundes i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 VIG sind Sie darlegungspflichtig.
Vor diesem Hintergrund überrascht Ihr Bescheid meines Antrags. Denn das Abweichen von der beantragten Zugangsart ist als Ablehnung zu qualifizieren (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5).
Im dem von mir erstrittenen Beschluss OVG 12 S 17.19 (
https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrol…) vom 06.03.2020 kommt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zum Schluss, dass eine Veröffentlichung der Kontrollergebnisse im Internet durchaus zulässig ist:
“[…] Die Herausgabe der Kontrollberichte ist schließlich auch angemessen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dem ebenfalls nicht entgegen, dass hier die gewährte Information im Internet auf den Internetplattformen „Topf Secret“ und „FragDenStaat“ veröffentlicht werden soll. Zwar mag insbesondere durch eine Wei-terverwendung der Information im Internet die mittelbar-faktische Wirkung der Ver-breitung der Information durch Private für die Berufs- und Eigentumsfreiheit der Antragstellerin deutlich werden. Dies steht der Verfassungsmäßigkeit einer Heraus-gabe jedoch nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019, a.a.O. Rn. 47 ff.; OVG Münster, a.a.O. Rn. 59; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 13. Dezem-ber 2019 – 10 S 2614/19 – juris Rn. 16 f. und – 10 S 1891/19 – juris Rn. 39 f.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzge-ber unter anderem mit § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 VIG Schutzvorkeh-rungen geschaffen hat, die auch hier ausschließen, dass durch die Veröffentlichung der Kontrollberichte für die Antragstellerin unzumutbare Folgen zu erwarten sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 52; OVG Münster, a.a.O. Rn. 57). Im Übrigen stünde die Verweigerung der Herausgabe der Kontrollberichte mit Blick auf die beabsichtigte Verwendung kaum mit § 2a IWG in Einklang, nach dem die einem Zugangsanspruch unterliegenden Informationen grundsätzlich weiterverwendet werden dürfen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 2614/19 - juris Rn. 17). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin widerspricht die Informationserteilung vor dem Hintergrund der von ihr angenommenen Veröffentlichung der Kontrollbe-richte im Internet auch nicht dem Geist des Gesetzes. Vielmehr steht es mit dem Gesetzeszweck in Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 14). Sofern die Veröffentlichung für die Antragstellerin zu negativen Fol-gen führt, wird dies zudem dadurch relativiert, dass sie die negativen Öffentlich-keitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 29. August 2019, a.a.O., juris Rn. 50 m.w.N.). […]”
“[…] (cc) Es ist schließlich nicht davon auszugehen, dass der Antrag des Beigeladenen rechtsmissbräuchlich ist. Durch § 4 Abs. 4 VIG soll der informationspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie auf querulatorische Begehren ermöglicht werden (vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 12). Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag des Beigeladenen eine dieser Voraussetzungen erfüllt, bestehen nicht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Beigeladene habe seinen An-trag über die benannte Internetplattform gestellt, die es ermögliche, nicht über-dachte, massenhaft auch mit falschen Namen versehene Anträge zu stellen oder sich als staatliche Organe auszugeben, überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil keine Zweifel an der Identität des Beigeladenen bestehen, der sich zudem mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten einverstanden erklärt hat. Anhalts-punkte dafür, dass sein Antrag Teil einer massenhaft gestellten Anfrage in Bezug auf die in dem betreffenden Unternehmen der Antragstellerin durchgeführten letz-ten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen ist, bestehen ebenfalls nicht. […]”
Eine Akteneinsicht vor Ort in Berlin möchte ich daher nicht in Anspruch nehmen und bitte um die Zusendung der Kontrollberichte wie ursprünglich beantragt.
Daher lege ich gegen den Bescheid hiermit Widerspruch ein und bitte um erneute Prüfung der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 43830
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Antragsteller/in Antragsteller/in
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