Berechtigungsmanagement und Zugriffe der Bundesagentur für Arbeit/der Jobcenters

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor kurzem stellte ich bereits eine Anfrage bezgl. Weitergabe von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.
In der Antwort der LDA Hamburg hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/jobcenter-gibt-daten-dritter-an-youtuber-weiter-1/#-
konnte ich entnehmen, dass auch fremde Jobcenter nach wie vor auf die Datensätze von Arbeitlosen zugreifen können.

Daher fordere ich folgende Informationen an:
* Warum ist hier kein entsprechendes Berechtigungsmanagement eingerichtet? Wenn jemand in Hamburg einen Job sucht, hat z. B.
das Jobcenter in Sachsen oder das Jobcenter in Bayern keinerlei berechtigtes Interesse auf den Datensatz überhaupt zugreifen zu können/müssen.
Mir persönlich ist hier auch bereits ähnliches widerfahren und mir wurde schon vor Jahren versichert, dass diese Praktiken nicht mehr möglich sind.
Laut LDA Hamburg sind sie es aber dennoch.
* Gibt es Bestrebungen die Daten von Arbeitssuchenden/Arbeitslosen besser vor Missbrauch und unberechtigten Zugriff etwa durch fremde Jobcenter,
Arbeitgeberservices oder ähnliches zu schützen?
* Besagte Parteien können ebenfalls auf Datensätze zugreifen, wenn die Arbeitslosen schon lange wieder in einem Arbeitsverhältnis stehen.
* Wie lange werden die Daten von Arbeitslosen (Lebenslauf, Empfang von Arbeitslosengeld) bei der Bundesagentur bzw. bei Jobcentern gespeichert? Ab wann werden
Zugriffe generell beschränkt (wenn überhaupt)?

Freundliche Grüße
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. November 2022
  • Frist
    20. Dezember 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Dame…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Berechtigungsmanagement und Zugriffe der Bundesagentur für Arbeit/der Jobcenters [#263410]
Datum
16. November 2022 17:43
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, vor kurzem stellte ich bereits eine Anfrage bezgl. Weitergabe von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter. In der Antwort der LDA Hamburg hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/jobcenter-gibt-daten-dritter-an-youtuber-weiter-1/#- konnte ich entnehmen, dass auch fremde Jobcenter nach wie vor auf die Datensätze von Arbeitlosen zugreifen können. Daher fordere ich folgende Informationen an: * Warum ist hier kein entsprechendes Berechtigungsmanagement eingerichtet? Wenn jemand in Hamburg einen Job sucht, hat z. B. das Jobcenter in Sachsen oder das Jobcenter in Bayern keinerlei berechtigtes Interesse auf den Datensatz überhaupt zugreifen zu können/müssen. Mir persönlich ist hier auch bereits ähnliches widerfahren und mir wurde schon vor Jahren versichert, dass diese Praktiken nicht mehr möglich sind. Laut LDA Hamburg sind sie es aber dennoch. * Gibt es Bestrebungen die Daten von Arbeitssuchenden/Arbeitslosen besser vor Missbrauch und unberechtigten Zugriff etwa durch fremde Jobcenter, Arbeitgeberservices oder ähnliches zu schützen? * Besagte Parteien können ebenfalls auf Datensätze zugreifen, wenn die Arbeitslosen schon lange wieder in einem Arbeitsverhältnis stehen. * Wie lange werden die Daten von Arbeitslosen (Lebenslauf, Empfang von Arbeitslosengeld) bei der Bundesagentur bzw. bei Jobcentern gespeichert? Ab wann werden Zugriffe generell beschränkt (wenn überhaupt)? Freundliche Grüße << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263410 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263410/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Datenschutz bei der Bundesagentur für Arbeit # 15-302 II#0912 Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte u…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Datenschutz bei der Bundesagentur für Arbeit # 15-302 II#0912
Datum
1. Dezember 2022 15:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte um Kenntnisnahme des Schreibens im Anhang. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Datenschutz bei der Bundesagentur für Arbeit # 15-302 II#0912 [#263410]
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwo…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenschutz bei der Bundesagentur für Arbeit # 15-302 II#0912 [#263410]
Datum
11. September 2023 19:07
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Dummerweise zeigen diese Anfragen: https://fragdenstaat.de/anfrage/jobcenter-gibt-daten-dritter-an-youtuber-weiter-2/ https://fragdenstaat.de/anfrage/jobcenter-gibt-daten-dritter-an-youtuber-weiter-1/ https://fragdenstaat.de/anfrage/jobcenter-gibt-daten-dritter-an-youtuber-weiter/ das Verschriftlichung nicht genügt und diese Maßnahmen nicht ausreichend scheinen. Selbst, wenn etwas passiert scheint niemand verantwortlich zu sein und es auch keine Konsequenzen für den Mitarbeiter zu geben, der die Dame, weil sie den "falschen Ehemann" hatte gedoxxt hat. So häufig ziehen AN nicht um und technisch wäre es durchaus möglich, hier eine Beschränkung einzubauen, wenn diese Person umziehen kann und möchte das auf ihr Profil von allen Jobcentern zugegriffen wird. Das auf Profile zugegegriffen werden kann und wird, die gerade keine Leistungen beziehen und das deutschlandeweit inkl. des Arbeitgeberservices scheint genauso lax wie beispielsweise https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/polizei-datenbanken-missbrauch-datenkriminalitaet-abfragen-daten-schutz/ Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>