Bezifferung Amtshandlungen nach § 13 LIFG

Anfrage an: Stadtverwaltung Trier


Als aufmerksamer Leser der Internetseite „FragDenStaat“ muss ich feststellen das Anfragen sehr lapidar von der Stadtverwaltung Trier mit

„Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass nach § 13 LIFG sind für Amtshandlungen nach dem LIFG Gebühren erhoben werden können.“

beantwortet werden? Dies schreckt Fragesteller davon ab weiter nachzuhaken. In neueren Anfragen wird nicht einmal die Höhe der voraussichtlichen Verwaltungsgebühr beziffert.

RPL Landesrecht Online

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ta6/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=7&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-AllgGebVerzVRP2007pAnlage&doc.part=G&toc.poskey=#focuspoint

Jetzt meine Fragen:

Unter welchen Punkt laut AllgGebVerzV RP 2007 fällt folgende Anfrage?
Welche Kosten entstehen ihrer Einschätzung daraus?

Geschwindigkeitsmessgeräte zur Tempokontrolle in der Stadt Trier
https://fragdenstaat.de/anfrage/geschwindigkeitsmessgerate-zur-tempokontrolle-in-der-stadt-trier-1/

Unter welchen Punkt laut AllgGebVerzV RP 2007 fällt folgende Anfrage?
Welche Kosten entstehen ihrer Einschätzung daraus?

Ampelschaltungs Stadt Trier
https://fragdenstaat.de/anfrage/ampelschaltungs-stadt-trier/

Entsprechend den gesetzlichen Regelungen (§ 5 LIFG) bekommen Sie selbstverständlich meinen Identitätsnachweis durch meine Meldeadresse anbei.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Januar 2016
  • Frist
    16. Februar 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Als aufmerksa…
An Stadtverwaltung Trier Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bezifferung Amtshandlungen nach § 13 LIFG [#12528]
Datum
15. Januar 2016 14:32
An
Stadtverwaltung Trier
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Als aufmerksamer Leser der Internetseite „FragDenStaat“ muss ich feststellen das Anfragen sehr lapidar von der Stadtverwaltung Trier mit „Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass nach § 13 LIFG sind für Amtshandlungen nach dem LIFG Gebühren erhoben werden können.“ beantwortet werden? Dies schreckt Fragesteller davon ab weiter nachzuhaken. In neueren Anfragen wird nicht einmal die Höhe der voraussichtlichen Verwaltungsgebühr beziffert. RPL Landesrecht Online http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ta6/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=7&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-AllgGebVerzVRP2007pAnlage&doc.part=G&toc.poskey=#focuspoint Jetzt meine Fragen: Unter welchen Punkt laut AllgGebVerzV RP 2007 fällt folgende Anfrage? Welche Kosten entstehen ihrer Einschätzung daraus? Geschwindigkeitsmessgeräte zur Tempokontrolle in der Stadt Trier https://fragdenstaat.de/anfrage/geschwindigkeitsmessgerate-zur-tempokontrolle-in-der-stadt-trier-1/ Unter welchen Punkt laut AllgGebVerzV RP 2007 fällt folgende Anfrage? Welche Kosten entstehen ihrer Einschätzung daraus? Ampelschaltungs Stadt Trier https://fragdenstaat.de/anfrage/ampelschaltungs-stadt-trier/ Entsprechend den gesetzlichen Regelungen (§ 5 LIFG) bekommen Sie selbstverständlich meinen Identitätsnachweis durch meine Meldeadresse anbei.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Trier
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage im Rahmen des LIFG vom 15.01.2016 betreffend "Bezifferung Amtshandl…
Von
Stadtverwaltung Trier
Betreff
Betreff: Bezifferung Amtshandlungen nach § 13 LIFG [#12528]
Datum
18. Januar 2016 09:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage im Rahmen des LIFG vom 15.01.2016 betreffend "Bezifferung Amtshandlungen nach § 13 LIFG" ist hier eingegangen. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen (§ 5 LIFG) benötigen wir aber einen Identitätsnachweis. Wir bitten Sie daher um die Übermittlung Ihrer Meldeadresse. Diese war Ihrer Mail vom 15.01.2016 nicht erkennbar beigefügt. Mit freundlichen Grüssen Bernd Pulm Stadtverwaltung Trier Zentrales Organisations- und Informationstechnologieamt (10) Am Augustinerhof 54290 Trier Telefon: 0651-7181102 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> ========================================================================================= Hinweis: Diese E-Mail kann vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail ist nicht gestattet. Der rechtsverbindliche elektronische Schriftverkehr mit der Stadt Trier ist über diese E-Mail-Adresse derzeit noch nicht möglich. =========================================================================================
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> hier meine Postanschrift: Antragsteller/in Antragsteller/in << Adress…
An Stadtverwaltung Trier Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Betreff: Bezifferung Amtshandlungen nach § 13 LIFG [#12528]
Datum
18. Januar 2016 09:57
An
Stadtverwaltung Trier
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> hier meine Postanschrift: Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 12528 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Stadtverwaltung Trier
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 15.01.2016 bezieht sich im Wesentlichen auf die Kostenmitteilungen b…
Von
Stadtverwaltung Trier
Betreff
Bezifferung Amtshandlungen nach § 13 LIFG [#12528]
Datum
18. Januar 2016 11:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 15.01.2016 bezieht sich im Wesentlichen auf die Kostenmitteilungen bei Anfragen nach dem LIFG, die Ihrer Meinung nach dazu dienen, die Fragesteller "abzuschrecken". Das sehen wir nicht so. Die Fragesteller bitten in ihrer ersten Mail regelmäßig um eine Eingangsbestätigung, die wir auch schnellstmöglich erteilen wollen. Zu diesem Zeitpunkt, also dem Versand der Eingangsbestätigung, können wir selbst die Kostenfrage noch nicht abschließend klären, da die Fragen häufig komplexer und u.U. mehrere Ämter betroffen sind. Außerdem ergeben sich häufig weitere Rückfragen bzw. Klärungsbedarf, so dass erst im Prozess der konkreten Beantwortung der Anfrage nach LIFG genauere Kosteneinschätzungen möglich werden. Diese konkrete Kostenbenennung teilen wir dann im Laufe der Anfrage dem Fragesteller oder der Fragestellerin mit. Er oder sie haben dann die Möglichkeit, die Anfrage entweder zu stoppen oder zu forcieren. Die Kostenmitteilung in der Eingangsbestätigung ist also lediglich ein erster Hinweis. Über die tatsächliche Kostenhöhe wird ggf. später informiert. Von daher ist es auch nicht möglich, ihre Frage hinsichtlich der Kosten zu den Anfragen # 12514 und # 12517 zu beantworten. Die eine Anfrage ist zurückgezogen worden und die Zweite derzeit in der Bearbeitung. Wir hoffen, Ihre Anfrage damit abschließend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüssen Bernd Pulm Stadtverwaltung Trier Zentrales Organisations- und Informationstechnologieamt (10) Am Augustinerhof 54290 Trier Telefon: 0651-7181102 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> ========================================================================================= Hinweis: Diese E-Mail kann vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail ist nicht gestattet. Der rechtsverbindliche elektronische Schriftverkehr mit der Stadt Trier ist über diese E-Mail-Adresse derzeit noch nicht möglich. =========================================================================================