Bezifferung Amtshandlungen nach § 13 LIFG
Als aufmerksamer Leser der Internetseite „FragDenStaat“ muss ich feststellen das Anfragen sehr lapidar von der Stadtverwaltung Trier mit
„Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass nach § 13 LIFG sind für Amtshandlungen nach dem LIFG Gebühren erhoben werden können.“
beantwortet werden? Dies schreckt Fragesteller davon ab weiter nachzuhaken. In neueren Anfragen wird nicht einmal die Höhe der voraussichtlichen Verwaltungsgebühr beziffert.
RPL Landesrecht Online
Jetzt meine Fragen:
Unter welchen Punkt laut AllgGebVerzV RP 2007 fällt folgende Anfrage?
Welche Kosten entstehen ihrer Einschätzung daraus?
Geschwindigkeitsmessgeräte zur Tempokontrolle in der Stadt Trier
https://fragdenstaat.de/anfrage/geschwindigkeitsmessgerate-zur-tempokontrolle-in-der-stadt-trier-1/
Unter welchen Punkt laut AllgGebVerzV RP 2007 fällt folgende Anfrage?
Welche Kosten entstehen ihrer Einschätzung daraus?
Ampelschaltungs Stadt Trier
https://fragdenstaat.de/anfrage/ampelschaltungs-stadt-trier/
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen (§ 5 LIFG) bekommen Sie selbstverständlich meinen Identitätsnachweis durch meine Meldeadresse anbei.
Anfrage erfolgreich
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Datum15. Januar 2016
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16. Februar 2016
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