Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014

Anfrage an: Universität Hamburg

Eine Übersicht aller In den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen an die Hochschule mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung, Empfänger der Zuwendung sowie gefördertem Projekt bzw. Veranstaltung, sofern der Zuwendungsbetrag 1000 Euro überschreitet.
Wenn möglich, senden Sie mir diese Daten bitte in maschinenlesbarem Format (z.B. als Excel- oder csv-Datei).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Februar 2015
  • Frist
    22. März 2018
  • 11 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Universität Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014 [#8598]
Datum
5. Februar 2015 11:25
An
Universität Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Eine Übersicht aller In den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen an die Hochschule mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung, Empfänger der Zuwendung sowie gefördertem Projekt bzw. Veranstaltung, sofern der Zuwendungsbetrag 1000 Euro überschreitet. Wenn möglich, senden Sie mir diese Daten bitte in maschinenlesbarem Format (z.B. als Excel- oder csv-Datei).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Universität Hamburg
Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Ema…
Von
Universität Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz
Datum
9. Februar 2015 16:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Email. Auskunft darüber, welche Informationen wir Ihnen zur Verfügung stellen können und ob bzw. in welcher Höhe Gebühren erhoben werden, erhalten Sie in Kürze. Freundliche Grüße Alexandra Abeling Alexandra Abeling Universität Hamburg Stabsstelle Recht Lz. -R 12- Hochschulrecht und Universitätsorganisation Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Mittelweg 177 20148 Hamburg Raum S 4060 Tel.: 040-42838-4401 Fax: 040-42838-3343 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> http://www.uni-hamburg.de/ Diese E-Mail könnte vertrauliche und/oder geschützte Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser Mail ist nicht gestattet. This e-mail may contain confidential and/or privileged information. If you are not the intended recipient (or have received this e-mail in error) please notify the sender immediately and destroy this e-mail. Any unauthorised copying, disclosure or distribution of the material in this e-mail is strictly forbidden.
Universität Hamburg
WG: Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz
Sehr geehrter Herr Semsrott, bzgl. Ihrer Anfrage nach dem Transparenz…
Von
Universität Hamburg
Betreff
WG: Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz
Datum
2. März 2015 14:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, bzgl. Ihrer Anfrage nach dem Transparenzgesetz kann ich Ihnen nun folgende Auskunft geben: Die Universität berichtet -wie andere Behörden auch- zweimal jährlich an die FHH (Finanzbehörde) die sog. "Veröffentlichung des Berichtes über Zuwendungen in Form von Sponsoring, Spenden und mäzenatischen Schenkungen"; allerdings erst ab einem Wert von 5.000 €. Zugang zu diesen Daten kann Ihnen gebührenfrei gewährt werden. Für eine Zurverfügungstellung weiterer Daten (Spenden/ Zuwendungen ab einem Wert von 1.000 €) wäre aufgrund des Umfangs und des hohen hieraus resultierenden Personal- und Arbeitszeitaufwandes eine Gebühr anzusetzen; der genaue Betrag ist schwer abzuschätzen, dürfte sich jedoch allein durch die Kosten des Personaleinsatzes auf mindestens 200 € belaufen, die Höchstgebühr läge bei 500 €. Die personenbezogenen Daten (insb. Namen des Spenders/ Zuwendungsgebers) werden geschwärzt. Bitte teilen Sie uns mit, welche Variante der Auskunft sie nach den beschriebenen Möglichkeiten erhalten möchten. Freundliche Grüße Alexandra Abeling Alexandra Abeling Universität Hamburg Stabsstelle Recht Lz. -R 12- Hochschulrecht und Universitätsorganisation Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Mittelweg 177 20148 Hamburg Raum S 4060 Tel.: 040-42838-4401 Fax: 040-42838-3343 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> http://www.uni-hamburg.de/ Diese E-Mail könnte vertrauliche und/oder geschützte Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser Mail ist nicht gestattet. This e-mail may contain confidential and/or privileged information. If you are not the intended recipient (or have received this e-mail in error) please notify the sender immediately and destroy this e-mail. Any unauthorised copying, disclosure or distribution of the material in this e-mail is strictly forbidden. Von: Abeling, Alexandra Gesendet: Montag, 9. Februar 2015 16:16 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Email. Auskunft darüber, welche Informationen wir Ihnen zur Verfügung stellen können und ob bzw. in welcher Höhe Gebühren erhoben werden, erhalten Sie in Kürze. Freundliche Grüße Alexandra Abeling Alexandra Abeling Universität Hamburg Stabsstelle Recht Lz. -R 12- Hochschulrecht und Universitätsorganisation Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Mittelweg 177 20148 Hamburg Raum S 4060 Tel.: 040-42838-4401 Fax: 040-42838-3343 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> http://www.uni-hamburg.de/ Diese E-Mail könnte vertrauliche und/oder geschützte Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser Mail ist nicht gestattet. This e-mail may contain confidential and/or privileged information. If you are not the intended recipient (or have received this e-mail in error) please notify the sender immediately and destroy this e-mail. Any unauthorised copying, disclosure or distribution of the material in this e-mail is strictly forbidden.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: WG: Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#8598] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre…
An Universität Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: WG: Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#8598]
Datum
2. März 2015 14:38
An
Universität Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir zunächst die Berichte an die Finanzbehörde zusenden könnten. Auf eine Anfertigung weiterer Daten verzichte ich vorerst. Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 8598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Universität Hamburg
WG: Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#8598] Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre Anfrage hin darf ich …
Von
Universität Hamburg
Betreff
WG: Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#8598]
Datum
5. März 2015 14:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre Anfrage hin darf ich Ihnen nunmehr einen Link sowie die angefügten pdf-Dateien senden. Im Link http://www.hamburg.de/sponsoring sind die Spendenberichte von 2014 aller Behörden einsehbar; die Spenden und Zuwendungen an die UHH sind dort unter den Berichten der "Behörde für Wissenschaft und Forschung" angegeben. Die Meldungen der Halbjahre von 2013 finden Sie als pdf-Dateien in Tabellen-Form. Für das Jahr 2012 ist ein Bericht nicht vorhanden, da die Berichtspflicht erst seit 2013 besteht und wir entsprechend keine Tabellen wie für 2013 und 2014 vorliegen haben. Diese Daten müssten nachträglich einzeln abgerufen und zusammengestellt werden, so dass eine Gebühr erhoben werden müsste. Wie bereits in der letzten Email dargelegt, würde die Gebühr insbesondere ausgehend vom Personalaufwand berechnet werden. Es ist davon auszugehen, dass auch in den Folgejahren unter dem oben angefügten Link die Spenden- bzw. Sponsoringberichte aller Behörden aufgeführt werden, so dass Sie für diese Auskunft in Zukunft nicht (mehr) den Weg über die Einzel-Behörden bzw. Einrichtungen gehen müssen. Freundliche Grüße Alexandra Abeling Alexandra Abeling Universität Hamburg Stabsstelle Recht Lz. -R 12- Hochschulrecht und Universitätsorganisation Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Mittelweg 177 20148 Hamburg Raum S 4060 Tel.: 040-42838-4401 Fax: 040-42838-3343 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> <<E-Mail-Adresse>> http://www.uni-hamburg.de/ Diese E-Mail könnte vertrauliche und/oder geschützte Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser Mail ist nicht gestattet. This e-mail may contain confidential and/or privileged information. If you are not the intended recipient (or have received this e-mail in error) please notify the sender immediately and destroy this e-mail. Any unauthorised copying, disclosure or distribution of the material in this e-mail is strictly forbidden.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: WG: Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#8598] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre …
An Universität Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: WG: Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#8598]
Datum
12. März 2015 18:16
An
Universität Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Die Sponsoring-Übersicht auf hamburg.de ist mir bekannt. In den Listen sind viele der Namen der Sponsoren jedoch nicht genannt. Ich gehe davon aus, dass für die Publikation der Namen der Sponsoren nach dem Transparenzgesetz keine Einwilligung der Sponsoren nötig ist und möchte Sie daher bitten, mir auch die jeweiligen Namen der Sponsoren zuzusenden, sofern es sich bei ihnen um juristische Personen handelt. Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 8598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Universität Hamburg
AW: Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#8598] Sehr geehrter Herr Semsrott, bei jedem Spender/Zuwendungsge…
Von
Universität Hamburg
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#8598]
Datum
10. April 2015 12:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, bei jedem Spender/Zuwendungsgeber wird -auf Veranlassung der Finanzbehörde- ein Einverständnis zur Offenlegung des Namens einzeln und persönlich abgefragt. Alle Spender/Zuwendungsgeber, die in der Tabelle nicht namentlich benannt sind, haben also eine Nennung explizit abgelehnt. Gem. § 4 Abs. 3 HmbTG ist auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn (...) Nr. 3 "die oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat". Soweit ich Ihre Email als einen solchen Antrag auslege, besteht durch die Mitteilung, nicht genannt werden zu wollen, keine Einwilligung in die Übermittlung. Gem. HmbDSG und BDSG fallen unter den Begriff "personenbezogene Daten" -anders als in vielen anderen Ländern- zwar nur solche natürlicher Personen. Dies bedeutet zunächst aber nur, dass sich juristische Personen nicht auf das (Hamburgische oder Bundes-) Datenschutzgesetz berufen können. Es können aber datenschutzrechtliche (Schutz-) Ansprüche aus allgemeinem grundrechtsgeschützten Persönlichkeitsrecht bestehen, so dass die den Datenschutzgesetzen zugrunde liegenden Abwägungsgrundsätze einem allgemeinen Grundrechtsschutz zugrunde gelegt werden; weiter kann das Datenschutzgesetz Anwendung finden, wenn der Informationsgehalt eines Datums über eine juristische Person auf eine natürliche Person "durchschlägt", etwa wenn von der juristischen Person auf einzelne natürliche Personen hinter dieser juristischen Person gefolgert werden kann. Im Transparenzgesetz gibt es keine Legaldefinition zu personenbezogenen Daten, wie es im Datenschutzgesetz zu finden ist. Insofern bleibt unklar, ob auch Daten juristischer Personen bei Auslegung des Transparenzgesetzes nicht ohnehin unter personenbezogene Daten fallen. Im Übrigen können Informationen zu Spenden und Zuwendungen juristischer Personen unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dieser Unternehmen fallen. In diesem Fall besteht gem. § 7 HmbTG eine Ausnahme von der Informationspflicht. Entscheidend bleibt für uns letztlich die -schriftliche- ausdrückliche Ablehnung einer Nennung, die wir respektieren. Gemäß § 14 Abs. 1 HmbTG kann der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit angerufen werden, wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihrem Anspruch auf Information nicht hinlänglich nachgekommen wurde, Ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass Sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten haben. Kontaktinformationen erhalten Sie im untenstehenden Link, die Emailadresse lautet <<E-Mail-Adresse>> . https://www.datenschutz-hamburg.de/wir-ueber-uns-kontakt/wie-erreichen-sie-uns.html Freundliche Grüße Alexandra Abeling
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: AW: Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#8598] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre …
An Universität Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#8598]
Datum
10. April 2015 12:10
An
Universität Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung bitten. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 8598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014" [#8598]
Datum
10. April 2015 12:12
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/8598 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, dass die Universität Hamburg dazu verpfichtet ist, die Namen der juristischen Personen zu nennen, die der Hochschule Geld haben zukommen lassen. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Universität nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 8598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Semsrott, im Anhang finden Sie unser Schreiben von heute an die Universität Hamburg. Mit freu…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014" [#8598]
Datum
16. April 2015 17:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, im Anhang finden Sie unser Schreiben von heute an die Universität Hamburg. Mit freundlichen Grüßen
Universität Hamburg
Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich voraussichtlich bis zum 31.05.2016 in Mutterschutz- und Elternzei…
Von
Universität Hamburg
Betreff
Automatische Antwort: <SPAMVERDACHT>AW: AW: Vermittlung bei Anfrage "Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014" [#8598]
Datum
12. Juni 2015 19:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich voraussichtlich bis zum 31.05.2016 in Mutterschutz- und Elternzeit. Bitte wenden Sie sich an Herrn Drexler <<E-Mail-Adresse>> unter der Durchwahl -5544. Ihre Email wird nicht weitergeleitet. Viele Grüße Alexandra Abeling
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> der Datenschutzbeauftragte hatte sich in Sachen meiner IFG-Anfrage an die Uni…
An Universität Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage "Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014" [#8598]
Datum
12. Juni 2015 19:45
An
Universität Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> der Datenschutzbeauftragte hatte sich in Sachen meiner IFG-Anfrage an die Uni Hamburg nach Sponsorenlisten an gewandt. Kann ich von Ihnen darauf noch mit einer Antwort rechnen? Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Anfragenr: 8598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> ich möchte Sie nochmals bitten, mir eine Antwort auf meine Anfrage zuzusenden.…
An Universität Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014" [#8598]
Datum
16. Juli 2015 12:41
An
Universität Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich möchte Sie nochmals bitten, mir eine Antwort auf meine Anfrage zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Anfragenr: 8598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Universität Hamburg
Bis einschließlich 17.07.2015 bin ich im Büro nicht erreichbar. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an mei…
Von
Universität Hamburg
Betreff
Automatische Antwort: <SPAMVERDACHT>AW: Vermittlung bei Anfrage "Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014" [#8598]
Datum
16. Juli 2015 12:41
Status
Warte auf Antwort
Bis einschließlich 17.07.2015 bin ich im Büro nicht erreichbar. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an meinen Vertreter Herrn Eddicks, den Sie unter 42838.4149 oder <<E-Mail-Adresse>> erreichen können. Ihre Nachricht wird nicht weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Universität Hamburg
Sehr geehrter Herr Semsrott, eine Antwort werden wir Ihnen alsbald zukommen lassen. Bitte geben Sie mir hierfür e…
Von
Universität Hamburg
Betreff
AW: <SPAMVERDACHT>AW: Vermittlung bei Anfrage "Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014" [#8598]
Datum
29. Juli 2015 16:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, eine Antwort werden wir Ihnen alsbald zukommen lassen. Bitte geben Sie mir hierfür eine E-Mail-Adresse außerhalb des Internetportals oder eine postalische Adresse auf. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe beim HmbBfDI (D3/2015/25-IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, nach ausführlichen Gesprächen und einem i…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe beim HmbBfDI (D3/2015/25-IFG)
Datum
29. Juli 2015 17:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, nach ausführlichen Gesprächen und einem intensiven fachlichen Austausch mit der Rechtsabteilung der Universität Hamburg können wir Ihnen nun mitteilen, dass sich die Universität zeitnah bei Ihnen melden und Ihnen voraussichtlich eine inhaltliche Antwort übersenden wird. Sollten Sie mit der Antwort inhaltlich nicht zufrieden sein, können Sie sich wieder an uns wenden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre Eingabe beim HmbBfDI (D3/2015/25-IFG) [#8598] Sehr geehrt<< Anrede >> gerne können Sie mir …
An Universität Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Eingabe beim HmbBfDI (D3/2015/25-IFG) [#8598]
Datum
30. Juli 2015 12:48
An
Universität Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> gerne können Sie mir die Antwort an <<E-Mail-Adresse>> schicken. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 8598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: AW: Ihre Eingabe beim HmbBfDI (D3/2015/25-IFG) [#8598] Sehr geehrt<< Anrede >> haben Sie meine E-M…
An Universität Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: AW: Ihre Eingabe beim HmbBfDI (D3/2015/25-IFG) [#8598]
Datum
22. August 2015 13:40
An
Universität Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> haben Sie meine E-Mail bekommen? Bitte senden Sie die Antwort auf meine Anfrage an <<E-Mail-Adresse>> oder, falls dies nur postalisch möglich ist, an die unten angegebene Postadresse. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 8598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre Eingabe beim HmbBfDI (D3/2015/25-IFG) [#8598] Sehr geehrt<< Anrede >> vor zweieinhalb Monate…
An Universität Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Eingabe beim HmbBfDI (D3/2015/25-IFG) [#8598]
Datum
11. Oktober 2015 16:29
An
Universität Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vor zweieinhalb Monaten haben Sie angekündigt, dass sich die Uni für eine inhaltliche Antwort auf meine Anfrage nach Zuwendungsdaten melden wird. Dies ist bisher nicht geschehen. Ich möchte Sie daher nochmals um Beantwortung meiner Anfrage bitten. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 8598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe mich noch mal an die Universität Hamburg gewandt. Man hat mir versichert, d…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014" [#8598] (D3/2015/25-IFG)
Datum
22. Oktober 2015 13:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe mich noch mal an die Universität Hamburg gewandt. Man hat mir versichert, dass eine Antwort unmittelbar bevorsteht. Sollte bis Ende nächster Woche keine entsprechende Antwort eingegangen sein, so werden wir die Prüfung formaler Schritte einleiten. Ich bitte daher auch um Nachricht, falls Sie in der Zwischenzeit eine Antwort erhalten sollten. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Frau Geinitz, sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren oben genannten Bescheid auf mei…
An Universität Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
30. November 2015
An
Universität Hamburg
Status
Sehr geehrte Frau Geinitz, sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren oben genannten Bescheid auf meine HmbTG-Anfrage vom 5. Februar 2015 lege ich hiermit Widerspruch ein. Für die Universität Hamburg besteht grundsätzlich Informationspflicht nach dem Hamburger Transparenzgesetz. Eine gegensätzliche vertragliche Vereinbarung mit Partnern der Hochschule berührt diese gesetzliche Informationspflicht nicht. Die Universität ist daher zur Auskunft verpflichtet. Dem stehen auch nicht die schutzwürdigen Interessen derjenigen Personen entgegen, die Zuwendungen an die Hochschule geleistet haben. Denn personenbezogene Daten Sinne von § 4 HmbTG werden nicht verletzt, soweit es um Zuwendungen von juristische Person geht, die hier alleine interessieren. Denn ein „Durchschlagen“ des Informationsgehaltes eines Datums über eine juristische Person auf die dahinter stehende natürliche Person ist nur unter engen Voraussetzungen denkbar, so wenn eine enge finanzielle, personelle oder geschäftliche Verflechtung (LG Bonn ZIP 1984, 181) zwischen beiden besteht, beispielsweise bei der „Ein-Mann-GmbH“ (BGH NJW 1986, 2505). Dass eine derartige Verflechtung in allen hier in Rede stehenden Fällen besteht, wird mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus wäre auch dann nicht die Folge, dass ein Auskunftsanspruch nicht besteht. Denn bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und des Informationsinteresses des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die begehrten Daten aus der Sozialsphäre der Betroffenen stammen und nicht aus der Privat- oder Intimsphäre, die ungleich stärkeren Schutz genießt. Zudem ist in diesem Fall §5 Nr. 7 HmbTG nicht einschlägig. Es wird bestritten, dass es sich bei den angeforderten Informationen über Zuwendungen an die Hochschule um Daten der Grundlagenforschung und anwendungsbezogenen Forschung handelt. Daten über Zuwendungen an die Hochschule fallen damit nicht unter den Schutzbereich des HmbTG. Jedenfalls die in dem Bericht über die von den Behörden und Ämtern der Freien und Hansestadt Hamburg angenommen privaten Zuwendungen in Form von Sponsoring, Spenden und mäzenatischen Schenkungen ab 5.000 € im Einzelwert als "Allgemeine Wissenschaftsförderung für Medizin“ oder fakultätsübergreifendes „Projekt“ bezeichneten Zuwendungen lassen keinerlei Bezug zu Grundlagenforschung und anwendungsbezogener Forschung erkennen. Schließlich ist auch eine Übersicht der Zuwendungen aus dem Jahr 2012 auszuhändigen. Das Vorhandensein oder Fehlen einer Berichtspflicht im fraglichen Zeitraum ist für die Informationspflicht nach dem HmbTG unerheblich. Denn für die Auskunftspflicht kommt es allein darauf an, dass Informationen der Hochschule vorliegen – unabhängig davon, ob sie in Form eines „Berichts“ präsentiert werden oder nicht. Ich gehe zudem davon aus, dass Ihr Schreiben nach der Schwärzung Ihrer personenbezogenen Daten veröffentlicht und weitergegeben werden kann. Sollten Sie dem Auskunftsersuchen nicht entsprechen, werden wir den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen
Universität Hamburg
Eingabe von Herrn Semsrott wg. Spenden an die Universität Hamburg Sehr geehrter Herr Drexler, Herr Semsrott hat s…
Von
Universität Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Eingabe von Herrn Semsrott wg. Spenden an die Universität Hamburg
Datum
9. Dezember 2015
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,7 MB
Sehr geehrter Herr Drexler, Herr Semsrott hat sich nach § 14 HmbTG an den HmbBfDI gewandt, weil er der Ansicht ist, dass seine Anfrage zu Unrecht abgelehnt wurde. Der Petent hat am 5.2.2014 bei der Universität Hamburg Zugang zu einer Liste von Zuwendungen in den Jahren 2012 bis 2014 an die Universität Hamburg beantragt. Um Datenschutzprobleme zu vermeiden, hat der Petent seinen Antrag beschränkt auf Zuwendungen, die durch juristische Personen erfolgten. Dieser Antrag wurde mit Antwort vom 10.4.2015 abschlägig beschieden. Der Petent hat daraufhin den HmbBfDI angerufen. Mit Schreiben vom 16.4.2015 haben wir zu der Angelegenheit Stellung genommen. Wir hielten die Begründung der Universität Hamburg nicht für überzeugend und haben dies ausführlich unter Verweis auf ergangene Rechtsprechung dargelegt. In der Folge geschah monatelang nichts, wohl auch aufgrund eines Personalwechsels. Ich habe in der Zwischenzeit immer wieder Kontakt zur Universität Hamburg aufgenommen und mich nach dem Sachstand erkundigt. Mit Bescheid vom 4.11.2015, also nach rund sieben Monaten, wurde der Antrag des Petenten dann abgelehnt. In der Absage beruft sich die Universität Hamburg auf eine gegebene Vertraulichkeitszusage und den Schutz des Ausnahmegrunds § 5 Nr. 7 HmbTG, der die Forschungsfreiheit gewährleisten soll. Die Antwort und ihr Zustandekommen sind zu kritisieren. 1. Dauer des Verfahrens Die Dauer des Verfahrens ist problematisch. Sofern es aufgrund von Arbeitsspitzen oder krankheitsbedingten Ausfällen in einzelnen Fällen zur nicht fristgerechten Bearbeitung von Fällen kommt, ist dies kein Grund für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde. Liegen allerdings strukturelle Defizite vor, wird also zum Beispiel ein Workflow entworfen und für verpflichtend erklärt, der in der Regel zu derartig verzögerten Entscheidungen führt, so ist dies problematisch. Sollte es sich bei den Ursachen der Verzögerung um ein strukturelles Defizit handeln, so bitten wir um Vorschläge, wie dies zukünftig vermieden werden soll. In der Zukunft müssen neun Monate währende Zeiträume bis zur belastbaren Erstentscheidung jedenfalls vermieden werden. Die Überschreitung der Höchstfrist um das fast zehnfache sollte sich nicht wiederholen. 2. Forschungsfreiheit nach § 5 Nr. 7 HmbTG Die Ablehnung des Informationszugangs für Zuwendungen, die die Universität Hamburg von juristischen Personen erhalten hat, wird unter anderem mit der Berufung auf § 5 Nr. 7 HmbTG begründet, welcher die Forschungsfreiheit schützen soll. Es ist aber unklar, in welcher Hinsicht die Bekanntgabe der Informationen in die Forschungsfreiheit eingreifen könnte. Der Forschungsbegriff ist in § 5 Nr. 7 HmbTG ebenso zu verstehen wie in Art. 5 Abs. 3 GG, also als „geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ (vgl. BVerfGE 35, 79). Als subjektives Abwehrrecht schützt das Grundrecht neben dem Forschungsprozess einschließlich seiner Vorbereitung insbesondere die Entscheidung über die Verbreitung der Forschungsergebnisse (VG Köln, Urt. v. 6.12.2012 – 13 K 2679/11, Rn. 30 m.w.N.). Erfasst sind dabei sowohl der Forschungsprozess als auch die Forschungsergebnisse (Bü.-Drs. 20/4466, S. 18). Die Rechtsprechung versteht den Begriff äußerst weit: „Gleichermaßen geschützt sind mit anderen Worten alle Aktivitäten der Forschung mit allen vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten. Dazu zählen insbesondere die Planung wissenschaftlicher Vorhaben, d. h. die Forschungsplanung, das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebotes, die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit, also das Abstimmen der Forschungsvorhaben und der Lehrangebote aufeinander, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsvorhaben, ferner die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Forschungsvorhaben und Lehrveranstaltungen, insbesondere ihre haushaltsmäßige Betreuung einschließlich der Mittelvergabe, die Errichtung und der Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen, die Festsetzung der Beteiligungsverhältnisse bei wissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben, die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen. Schließlich sind hierher auch die Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter zu rechnen.“ – OVG NRW, Urt. v. 18.8.2015 – 15 A 97/13, Rn. 51. Selbst bei einem derartig weiten Begriffsverständnis sind allgemeine Zuwendungen an Hochschulen, die nicht an bestimmte Forschungsvorhaben gekoppelt sind, nicht erfasst. Der ablehnende Bescheid führt zwar etwas zum Ablehnungsgrund aus, hält sich dann aber nicht daran. Es dürfte offensichtlich sein, dass die Auskunftserteilung über die Herkunft allgemeiner Zuwendungen, die in der Übersicht gekennzeichnet sind als „Allgemeine Wissenschaftsförderung“ wahlweise für die Universität insgesamt oder ein bestimmtes Studienfach, keine Auswirkungen auf die Forschungsfreiheit haben kann. Es bleibt unklar und wird im Bescheid auch gar nicht ausgeführt, inwiefern es Auswirkungen auf die Forschungsfreiheit der mathematischen Fakultät oder gar der Kinder-Uni Hamburg haben könnte, wenn der Name einer juristischen Person bekannt würde, die für diesen Zweck Geld gespendet hat. Wir sehen daher im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Auskunftsantrags keinen Raum für die Anwendbarkeit von § 5 Nr. 7 HmbTG. 3. Vertraulichkeitszusage Soweit die Universität Hamburg vorträgt, dass die Ablehnung einer Nennung durch die Spender für sie entscheidend und zu respektieren sei, kann dieser Aussage nicht gefolgt werden. Die Vorgaben, welche Informationen an Antragsteller herauszugeben sind und welche nicht, ergeben sich aus dem Gesetz. Die Universität Hamburg ist dem Gesetz verpflichtet und hat die Vorgaben zu befolgen. Die Einwilligung Betroffener ist dem Datenschutz im Rahmen von Auskunftsanträgen vorbehalten und dort in § 4 Abs. 3 Nr. 3 HmbTG als eine von vier möglichen Rechtsgrundlagen für die Übermittlung genannt. Liegt keine Einwilligung vor, so bedeutet dies nur, dass eine Offenbarung aufgrund von § 4 Abs. 3 Nr. 3 HmbTG ausscheidet. Keinesfalls können daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen eines anderen oder gar aller Erlaubnis- oder Verbotstatbestände des HmbTG gezogen werden (siehe dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.6.2013 – OVG 12 B 9.12, Rn. 41). Vorliegend sind aber gar keine personenbezogenen Daten betroffen, da es sich ausschließlich um Zuwendungen von juristischen Personen handelt. Bei der Begründung im Ablehnungsbescheid handelt es sich um eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Wird erklärt, dass Zusagen an Vertragspartner ausnahmsweise höherrangig zu bewerten seien, wird letztlich die Bindung an das Gesetz in Frage gestellt. Es ist ganz allgemeine Meinung, dass Verschwiegenheitszusagen unter der Geltung eines Informationsfreiheitsgesetzes gegen geltendes Recht verstoßen und daher nach § 134 BGB nichtig sind (VG Stuttgart, Urt. v. 17.5.2011 – 13 K 3505/09, Rn. 70; VGH Hessen, Beschl. v. 31.10.2013 – 6 A 1734/13.Z, Rn. 23; HmbBfDI, TB HmbIFG 2010/2011, Kap. 4.8; Beaucamp, NordÖR 2014, 149, 150 f.). Die Universität verhält sich damit rechtswidrig, wenn sie unter Geltung eines Informationsfreiheitsgesetzes umfassende Vertraulichkeitszusagen an Spender gibt, obwohl diese aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht einzuhalten sind. Derartige Vertragsbrüche sollten vermieden werden. Die richtige Strategie zur Vermeidung eines Vertragsbruchs ist aber nicht der anschließende Gesetzesbruch. Vielmehr sollte die Praxis umgehend eingestellt werden, Spendern Zusagen zu machen, die sich nicht einhalten lassen und so eine Vertraulichkeit zuzusichern, die nicht gewährt werden kann. 4. Vertraulichkeit des Ablehnungsbescheids Auf Befremden ist die Aussage der Universität gestoßen, dass der Petent „unter anderem“ aufgrund der Tatsache, dass personenbezogene Daten enthalten seien, das Schreiben nicht an Dritte weitergeben dürfe. Diese Aussage ist in mehrerer Hinsicht unzutreffend. Personenbezogene Daten – insbesondere amtliche Kontaktdaten wie im Ablehnungsbescheid enthalten – sind alles andere als unantastbar. Vielmehr ist ihr Schutz nach der Rechtsprechung des BVerwG sogar besonders leicht zu überwinden (vgl. BVerwG, DuD 2008, 696). Welche anderen Schutzgüter über personenbezogene Daten hinaus betroffen sein könnten, wird nicht weiter dargelegt, so dass eine Auseinandersetzung mit dieser Aussage gar nicht möglich ist. 5. Ergebnis In ihrer ersten Ablehnung hat die Universität sich noch auf den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Beides war schon auf den ersten Blick fernliegend. Nachdem dies in unserem Schreiben vom 16.4.2015 umfangreich dargelegt wurde, beruft sich die Universität Hamburg in der Ablehnung vom 4.11.2015 auf die Ausnahme des § 5 Nr. 7 HmbTG, der – obwohl naheliegend für eine Universität – bislang noch nie Gegenstand der rechtlichen Erörterung war. Ich bitte um Beachtung, dieser Rechtsauffassung im Rahmen der Widerspruchsbescheidung. Der Petent erhält eine Kopie dieses Schreibens. Mit freundlichen Grüßen
Universität Hamburg
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o.g. Widerspruch vom 30.11.2015 erlässt die Universität Hamburg den folgend…
Von
Universität Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
9. März 2016
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,6 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o.g. Widerspruch vom 30.11.2015 erlässt die Universität Hamburg den folgenden Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Sie tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Mit Bescheid vom 04.11.2015 lehnte die Universität Hamburg Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 05.02.2015 teilweise ab. Auf die Begründung dieses Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 04.11.2015 bei der Post aufgegeben. Mittels Schreiben vom 30.11.2015, eingegangen am 03.12:2015, haben Sie gegen den Bescheid vom 04.11.2015 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine vertragliche Vereinbarung die Informationspflicht nach dem HmbTG nicht berühre. Bei den angeforderten Informationen handele es sich nicht um Daten der Grundlagenforschung und anwendungsbezogenen Forschung. Es sei eine Übersicht der Zuwendungen aus dem Jahr 2012 auszuhändigen. II. Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Die Universität Hamburg ist nicht verpflichtet, die angefragten Informationen gegen dem ausdrücklichen Willen der Spender herauszugeben. Unter der Wahrung der gesetzgeberischen Wertung des HmbTG- es besteht keine Veröffentlichungspflicht- ist und war die Universität Harnburg dazu berechtigt, entsprechende vertragliche Zusagen zu gewähren. Eine nach § 134 BGB nichtige Verschwiegenheitszusage liegt damit nicht vor. Des Weiteren ist der Anspruch nach § 5 Nr. 7 HmbTG ausgeschlossen. Die nach Art. 5 Abs. 3 GG zu schützende Wissenschaft und Forschung führt zu einer Ausnahme von der im HmbTG niedergelegten Informationspflicht. Geschützt sind alle Aktivitäten der Forschung mit allen vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten. Dazu zählt insbesondere die haushaltsmäßige Betreuung zur Sicherung der Durchführung von Forschungsvorhaben. Die Finanzierung durch die Werbung von Drittmitteln ist eine unmittelbare wissenschaftsrelevante Angelegenheit und notwendige Voraussetzung für den Bereich der Forschung. Diese wird durch die Herausgabe der angefragten Informationen tangiert: werden entgegen dem ausdrücklichen Willen der Spender Informationen herausgegeben, ist mit dem Absehen von weiteren Finanzierungen zu rechnen. Der Auskunft der Zuwendungen aus dem Jahr 2012 steht zudem entgegen, dass sich der Anspruch nach dem HmbTG lediglich aufvorhandene Informationen erstreckt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 3 Abs. 2 GebG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 S. 3 HmbVwVfG. Die Verwaltungsgebühr für dieses erfolglose Widerspruchsverfahren wird gemäߧ 1 Gebührenordnung für das Hochschulwesen vom 05. Dezember 1994 und der dazugehörigen Anlage A Nr. 7 in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Widerspruchsbescheids der Universität Hamburg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Harnburg erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage Wir vertreten den Kläger, ordnungsgemäße Originalvollmacht ist beigefügt. Namens und im Auftrag des Klägers …
An Universität Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
1. April 2016
An
Universität Hamburg
Status
2,0 MB
Wir vertreten den Kläger, ordnungsgemäße Originalvollmacht ist beigefügt. Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2016 zu verpflichten, dem Kläger eine Übersicht aller in den Jahren 2013 und 2014 erhaltenen Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen an die Beklagte mit dem Namen des jeweiligen Geldgebers, der Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung sowie gefördertem Projekt bzw. geförderter Veranstaltung, sofern der Zuwendungsbetrag 1.000 Euro überschreitet, zur Verfügung zu stellen. Begründung: Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskünfte nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz. A) Sachverhalt Mit E-Mail vom 5. Februar 2015 bat der Kläger die Beklagte um Übersendung folgender Informationen: „Eine Übersicht aller In den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen an die Hochschule mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung, Empfänger der Zuwendung sowie gefördertem Projekt bzw. Veranstaltung, sofern der Zuwendungsbetrag 1000 Euro überschreitet.“ Beweis: Kopie der E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 5. Februar 2015 Anlage K1 Mit Schreiben vom 4. November 2015 übersandte die Beklagte dem Kläger vier Spendenberichte, nämlich einen für jedes Halbjahr der Jahre 2013 und 2014. Für das Jahr 2012, so teilte die Beklagte weiter mit, sei kein Bericht vorhanden. Im Übrigen wies die Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Beweis: Kopie des Bescheids der Beklagte vom 4. November 2015 Anlage K2 Der Kläger rief gegen diese Entscheidung den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an, der den Bescheid der Be-klagten mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 kritisierte. Beweis: Kopie des Schreibens des Hamburgischen Beauf-tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 9. Dezember 2015 Anlage K3 Außerdem legte der Kläger gegen den Bescheid er Beklagten mit Schreiben vom 30. November 2015 Widerspruch ein. Beweis: Abschrift des Widerspruchs des Klägers an die Be-klagte vom 30. November 2015 Anlage K4 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2016 zurück. Beweis: Kopie des Widerspruchsbescheids der Beklagten an den Kläger vom 9. März 2016 Anlage K5 Zu dem Widerspruchsbescheid der Beklagten nahm der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Schreiben vom 23. März 2015 Stellung. Beweis: Kopie des Schreibens des Hamburgischen Beauf-tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 23. März 2015 Anlage K6 Da die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Informationszugang nicht erfüllen wollte, wurde nun die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfor-derlich. B) Rechtliche Würdigung Der den klägerischen Antrag vom 5. Februar 2015 ablehnende Bescheid vom 4. November 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 9. März 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übersendung der im Antrag genannten Informationen aus § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 7 HmbTG. Hiernach hat jede Person Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Infor-mationen der auskunftspflichtigen Stellen. I. Passivlegitimation Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie ist daher auskunfts-pflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1, § 1 Abs. 2 HmbTG. II. Informationen der auskunftspflichtigen Stelle Bei den im Antrag genannten Informationen handelt es sich um Informati-onen im Sinne von § 2 Abs. 1 HmbTG. Die Beklagte hat vorgerichtlich mit-geteilt, dass lediglich die auf das Jahr 2012 bezogenen Informationen bei ihr nicht (mehr) vorliegen. Insofern ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Jahre 2013 und 2014 diese Informationen bei der Beklagten vorhanden sind. Im Hinblick auf das Jahr 2012 verfolgt der Kläger sein Begehren nicht weiter. III. Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen Dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang steht auch kein gesetz-licher Ausnahmetatbestand entgegen. Die Beklagte hat sich vorgerichtlich lediglich auf eine angeblich den jeweiligen Zuwendungsgebern gegenüber gemachte Vertraulichkeitszusage sowie auf ihre Forschungsfreiheit berufen. Dies kann einen Ausschluss des Informationszugangs nicht rechtfertigen. Weitere Ausschlusstatbestände sind nicht ersichtlich. Im Einzelnen: 1. Vertraulichkeitszusage Soweit die Beklagte behauptet, den Zuwendungsgegenübern eine Ver-traulichkeitszusage gemacht zu haben, wird dies mit Nichtwissen bestritten. Es ist letztlich aber auch nicht erheblich, weil eine solche Vertraulich-keitszusage nicht geeignet ist, den Anspruch des Klägers auf Informations-zugang einzuschränken. Das Gesetz erkennt eine solche Zusage nicht als Ausnahmetatbestand an. Jenseits gesetzlicher Ausnahmetatbestände kann eine solche Zusage das Recht Dritter auf Informationszugang nicht ein-schränken, andernfalls läge ein (stets unzulässiger) Vertrag zu Lasten Dritter vor: „Die Beklagte kann sich auch nicht in genereller Weise den gesetzlichen Pflichten zur Erteilung von Auskünften dadurch entziehen, dass sie im Verhältnis zu den betroffenen Dritten jenen vertraglich oder auf andere Weise Vertraulichkeit zusichert. Die gesetzliche Pflicht zur Gewährung von Einsicht in umweltrelevante Daten kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht umgangen werden (§ 134 BGB).“ (VGH Kassel, Beschl. v. 31. Oktober 2013, Az.: 6 A 1734/13.Z, Rn. 23 – Juris; ), sowie: „Sonstige vertragliche Regelungen, die den Informationszugangsan-spruch der Klägerin in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich und wären im Rahmen einer privatrechtlichen Verein-barung ohnehin gemäß § 134 BGB nichtig, da es grundsätzlich rechtlich nicht möglich ist, den Anwendungsbereich des IFG und ein sich daraus ergebendes Informationszugangsrecht über die Ausnahmevorschriften des IFG hinaus durch vertragliche Vereinbarung zu beschränken (vgl. Berger/Roth/Scheel, IFG Kommentar zu § 1 Rdnr. 83).“ (VG Stuttgart, Urt. v. 17. Mai 2011, Az. 13 K 3505/09, Rn. 70 – Juris). Gründe, weshalb die Informationen gleichwohl einem gesetzlichen Ver-traulichkeitsschutz unterfallen könnten, hat die Beklagte vorgerichtlich nicht mitgeteilt. Sie sind auch nicht erkennbar. 2. Forschungsfreiheit Auch der Ausnahmetatbestand aus § 5 Nr. 7 HmbTG ist hier nicht einschlä-gig. Nach diesem Ausnahmetatbestand besteht keine Informationspflicht „für Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung“. Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift sicherstellen, dass „in Würdigung der Wissenschaftsfreiheit Forschungsprozesse und -ergebnisse geschützt werden.“ Die so definierte Forschungsfreiheit wird durch den beantragten Informa-tionszugang des Klägers aber gar nicht berührt. Der Kläger begehrt Infor-mationen über „Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbe-zuwendungen an die Beklagte“. Werden ihm diese Informationen mitgeteilt, so wird dadurch die Forschungstätigkeit der Beklagten nicht beeinträchtigt. In der Auslegung der Beklagten liefe § 5 Nr. 7 HmbTG auf eine Be-reichsausnahme für Hochschulen allgemein hinaus, die vom Gesetzgeber erkennbar nicht intendiert war. Die Formulierung in § 5 Nr. 7 HmbTG macht deutlich, dass der Gesetzgeber nicht jede Tätigkeit, die unter die grundgesetzliche Forschungsfreiheit fällt, vom Informationszugang aus-nehmen wollte. Tatsächlich hat er den Informationszugang nur für den Bereich der „Grundlagenforschung“ und der „anwendungsbezogenen For-schung“ eingeschränkt. Dadurch soll verhindert werden, dass über den Umweg des Transparenzgesetzes Dritte an Forschungsergebnisse gelangen könnten, die gar nicht, noch nicht oder nicht auf diesem Weg an die Öffentlichkeit gelangen sollen. Auch könnte der Prozess der Forschung selbst gestört werden, wenn sich die beteiligten Wissenschaftler mit Infor-mationszugangsanträgen Dritter befassen müssten. Der Forschung sollte ein geschützter Raum eingeräumt werden, in dem sie sich von Dritten un-behelligt entfalten können sollte. Zu diesem notwendigerweise geschützten Raum gehört freilich nicht die Information, wer in der Vergangenheit an die Universität welche finanziellen Zuwendungen gemacht hat. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Universität Hamburg
Urteil Klage stattgegeben
Von
Universität Hamburg
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Betreff
Urteil
Datum
17. April 2018
Status
Warte auf Antwort
Klage stattgegeben
Universität Hamburg
Berufung
Von
Universität Hamburg
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Briefpost
Betreff
Berufung
Datum
6. Juli 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Berufungserwiderung
An Universität Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Berufungserwiderung
Datum
6. September 2018
An
Universität Hamburg
Status

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Universität Hamburg
Urteil Oberverwaltungsgericht
Von
Universität Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Urteil Oberverwaltungsgericht
Datum
19. Februar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen

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