Dauer und Ort der Autobahnsperrungen der A100 wegen Versammlun

Anfrage an: Polizei Berlin

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Bitte geben Sie an, von wann bis wann und zwischen welchen Anschlussstellen die A100 wegen folgender Versammlungen/Aufzüge gesperrt werden musste.
- 14.11.2020
- 28.11.2020
- 10.9.2021
- 5.3.2023

Für weitere, mir nicht bekannte Fahrradaufzüge seit 2020 bitte ich um Angabe der gleichen Informationen.

Dabei handelt es sich um Umweltinformationen. Rein vorsorglich füge ich Ihnen gerne dazu die folgenden Erläuterungen bei:

Das Bundesverwaltungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung den Begriff der „Umweltinformation“ denkbar weit aus (siehe nur BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13/07, ebenso VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2007 - 11 A 1999/06).

Weitergehend in Bezug auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG, auf den § 18a IFG Berlin verweist:

BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17
„Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind – wie der Senat zu § 2 III Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat – weit zu verstehen. Da § 2 III UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden.“ (Rn. 17)

Ebenso das OVG Münster, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3358/08:
„Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.“

Diese Ausführungen gelten demnach gem. § 18a IFG Berlin auch in Berlin für den Zugang zu Umweltinformationen.

Den hier aufgestellten Maßstäben folgend ist die Dauer und der Ort der Sperrung einer Autobahn offensichtlich eine Umweltinformation im Sinne des UIG.

Autobahnen sind durch den auf Ihnen stattfindenden Verkehr in besonderem Maße Quelle für Treibhausgas-, Schadstoff- und Lärmemissionen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG.
Hiesiger Fall richtet sich dagegen – nach meiner unter I. erläuterten Einschränkung – ausschließlich auf die Dauer, den Zeitpunkt und den Ort der Sperrung der Autobahn. Für die Dauer der Sperrung wurden an dem fraglichen Ort offensichtlich nicht die eben genannten Emissionen verursacht, somit war die Sperrung eindeutig eine Maßnahme, die „sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirk[te]“ (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG).

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Mai 2023
  • Frist
    17. Juni 2023
  • Kosten dieser Information:
    23,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: bitte …
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dauer und Ort der Autobahnsperrungen der A100 wegen Versammlun [#278814]
Datum
13. Mai 2023 12:52
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte geben Sie an, von wann bis wann und zwischen welchen Anschlussstellen die A100 wegen folgender Versammlungen/Aufzüge gesperrt werden musste. - 14.11.2020 - 28.11.2020 - 10.9.2021 - 5.3.2023 Für weitere, mir nicht bekannte Fahrradaufzüge seit 2020 bitte ich um Angabe der gleichen Informationen. Dabei handelt es sich um Umweltinformationen. Rein vorsorglich füge ich Ihnen gerne dazu die folgenden Erläuterungen bei: Das Bundesverwaltungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung den Begriff der „Umweltinformation“ denkbar weit aus (siehe nur BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13/07, ebenso VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2007 - 11 A 1999/06). Weitergehend in Bezug auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG, auf den § 18a IFG Berlin verweist: BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17 „Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind – wie der Senat zu § 2 III Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat – weit zu verstehen. Da § 2 III UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden.“ (Rn. 17) Ebenso das OVG Münster, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3358/08: „Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.“ Diese Ausführungen gelten demnach gem. § 18a IFG Berlin auch in Berlin für den Zugang zu Umweltinformationen. Den hier aufgestellten Maßstäben folgend ist die Dauer und der Ort der Sperrung einer Autobahn offensichtlich eine Umweltinformation im Sinne des UIG. Autobahnen sind durch den auf Ihnen stattfindenden Verkehr in besonderem Maße Quelle für Treibhausgas-, Schadstoff- und Lärmemissionen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Hiesiger Fall richtet sich dagegen – nach meiner unter I. erläuterten Einschränkung – ausschließlich auf die Dauer, den Zeitpunkt und den Ort der Sperrung der Autobahn. Für die Dauer der Sperrung wurden an dem fraglichen Ort offensichtlich nicht die eben genannten Emissionen verursacht, somit war die Sperrung eindeutig eine Maßnahme, die „sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirk[te]“ (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG).
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278814/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Eingangsbestätigung und Hinweis auf Gebühren
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung und Hinweis auf Gebühren
Datum
16. Mai 2023
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: Just 4 IFG 65.23 Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen für Ihre Nachricht vom 16.5., in der Si…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: Dauer und Ort der Autobahnsperrungen der A100 wegen Versammlun [#278814] - Ihr Az.: Just 4 IFG 65.23 [#278814]
Datum
26. Mai 2023 17:24
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: Just 4 IFG 65.23 Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen für Ihre Nachricht vom 16.5., in der Sie schreiben, dass die angefragten Informationen keine Umweltinformationen seien. Leider haben Sie lediglich festgestellt, dass die angefragten Informationen keine Umweltinformationen seien, ohne auf das UIG oder die von mir zitierte einschlägige Rechtsprechung Bezug zu nehmen. Ich vermag Ihren Ausführungen daher nicht zu folgen und sehe derzeit keinen Zweck darin, meine Ausführungen vom 13.5. zu wiederholen und die gleiche Rechtsprechung noch einmal darzulegen. Ich weise gerne darauf hin, dass verschiedene andere Polizeibehörden die gleichen von mir beantragten Informationen ihrerseits als Umweltinformationen bewertet haben, siehe nur https://fragdenstaat.de/anfrage/einsatzprotolle-fuer-versammlungen-auf-autobahn-pp-osthessen-fulda/ und https://fragdenstaat.de/anfrage/dauer-und-abschnitt-der-autobahnsperrung-der-a96-wegen-versammlung-am-23-4-2023/ Ihre Rechtsauffassung kann ich auch aus diesem Grund nicht nachvollziehen. Angesichts der Tatsache, dass vier der fraglichen Versammlungsanmeldungen von mir konkret bezeichnet wurden und Ihnen die jeweiligen Einsatzbericht der Polizei, in denen die angefragten Informationen enthalten sein sollten, bei ordnungsgemäßer Aktenführung auch vorliegen, sollte sich deswegen zumindest dieser Teil meiner Anfrage ohne weiteres und insbesondere ohne Festsetzung von Gebühren als einfache Anfrage gem. § 18a IFG Berlin iVm § 12 Abs. 1 S. 2 UIG beantworten lassen. Um Ihnen entgegenzukommen und den Aufwand Ihrerseits auf ein Minimum zu beschränken, begrenze ich gerne meine Anfrage nach dem UIG auf die vier von mir genannten Versammlungen. Sollten Sie trotz allem weiterhin der Auffassung sein, dass die angefragten Informationen keine Umweltinformationen sind, bitte ich Sie um eine erneute Prüfung der von mir zitierten Rechtsprechung und ggf. um einen ablehnenden Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie in diesem Bescheid Ihre Ablehnung umfassend begründen würden, sodass ich in meinem Widerspruch darauf Bezug nehmen kann. Gleichzeitigt bitte ich Sie in diesem Fall um die konkrete Aufschlüsselung der Gebühren nach dem IFG, sodass ich diese nachvollziehen kann und mich ggf. für die Beantwortung meiner Anfrage nach dem IFG entscheiden kann. Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei - gemessen an dem wirklich äußerst überschaubaren Zeitaufwand - um eine Summe im gerade zweistelligen Bereich handeln kann. Ich möchte Sie zuletzt bitten, die Kommunikation in Zukunft per E-Mail fortzuführen (jetzt wissen Sie ja auch, dass es mich wirklich gibt). Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278814/
Polizei Berlin
Gebührenankündigung nach dem UIG wurde meine Anfrage abgelehnt, nach dem IFG kann sie die Anfrage beantworten, daf…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Gebührenankündigung
Datum
20. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
nach dem UIG wurde meine Anfrage abgelehnt, nach dem IFG kann sie die Anfrage beantworten, dafür würden Gebühren von 23 Euro anfallen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: Just 4 IFG 65.23 Sehr << Anrede >> ich komm zurück auf meine Anfrage vom 13.5. und meine N…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Dauer und Ort der Autobahnsperrungen der A100 wegen Versammlun [#278814] - Ihr Az.: Just 4 IFG 65.23 [#278814]
Datum
22. Juni 2023 22:18
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: Just 4 IFG 65.23 Sehr << Anrede >> ich komm zurück auf meine Anfrage vom 13.5. und meine Nachricht vom 26.5. und bitte darum, mir die eingeschränkte Auskunft bezüglich der vier genannten Demonstrationen gebührenfrei nach dem UIG zu erteilen. Hilfsweise bitte ich um eine Aufschlüsselung der Gebühren nach dem IFG für die eingeschränkte Anfrage und zugleich einen ablehnenden Bescheid betreffend das UIG, gegen den ich Anfechtungsklage erheben kann. Zuletzt weise ich darauf hin, dass ich unmittelbar nach Ablauf der Frist des § 75 VwGO Untätigkeitsklage gegen Sie erheben werde, falls ich bis dahin nichts von Ihnen gehört haben sollte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizei Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag nach dem UIG sowie VIG habe ich mit Bescheid vom 20. Juni 2…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: Re: Dauer und Ort der Autobahnsperrungen der A100 wegen Versammlun [#278814] - Ihr Az.: Just 4 IFG 65.23 [#278814]
Datum
23. Juni 2023 06:46
Status
Anfrage abgeschlossen
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8,5 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag nach dem UIG sowie VIG habe ich mit Bescheid vom 20. Juni 2023 beschieden, der Bescheid wurde bereits an Sie versandt. Hinsichtlich Ihres Antrages nach dem IFG, teile ich Ihnen zu Ihrer Information mit, dass am 20. Juni 2023 ein Schreiben hinsichtlich der zu erwartenden Gebühren bereits an Sie abgesandt wurde. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: Just 4 IFG 65.23 Sehr << Anrede >> jetzt haben mich Ihre Schreiben auch erreicht, herzlich…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] AW: Re: Dauer und Ort der Autobahnsperrungen der A100 wegen Versammlun [#278814] - Ihr Az.: Just 4 IFG 65.23 [#278814]
Datum
2. Juli 2023 15:42
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: Just 4 IFG 65.23 Sehr << Anrede >> jetzt haben mich Ihre Schreiben auch erreicht, herzlichen Dank dafür! Ich stimme einer Beantwortung meiner Anfrage nach dem IFG und den diesbezüglich von Ihnen angekündigten Gebühren zu. Zugleich möchte ich darum bitten, von der Festsetzung einer Gebühr abzusehen, hilfsweise selbige zu ermäßigen: Ich bin Student und dem Grunde nach BAföG-berechtigt und arbeite nebenher in einem Minijob, um genügend Geld zu verdienen. Ich bitte Sie, dies bei Ausübung Ihres Ermessens über die Gebührenhöhe entsprechend zu berücksichtigen. Gerne kann ich Ihnen dafür auch die notwendigen Nachweise erbringen. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizei Berlin
Informationszugang und Gebührenfestsetzung
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Informationszugang und Gebührenfestsetzung
Datum
6. Juli 2023
Status

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang und Gebührenfestsetzung [#278814] Ihr Az.: Just 4 IFG 65.23 Sehr << Anrede >>…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang und Gebührenfestsetzung [#278814]
Datum
12. Juli 2023 00:22
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: Just 4 IFG 65.23 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die erteilte Auskunft und Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278814/