Braunkohletagebau Garzweiler II Hauptbetriebsplan ab 01.01.2023

aufgrund der zeitlichen Nähe der Genehmigung zum Jahresbeginn unverzüglich - also sofort, weil aktuell:

1. den Genehmigungsbescheid für den Hauptbetriebsplan Garzweiler II ab 01.01.2023

2. den vollständigen, genehmigten Hauptbetriebsplan Garzweiler II mit Gültigkeit vom 01.01.2023 an inklusive sämtlicher Anlagen.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    8. Dezember 2022
  • Frist
    10. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
Uwe Brustmeier
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
Braunkohletagebau Garzweiler II Hauptbetriebsplan ab 01.01.2023 [#264987]
Datum
8. Dezember 2022 16:25
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aufgrund der zeitlichen Nähe der Genehmigung zum Jahresbeginn unverzüglich - also sofort, weil aktuell: 1. den Genehmigungsbescheid für den Hauptbetriebsplan Garzweiler II ab 01.01.2023 2. den vollständigen, genehmigten Hauptbetriebsplan Garzweiler II mit Gültigkeit vom 01.01.2023 an inklusive sämtlicher Anlagen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier Anfragenr: 264987 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264987/ Postanschrift Uwe Brustmeier << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier
Bezirksregierung Arnsberg
UIG Anfrage Hauptbetriebsplan Garzweiler Sehr geehrter Herr Brustmeier, mit E-Mail vom 08.12.2022 haben Sie nach d…
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
UIG Anfrage Hauptbetriebsplan Garzweiler
Datum
14. Dezember 2022 18:00
Status
Warte auf Antwort
image001.png
10,4 KB


Sehr geehrter Herr Brustmeier, mit E-Mail vom 08.12.2022 haben Sie nach dem Genehmigungsbescheid zu dem Hauptbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler ab dem 01.01.2023 gefragt. Am 08.12.2022 ist die Zulassung des genannten Hauptbetriebsplans erfolgt. Hierzu verweise ich gerne auf unsere Homepage der Bezirksregierung Arnsberg, wo Sie die Zulassung des Antrags finden: https://www.bra.nrw.de/presse/hauptbetriebsplanzulassung-fuer-tagebau-garzweiler-bis-2025-erteilt Die RWE Power hat zwischenzeitlich verschiedene Unterlagen auf ihrer Unternehmens-Homepage veröffentlicht. Darunter befinden sich neben dem Antrag des Hauptbetriebsplans u.a. ein Luftbild des Tagebaus mit der eingezeichneten Betriebsplangrenze. Die Unterlagen sind unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.rwe.com/nachbarschaft/nachbarschaftsinformationen/hauptbetriebsplan-tagebau-garzweiler Mit freundlichen Grüßen
Uwe Brustmeier
AW: UIG Anfrage Hauptbetriebsplan Garzweiler [#264987] Guten Tag, Ihre Auskunft auf eine private Hompage mit ausg…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
AW: UIG Anfrage Hauptbetriebsplan Garzweiler [#264987]
Datum
31. Dezember 2022 10:20
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ihre Auskunft auf eine private Hompage mit ausgewählten, nicht vollständigen Dokumenten, für die der Homepagebetreiber auch keine Gewähr übernimmt, ersetzt in keiner Weise meine Frage nach den vollständigen Unterlagen des Hauptbetriebsplans. Ich mache Sie nochmals darauf aufmerksam, dass Sie nach IFG NRW verpflichtet sind, mir die angefragten Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen - und zwar inzwischen unverzüglich! Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier Anfragenr: 264987 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264987/
Bezirksregierung Arnsberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
31. Dezember 2022 10:21
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bezirksregierung Arnsberg
UIG Anfrage vom 31.12.2022 Sehr geehrter Herr Brustmeier, anbei übersende ich Ihnen die Antragsunterlagen der RWE…
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
UIG Anfrage vom 31.12.2022
Datum
10. Januar 2023 20:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Brustmeier, anbei übersende ich Ihnen die Antragsunterlagen der RWE Power zum Hauptbetriebsplan Garzweiler für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2025 gemäß dem beiliegenden Anlagenverzeichnis. 1. Die Anlagen 08.2, 08.3, 09.2, 11.5.1, 11.5.2, 12.1.1, 12.1.2, 12.2, 12.3.1, 12.3.2, 12.3.3, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7, 12.8.1, 12.8.2, 13, 14.4 wurden bereits auf der Homepage des Unternehmens frei zugänglich veröffentlicht (https://www.rwe.com/-/media/RWE/documents/10-nachbarschaft/hauptbetriebsplan-tagebau-garzweiler/2023-2025/anlagen-hauptbetriebsplan-garzweiler.zip ). 1. Die Anlagen 02, 03, 05, 14, 14.3, 14.3.2 übersende ich Ihnen anliegend. Teilweise enthalten diese Dateien Schwärzungen, welche aufgrund personenbezogener oder sicherheitsrelevanter Daten vorgenommen wurden. 1. Die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 4.1, 4.2, 6.1, 6.2, 7, 8.1, 9.1, 10, 11.1, 11.2, 11.3, 11.4, 14.1, 14.2, 14.3.1, 14.4 werden aufgrund sicherheitsrelevanter Daten nicht herausgegeben, stattdessen stelle ich Ihnen das Luftbild des Tagebaus mit den eingezeichneten Betriebsplangrenzen zur Verfügung. Gründe zu 2. und 3. Die zurückgehaltenen Unterlagen enthalten detaillierte Pläne des Tagebaus mit sensibler Infrastruktur, Informationen über betriebliche Gefahrenabwehr oder personenbezogene Daten. Hierbei handelt es sich um Fakten, deren Kenntnis es theoretisch erleichtern würde, gezielte Angriffe auf Personen und sensible Infrastrukturen zu verüben. Die Weitergabe sicherheitsrelevanter Informationen durch die verantwortliche Behörde stellt ein Risiko dar, da sie dann keinen Einfluss mehr auf die Weitergabe an andere Personen hätte. Da es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um den Tagebau Hambach oder Garzweiler bereits strafrechtsrelevante Vorgänge gegeben hat, kann dies auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Daher beabsichtige ich, Ihren Antrag insofern teilweise abzulehnen. Um nicht missverstanden zu werden, hier folgende Klarstellung: Laut Urteil vom VG Köln vom 20.09.2018 ist unerheblich, ob der Auskunftssuchende beabsichtigt, die Informationen weiterzugeben. Die theoretische Möglichkeit ist ausreichend. Ausschlaggebend ist, dass die Informationen im Falle einer Weitergabe geeignet sind, sich nachteilig auszuwirken. Durch die Entscheidung ist bestätigt, dass sicherheitsrelevante Informationen nicht weitergegeben werden müssen, da sonst die für diese Informationen verantwortliche Behörde deren mögliche Weiterverbreitung nicht mehr verhindern kann. Dieses Risiko muss die Behörde daher nicht eingehen, unabhängig davon, ob der Auskunftssuchende beabsichtigt, die Informationen weiterzugeben oder nicht. Nach dieser Urteilsbegründung und im Rahmen dieser Risikoabwägung richtet sich mein behördliches Handeln. Nach § 28 VwVfG NRW haben Sie die Gelegenheit zur Stellung­nahme an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Mit freundlichen Grüßen
Uwe Brustmeier
AW: UIG Anfrage vom 31.12.2022 [#264987] Sehr << Anrede >> dankend habe ich die nächste Teillieferung…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
AW: UIG Anfrage vom 31.12.2022 [#264987]
Datum
11. Januar 2023 21:33
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> dankend habe ich die nächste Teillieferung der Dokumente erhalten. Weiter bestehe ich auf der Herausgabe der Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 4.1, 4.2, 6.1, 6.2, 7, 8.1, 9.1, 10, 11.1, 11.2, 11.3, 11.4, 14.1, 14.2, 14.3.1, 14.4, da ich deren Nichtzugänglichmachung aus Sicherheitsgründen bestreite. Es besteht von Ihrer Seite aufgrund der vielfältigen Verflechtungen mit der RWE AG, wie schon in der Vergangenheit mehrfach nachgewiesen, eine erhebliche Verdunklungs- und Verdeckungsgefahr eigener Genehmigungs- und Verfahrensfehler (siehe u. a. Tagebau Blessem). Dem gilt es mit dieser IFG-Anfrage vorzubeugen. Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier Anfragenr: 264987 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264987/
Bezirksregierung Arnsberg
UIG Anfrage vom 09.12.2022, 31.12.2022 und 11.01.2023 Sehr geehrter Herr Brustmeier, in Ihrer ursprünglichen UIG-…
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
UIG Anfrage vom 09.12.2022, 31.12.2022 und 11.01.2023
Datum
6. Februar 2023 10:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Brustmeier, in Ihrer ursprünglichen UIG-Anfrage vom 09.12.2022 haben Sie um Übermittlung des Genehmigungsbescheides und des vollständigen Antrags für den Tagebau Garzweiler ab 01.01.2023 gebeten. Zu dieser Anfrage wurden Sie zunächst auf die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlichten Unterlagen auf den Internetseiten der Bezirksregierung Arnsberg bzw. der RWE Power verwiesen. Mit E-Mail vom 31.12.2022 haben Sie dann um die Übermittlung der vollständigen Hauptbetriebsplanunterlagen gebeten. Ihnen wurden daraufhin am 10.01.2023 die in Teilen geschwärzten Antragsunterlagen gemäß Anlagenverzeichnis des Hauptbetriebsplanes des Tagebaus Garzweiler zur Verfügung gestellt. Die Schwärzungen wurden aufgrund von personenbezogenen Daten oder Darstellung detaillierter Lagepläne der Betriebsflächen inkl. sensibler Infrastruktur vorgenommen. Darüber hinaus haben Sie aktuell in einer weiteren Nachfrage vom 11.01.2023, ohne Nennung von Gründen, konkret die Herausgabe der Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 4.1, 4.2, 6.1, 6.2, 7, 8.1, 9.1, 10, 11.1, 11.2, 11.3, 11.4, 14.1, 14.2, 14.3.1, 14.4 des Hauptbetriebsplans des Tagebaus Garzweiler für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2025 beantragt. Diesen Antrag lehne ich ab. Begründung Die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 4.1, 4.2, 6.1, 6.2, 7, 8.1, 9.1, 10, 11.1, 11.2, 11.3, 11.4, 14.1, 14.2, 14.3.1, 14.4 des Hauptbetriebsplans des Tagebaus Garzweiler für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2025 enthalten detaillierte Pläne des Tagebaus, in denen sensible Infrastruktur dargestellt ist. Hierbei handelt es sich um Fakten, deren Kenntnis es erleichtern würde, gezielte Angriffe auf Personen und sensible Infrastrukturen zu verüben. I. Rechtliche Würdigung der Tatsachen Nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG Gemäß § 2 S. 3 UIG NRW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte und gemäß § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz UIG nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information überwiegt.[1] 1. Bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG müssen zur Ablehnung eines Antrags nach dem UIG bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit von den negativen Auswirkungen betroffen sein. Unter die bedeutsamen Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit fallen nach der Begründung im Regierungs­entwurf auch Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesent­liche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich ge­schützte Güter.[2] Davon umfasst ist auch die öffentliche Versorgungssicherheit mit Strom und Wärme. 1. Nachteilige Auswirkungen Für die Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter hätte, bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen der Bekanntgabe.[3] Der Prognose muss eine hinreichende Sachverhaltsermittlung zugrunde liegen. Sie muss inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein.[4] In der jüngsten Vergangenheit hat es zahlreiche Angriffe auf Infrastruktur für den Braunkohlentagebau gegeben.[5] Der aktuellen Situation ist eine Vielzahl von Übergriffen vorausgegangen, die die Historie der Eskalation aufzeigen: Laut Verfassungsschutzbericht 2019 wurden zahlreiche Straftaten gegen Personen bzw. Personen in Fahrzeugen verübt. Insgesamt wurden im Jahr 2019 mehr als "80 Gewaltstraftaten im Zusammenhang mit der Problematik 'Hambacher Forst' aus dem Phänomenbereich PMK-links erfasst. Es zeigt sich eine Kontinuität in der Ausübung von Gewalt gegen Personen und Sachen durch die Waldbesetzerszene im Hambacher Forst." (S. 31). Darüber hinaus wurden von Januar 2019 bis Ende Juli 2020 mehr als 20 Angriffe auf Infrastruktur des Entwässerungs­betriebes verübt, z.B. durch Brandstiftung zerstört oder zumindest teilweise außer Betrieb gesetzt. "Zu diesen Aktionen zählen u. a. zahlreiche Sachbe­schädigungen an Infrastruktur, oft unter Einsatz von Brandsätzen, Angriffe auf Mitarbeiter des Sicherheits­dienstes von RWE und Polizeikräfte sowie Bedrohungen, Nötigungen und gefährliche Eingriffe zum Nachteil von Anwohnern." [Verfassungsschutzbericht NRW 2019 (S. 177)] Der Entwässerungsbetrieb dient der erforderlichen Senkung des Grundwasserspiegels und gewährleistet die Standsicherheit der Böschungen. Bei einer nachhaltigen Störung des Entwässerungsbetriebes könnte es zu einer Instabilität der Böschungen und damit zu einer Böschungsrutschung oder -umbildung kommen, durch die sowohl eine Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit der Beschäftigten sowie auch für die Gerätschaften/ Einrichtungen des Betriebs entstünde. Eine derartige Rutschung könnte auch über die Oberkante hinausgreifen und damit eine ernste Gefahr für die Sicherheit der Umgebung des Tagebaus darstellen. Faktisch wurde zuletzt am 08.01.2023 an einer Wasserrohrleitung im unmittelbaren Nahbereich der sogenannten "Mahnwache Lützerath" an einem Schieber einer Rohrleitung manipuliert, sodass ein abgeschlagener Rohrleitungsstrang mit Wasser beaufschlagt wurde. Dies führte zu einer Ausspülung an der Abbaukante in diesem Bereich, wodurch dieser aufgrund von Abbruchgefahr der Böschung großflächig abgesperrt werden musste.[6] Der Verfassungsschutzbericht NRW 2021 stellt auf den Seiten 169 und 170 fest, dass sich die vorgenannte Szene seit dem beschlossenen Erhalt des Hambacher Forstes mit autonomen Linksextremisten wie den Interventionistischen Linken sowie dem von dieser beeinflussten Bündnis "Ende Gelände" Richtung Tagebau Garzweiler verschoben habe. Die Entwicklungen der Straftaten seit 2012 und die Vielzahl der Anschläge lassen auch zukünftig weitere gezielte Aktionen mit erheblichen schädigenden Auswir­kungen mit großer Wahrscheinlichkeit vermuten. Durch die beantragte Akteneinsicht würden Ihnen und damit der Öffentlichkeit Informationen zugänglich gemacht. Damit gäbe die Behörde diese Informationen aus der Hand und könnte die weitere Verbreitung nicht mehr steuern. Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass potentielle Störer diese ebenfalls erhalten. Die Kenntnis aller geforderten Informationen würde gezielte Angriffe erleichtern, wenn nicht erst ermöglichen. Erneut sei auf das Folgende hingewiesen: Laut Urteil vom VG Köln vom 20.09.2018 ist unerheblich, ob der Auskunftssuchende beabsichtigt, die Informationen weiterzugeben. Die theoretische Möglichkeit ist ausreichend. Ausschlaggebend ist, dass die Informationen im Falle einer Weitergabe geeignet sind, sich nachteilig auszuwirken. Durch die Entscheidung ist bestätigt, dass sicherheitsrelevante Informationen nicht weitergegeben werden müssen, da sonst die für diese Informationen verantwortliche Behörde deren mögliche Weiterverbreitung nicht mehr verhindern kann. Dieses Risiko muss die Behörde daher nicht eingehen, unabhängig davon, ob der Auskunftssuchende beabsichtigt, die Informationen weiterzugeben oder nicht. Nach dieser Urteilsbegründung und im Rahmen dieser Risikoabwägung richtet sich das behördliche Handeln. Bei den noch streitigen Daten handelt es sich um Informationen über neuralgische Punkte von Infrastruktur, deren Beeinträchtigung oder Zerstörung immense Auswirkungen auf den Betrieb und das gesamte Betriebsgelände hätte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gewünschten Informationen zu gezielten Anschlägen und zu einer Gefährdung für Leib und Leben der Mitarbeiter/innen genutzt würden. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Bekanntgabe der gewünschten Informationen mit ausreichender Wahr­scheinlichkeit zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen könnte. 1. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der gewünschten Informationen Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz UIG wären die gewünschten Informationen gleichwohl bekannt zu geben, wenn das öffentliche Interesse an der Herausgabe die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und damit das Geheimhaltungs­interesse überwiegen würde. Das würde zunächst voraussetzen, dass Ihrerseits ein weit über das üblicherweise immer zu unterstellende Informations­interesse eines Informationssuchenden gerade an diesen Angaben besteht.[7] Ein eigenes verfestigtes Interesse Ihrerseits am Erhalt der darüber hinaus begehrten Informationen und ihrer legalen Benutzung könnte möglicherweise ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe begründen. Das haben Sie allerdings weder vorgetragen noch ist dies in entscheidungsrelevanter Art zu vermuten. Zwar ist Ihnen als kritischer Beobachter des Braunkohleabbaus durchaus ein grundsätzliches berechtigtes Interesse zu unterstellen. Ein verfestigtes eigenes Recht auf Information hinsichtlich der kritischen Details, das die genannten Schutzgüter überwöge, findet sich jedoch nicht. Dagegen bestünde hier mit einer Veröffentlichung, z.B. zu den konkreten Punkten der kritischen Infrastruktur, eine Gefährdung bedeutender Schutzgüter der öffentlichen Sicher­heit und zwar bis hin zu einer Bedrohung von Leib, Leben und Gesundheit anderer. Zu dieser Frage gibt es Rechtsprechung: Ist beispielsweise zu befürchten, dass die Bekanntgabe von Daten über Atommüll-, Sonderabfall- oder sonstige Gefahrguttransporte Dritte dazu veranlasst, diese zu boykottieren, begründet dies in der Regel eine Gefährdung wichtiger Allgemeingüter, u.a. das Leben und die Gesundheit von Menschen bei externen Eingriffen in den Transportvorgang.[8] Nichts anderes kann auch für den Abbau, Transport und die Veredlung von Braunkohle gelten. Die Gefahrenlage durch die Bekanntgabe der Informationen wäre erhöht bzw. stellt sogar eine konkrete Gefahr dar, so dass auch das öffentliche Interesse hier nicht überwiegen kann. Bekanntlich ist es auch nicht erforderlich, dass der Antragsteller selbst eine Gefahr darstellt oder die Gefahr erhöht. Allein ausreichend ist, dass die Information potenziell einem breiten Publikum zugänglich gemacht werden kann.[9] Nach Abwägung des Informationsinteresses Ihrerseits und des Sicherungsinteresses andererseits tritt hier wegen des besonderen Gefährdungs­potenzials überragender Schutzgüter (Leib, Leben, Sachgüter) Ihr Informationsinteresse an den kritischen Details zurück. Nach Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen und einer pflicht­gemäßen Interessenabwägung verbleibt kein Raum, Ihrem Antrag vollständig stattzugeben. Daher bleibt es bei den kritischen Daten bei einer Ablehnung der Herausgabe. II. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe Widerspruch bei der Bezirksregierung Arnsberg, 59817 Arnsberg, erheben. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Bezirksregierung Arnsberg einzureichen oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>. Fußnoten: 1 VG Köln, Urteil vom 20.09.2018 - 13 K 7211/16 - S. 10. 2 Landmann/Rohmer, UmweltR/Reidt/Schiller, UIG § 8, Rn. 17. 3 Landmann/Rohmer, UmweltR/Reidt/Schiller, UIG § 8, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 20.09.2018 - 13 K 7211/16 - S. 11. 4 VG Köln, Urteil vom 20.09.2018 - 13 K 7211/16 - S. 11. 5 Bsp. https://rp-online.de/nrw/staedte/kreis-heinsberg/wieder-brandstiftung-am-tagebau-garzweiler_aid-81318321; https://www.welt.de/politik/deutschland/article242987229/Luetzerath-Aktivisten-werfen-Boeller-Flaschen-und-Steine-auf-die-Polizei.html; https://www.rnd.de/politik/luetzerath-video-soll-wurf-von-molotowcocktail-auf-polizei-zeigen-OMLTMSSJIP6D6HYLWT5VLVIXRQ.html. 6 https://www.rundschau-online.de/politik/proteste-in-luetzerath-rwe-spricht-von-sabotage-im-tagebaugebiet-388359?cb=1674630869449. 7 VG Köln, Urteil vom 20.09.2018 - 13 K 7211/16 - S. 10. 8 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, UIG § 8, Rn. 18. 9 VG Köln, Urteil vom 20.09.2018 - 13 K 7211/16 - S. 11. Mit freundlichen Grüßen
Uwe Brustmeier
AW: UIG Anfrage vom 09.12.2022, 31.12.2022 und 11.01.2023 [#264987] Guten Tag, Ihrer Ablehnung der Herausgabe der…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
AW: UIG Anfrage vom 09.12.2022, 31.12.2022 und 11.01.2023 [#264987]
Datum
9. Februar 2023 17:53
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ihrer Ablehnung der Herausgabe der angefragten Dokumente mit Bescheid vom 06.02.2023 widerspreche ich hiermit frist- und formgerecht ausdrücklich, da die Begründung sich auf lediglich vorgeschobene Argumente bezieht, die keinerlei tatsächliche Grundlagen haben. Ich fordere Sie nochmals auf, mir die zuletzt von mir angefragten Dokumente zugänglich zu machen. Sollte das nicht erfolgen, wird die Beauftragte für das Informationsfreiheitsgesetz NRW in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig von mir Strafantrag gegen die Bezirksregiierung Arnsberg, namentlich gegen Sie, gestellt wegen Verstoß gegen das IFG NRW, gegen diverse andere Rechtsnormen und wegen Verdunklung und Verdeckung von Straftaten im Rahmen krimineller, bandenmäßiger Absprachen mit RWE (siehe u. a. Kiesgrube Blessem u. v. a. m.). Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier Anfragenr: 264987 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264987/
Bezirksregierung Arnsberg
AW: UIG Anfrage vom 09.12.2022, 31.12.2022 und 11.01.2023 [#264987] Sehr geehrter Herr Brustmeier, wir bestätigen …
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
AW: UIG Anfrage vom 09.12.2022, 31.12.2022 und 11.01.2023 [#264987]
Datum
23. Februar 2023 11:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Brustmeier, wir bestätigen den Eingang Ihres mit E-Mail vom 09.02.2023 form- und fristgerecht eingelegten, nicht näher begründeten Widerspruchs gegen die Ablehnung Ihres Antrages gemäß § 2 S. 3 UIG NRW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG vom 31.12.2022 und 11.01.2023. Wir teilen Ihnen mit, dass wir beabsichtigen, nach dem 23.03.2023 auf Basis der Aktenlage über den Widerspruch zu entscheiden. Mit freundlichen Grüßen

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Uwe Brustmeier
AW: UIG Anfrage vom 09.12.2022, 31.12.2022 und 11.01.2023 [#264987] Guten Tag, da Sie alle für einen kurzfristige…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
AW: UIG Anfrage vom 09.12.2022, 31.12.2022 und 11.01.2023 [#264987]
Datum
24. Februar 2023 13:09
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, da Sie alle für einen kurzfristigen Entscheid notwendigen Unterlagen besitzen und in der Materie auf Grund der Aktualität bestens orientiert sind, weise ich die von Ihnen genannte Verzögerung um vier Wochen entschieden zurück. In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass Sie sich zuerst bei RWE rechtliche Stellungnahmen über deren Anwälte einholen und diese dann 1:1 übernehmen, weil sie entweder nicht in der Lage sind, Recht und Gesetz aus eigener Fähigkeit zu beachten und nicht gewillt sind, dies zu tun. Ich erwarte einen Entscheid binnen einer Woche. Bleibt dieser aus, werde ich spätestens am 03.03.2023 die angekündigten rechtlischen Schritte einlegen. Die Beauftrage für das Informationsfreiheitsgesetz NRW wird bereits jetzt von der Angelegenheit in Kenntnis gesetzt. Uwe Brustmeier Anfragenr: 264987 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264987/

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