Der HmbBfDI sendet Eingangsbestätigungen nicht umgehend - teilweise gar nicht - Rechtsgrundlage?

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

was ist die Rechtsgrundlage und hausinterne Hintergründe/Beschlüsse,
dass der HmbBfDI häufig die Bitte um Eingangsbestätigungen
bei Anträgen nach dem HmbTG sowie Vermittlungsanträgen ignoriert,
nie umgehend sondern wenn, erst nach 3 Tagen den Eingang bestätigt.

Warum wird der Eingang von Anfragen nicht
automatisch bestätigt, oder wenigsten
sowohl Vormittags als auch Nachmittags
(also zweimal am Tag) umgehend
bestätigt?

Ich bitte um entsprechen Auskunft und Kopien.

Dies ist eine einfache, ausschließlich kostenfreie Anfrage nach
HmbTG, Kosten für Auslagen trage ich nicht.

Die Eingangsbestätigung ist zwar im HmbTG nicht explizit geregelt,
es gilt aber: § 3 Abs. 2 HmBfDI
---
Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes An-
spruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der
auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in
§ 3 Absatz 1 genannten Informationen.
---

Ohne Rückgriff auch mögliche Amtspflichten wie durch das dem
§ 25 VwVfG entsprechende Landesgesetz, impliziert, eine
Bitte nach einer Eingangsbestätigung eine weitere
Anfrage nach HmbBfDI.

Es wäre absurd, wenn Sie das implizite Recht so auslegen,
dass die Bitte nach einer Eingangsbestätigung nicht mit
dem Antrag selbst, sondern nur zeitversetzt
eigenständigen HmbTG Antrag rechtswirksam gestellt werden
könnte.

Der HmBfDI hat nicht nur eine Überwachungs, sondern auch
eine Vorbildfunktion. Wenn der HmBfDI selbst Bitten nach
Eingangsbestätigungen ignoriert, wieso sollten dann die
auskunfstpflichtigen Stellen Bitten auf Eingangsbestätigungen
entsprechen.

Beispiele des Verhalten des HmBfDI, die man via
fragdenstaat.de findet:

Ohne Bitte um Eingangsbestätigung:
https://fragdenstaat.de/anfrage/errichtungsanordnung-der-datei-gruppen-und-szenegewalt/
Bearbeitung 1 Tag

Mit Bitte um Eingangsbestätigung:
https://fragdenstaat.de/anfrage/anrufung-des-hamburgischen-beauftragten-fur-datenschutz-und-informationsfreiheit-nach-14-hmbtg/
3 Tage - keine Eingangsbestätigung

https://fragdenstaat.de/anfrage/errichtungsanordnung-der-datei-gruppen-und-szenegewalt/
3 Tage - Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen

https://fragdenstaat.de/anfrage/errichtungsanordnung-der-datei-gruppen-und-szenegewalt-2/
4 Tage - Eingangsbestätigung mit umfangreicher Darstellung

Warum wird der Eingang von Anfragen nicht
automatisch bestätigt, oder wenigsten
sowohl Vormittags als auch Nachmittags
(also zweimal am Tag) umgehend
bestätigt?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. August 2017
  • Frist
    19. September 2017
  • 0 Follower:innen
A. Bürgerrecht
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, was ist die Rechtsgrundl…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
A. Bürgerrecht
Betreff
Der HmbBfDI sendet Eingangsbestätigungen nicht umgehend - teilweise gar nicht - Rechtsgrundlage? [#24361]
Datum
18. August 2017 11:47
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, was ist die Rechtsgrundlage und hausinterne Hintergründe/Beschlüsse, dass der HmbBfDI häufig die Bitte um Eingangsbestätigungen bei Anträgen nach dem HmbTG sowie Vermittlungsanträgen ignoriert, nie umgehend sondern wenn, erst nach 3 Tagen den Eingang bestätigt. Warum wird der Eingang von Anfragen nicht automatisch bestätigt, oder wenigsten sowohl Vormittags als auch Nachmittags (also zweimal am Tag) umgehend bestätigt? Ich bitte um entsprechen Auskunft und Kopien. Dies ist eine einfache, ausschließlich kostenfreie Anfrage nach HmbTG, Kosten für Auslagen trage ich nicht. Die Eingangsbestätigung ist zwar im HmbTG nicht explizit geregelt, es gilt aber: § 3 Abs. 2 HmBfDI --- Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes An- spruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in § 3 Absatz 1 genannten Informationen. --- Ohne Rückgriff auch mögliche Amtspflichten wie durch das dem § 25 VwVfG entsprechende Landesgesetz, impliziert, eine Bitte nach einer Eingangsbestätigung eine weitere Anfrage nach HmbBfDI. Es wäre absurd, wenn Sie das implizite Recht so auslegen, dass die Bitte nach einer Eingangsbestätigung nicht mit dem Antrag selbst, sondern nur zeitversetzt eigenständigen HmbTG Antrag rechtswirksam gestellt werden könnte. Der HmBfDI hat nicht nur eine Überwachungs, sondern auch eine Vorbildfunktion. Wenn der HmBfDI selbst Bitten nach Eingangsbestätigungen ignoriert, wieso sollten dann die auskunfstpflichtigen Stellen Bitten auf Eingangsbestätigungen entsprechen. Beispiele des Verhalten des HmBfDI, die man via fragdenstaat.de findet: Ohne Bitte um Eingangsbestätigung: https://fragdenstaat.de/anfrage/errichtungsanordnung-der-datei-gruppen-und-szenegewalt/ Bearbeitung 1 Tag Mit Bitte um Eingangsbestätigung: https://fragdenstaat.de/anfrage/anrufung-des-hamburgischen-beauftragten-fur-datenschutz-und-informationsfreiheit-nach-14-hmbtg/ 3 Tage - keine Eingangsbestätigung https://fragdenstaat.de/anfrage/errichtungsanordnung-der-datei-gruppen-und-szenegewalt/ 3 Tage - Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen https://fragdenstaat.de/anfrage/errichtungsanordnung-der-datei-gruppen-und-szenegewalt-2/ 4 Tage - Eingangsbestätigung mit umfangreicher Darstellung Warum wird der Eingang von Anfragen nicht automatisch bestätigt, oder wenigsten sowohl Vormittags als auch Nachmittags (also zweimal am Tag) umgehend bestätigt? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
A. Bürgerrecht <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Eingangsbestätigung - Ihre Mail vom 18. August 2017 11:48 Uhr Sehr geehrter Herr Bürgerrecht, hiermit erhalten Si…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Eingangsbestätigung - Ihre Mail vom 18. August 2017 11:48 Uhr
Datum
21. August 2017 15:41
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Bürgerrecht, hiermit erhalten Sie, wie erbeten, eine Eingangsbetätigung auf Ihre im Betreff genannte E-Mail. Ihre Anfrage wird unter dem Az.: 2017/15TG bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Bürgerrecht, der Bitte nach Eingangsbestätigung kommt der HmbBfDI grundsätzlich aus eigenem An…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Der HmbBfDI sendet Eingangsbestätigungen nicht umgehend - teilweise gar nicht - Rechtsgrundlage? [#24361]
Datum
24. August 2017 12:03
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Bürgerrecht, der Bitte nach Eingangsbestätigung kommt der HmbBfDI grundsätzlich aus eigenem Anspruch heraus zeitnah nach. Aufgrund der dünnen Personaldecke kann es jedoch zu Verzögerungen kommen. Als hausinterne Unterlage verweise ich auf das Organisationshandbuch des HmbBfDI unter folgendem Link: http://suche.transparenz.hamburg.de/dat…. Dort wird auf den Seiten 9 und 15 dargestellt, dass im Falle eines über einen längeren Zeitraum unbesetzten Referats (vorhersehbar mehr als 3 Tage) eine Eingangsbetätigung zu versenden ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf Eingangsbetätigung bei Anträgen nach dem HmbTG besteht meines Erachtens nicht. Gebühren sind im Rahmen dieser Beantwortung nicht angefallen. Mit freundlichen Grüßen