Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Guten Tag,

Bitte übersenden Sie mir das Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago.

Zu meiner Anfrage folgende rechtliche Würdigung:

I. Keine Ausschlussgründe
Meinem Informationsanspruch stehen keine Ausnahme- oder Ausschlussgründe entgegen.

1. Verwaltungsrechtliches Handeln
Der betreffende Einsatz betraf zumindest in Teilen nicht das Handeln der Polizei als Strafverfolgungsbehörde, sondern das materiell verwaltungsrechtliche Handeln der Beamt:innen. Bei dem Protest der Aktivist:innen handelte es sich zweifelsohne um eine von Art. 8 GG geschützte Versammlung. Hierbei sperrt das Versammlungsrecht die Anwendung des Polizeirechts, zumindest, bis die Versammlung durch die Aktivist:innen oder die Polizei aufgelöst worden ist. Zugleich muss den Beamt:innen vor Ort ersichtlich gewesen sein, dass bis zur Auflösung der Versammlung keine Straftaten, insbesondere keine Nötigung, durch die Aktivist:innen begangen worden sein kann.
Jedenfalls bis zur Auflösung der Versammlung handelte es sich mithin um verwaltungsrechtliches Handeln der Polizei. Nach Gersdorf/Paal LIFG § 2 Rn. 9 dürfte es sich zudem nur dann nicht um eine Verwaltungsaufgabe der Polizei handeln, wenn die Tätigkeit der Polizei ausschließlich strafprozessualer Natur war. Das kann hier nicht angenommen werden.
Auch Tätigkeiten der Polizei wie das Wegtragen der Aktivist:innen, die Lenkung des Verkehrs oder die Information der betroffenen Autofahrer:innen und Passant:innen dienen (offensichtlich) nicht der Strafverfolgung.

2. Keine Nachteiligen Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Sicherheit iSd § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG
Eine Ausforschung etwaiger Polizeitaktiken steht nicht zu befürchten.
Zunächst beschreibt ein polizeiliches Einsatzprotokoll nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest auch den Ablauf der Geschehnisse vor Ort, soweit er auch von außen wahrnehmbar gewesen ist. Die Tätigkeiten wie die Ansprache oder das Ablösen der Aktivist:innen, ihr Wegtragen, die Verkehrsleitung (s.o.) betreffen offensichtlich nicht die öffentliche Sicherheit und sind daher nicht schutzbedürftig.
Hinzu kommt, dass der betreffende Einsatz bereits ein Jahr zurückliegt und die „Letzte Generation“ vor wenigen Tagen angekündigt hat, in Zukunft auf derartige Proteste verzichten zu wollen (siehe https://letztegeneration.org/pm/naechstes-kapitel-des-widerstands-letzte-generation-stellt-strategie-fuer-2024-vor/). Entgegenstehende Ausschlussgründe müssen konkret und nachvollziehbar dargelegt werden, fernliegende Befürchtungen scheiden aus (BVerwG NVwZ 2010, 321 Rn. 20; BeckOK InfoMedienR/Schirmer IFG § 3 Rn. 39-40.2). Ein Abstellen auf theoretisch mögliche künftige Proteste ähnlicher Form ohne konkrete Benennung derselben vermag hiernach nicht zu genügen.
Insoweit entfällt auch das „solange“ der nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit iSd § 4 Abs. 1 LIFG.

3. Schwärzungen
Sollten Sie der Auffassung sein, ein Zugang zu dem Protokoll könnte nur nach Schwärzungen schutzbedürftiger Inhalte erfolgen, so bitte ich um eine kurze Mitteilung vorab, welche Inhalte dies betrifft und um Darlegung der Ablehnungsgründe.

II. Gebührenfreiheit
Ich gehe davon aus, dass es sich bei meiner Anfrage um eine einfache, gebührenfreie handelt. Sollten Sie anderer Auffassung sein bitte ich um eine Mitteilung, wie viele Seiten das Protokoll umfasst und welchen Zeitaufwand, z.B. durch Schwärzungen, sie veranschlagen und welche Gebührenhöhe Sie für die Auskunft prognostizieren.

Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen wäre dies ohnehin gebührenfrei. Zwar trifft das LIFG hierüber keine ausdrückliche Regelung im Gesetzeswortlaut, dies ergibt sich aber zweifelsfrei aus der Gesetzesbegründung. Hiernach ist nur die Gewährung des Informationszugangs gebührenpflichtig (LT-Drs. 15/7720, S. 78). Dies ist auch einhellige Auffassung der einschlägigen Literatur (BeckOK InfoMedienR/Beyerbach LIFG § 10 Rn. 4) und entspricht im Ergebnis auch der Regelung des Bundes-IFG.

Sollten Sie hierzu anderer Auffassung sein oder Gebühren festsetzen wollen bitte ich um eine kurze Mitteilung vorab.

III. Verfahren
Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um die Möglichkeit zur Stellungnahme und darum, mir die Gebührenfolge mitzuteilen.
Falls Sie der Meinung sein sollten, dass die Herausgabe nur unter Schwärzung schutzbedürftiger Inhalte möglich wäre, bitte ich Sie, mir dies darzulegen.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Februar 2024
  • Frist
    12. März 2024
  • Kosten dieser Information:
    25,00 Euro
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, Bitte übersenden Sie mir das Einsatzprotokoll zur Aktion der "Let…
An Polizeipräsidium Konstanz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago [#299675]
Datum
9. Februar 2024 12:01
An
Polizeipräsidium Konstanz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, Bitte übersenden Sie mir das Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago. Zu meiner Anfrage folgende rechtliche Würdigung: I. Keine Ausschlussgründe Meinem Informationsanspruch stehen keine Ausnahme- oder Ausschlussgründe entgegen. 1. Verwaltungsrechtliches Handeln Der betreffende Einsatz betraf zumindest in Teilen nicht das Handeln der Polizei als Strafverfolgungsbehörde, sondern das materiell verwaltungsrechtliche Handeln der Beamt:innen. Bei dem Protest der Aktivist:innen handelte es sich zweifelsohne um eine von Art. 8 GG geschützte Versammlung. Hierbei sperrt das Versammlungsrecht die Anwendung des Polizeirechts, zumindest, bis die Versammlung durch die Aktivist:innen oder die Polizei aufgelöst worden ist. Zugleich muss den Beamt:innen vor Ort ersichtlich gewesen sein, dass bis zur Auflösung der Versammlung keine Straftaten, insbesondere keine Nötigung, durch die Aktivist:innen begangen worden sein kann. Jedenfalls bis zur Auflösung der Versammlung handelte es sich mithin um verwaltungsrechtliches Handeln der Polizei. Nach Gersdorf/Paal LIFG § 2 Rn. 9 dürfte es sich zudem nur dann nicht um eine Verwaltungsaufgabe der Polizei handeln, wenn die Tätigkeit der Polizei ausschließlich strafprozessualer Natur war. Das kann hier nicht angenommen werden. Auch Tätigkeiten der Polizei wie das Wegtragen der Aktivist:innen, die Lenkung des Verkehrs oder die Information der betroffenen Autofahrer:innen und Passant:innen dienen (offensichtlich) nicht der Strafverfolgung. 2. Keine Nachteiligen Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Sicherheit iSd § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG Eine Ausforschung etwaiger Polizeitaktiken steht nicht zu befürchten. Zunächst beschreibt ein polizeiliches Einsatzprotokoll nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest auch den Ablauf der Geschehnisse vor Ort, soweit er auch von außen wahrnehmbar gewesen ist. Die Tätigkeiten wie die Ansprache oder das Ablösen der Aktivist:innen, ihr Wegtragen, die Verkehrsleitung (s.o.) betreffen offensichtlich nicht die öffentliche Sicherheit und sind daher nicht schutzbedürftig. Hinzu kommt, dass der betreffende Einsatz bereits ein Jahr zurückliegt und die „Letzte Generation“ vor wenigen Tagen angekündigt hat, in Zukunft auf derartige Proteste verzichten zu wollen (siehe https://letztegeneration.org/pm/naechstes-kapitel-des-widerstands-letzte-generation-stellt-strategie-fuer-2024-vor/). Entgegenstehende Ausschlussgründe müssen konkret und nachvollziehbar dargelegt werden, fernliegende Befürchtungen scheiden aus (BVerwG NVwZ 2010, 321 Rn. 20; BeckOK InfoMedienR/Schirmer IFG § 3 Rn. 39-40.2). Ein Abstellen auf theoretisch mögliche künftige Proteste ähnlicher Form ohne konkrete Benennung derselben vermag hiernach nicht zu genügen. Insoweit entfällt auch das „solange“ der nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit iSd § 4 Abs. 1 LIFG. 3. Schwärzungen Sollten Sie der Auffassung sein, ein Zugang zu dem Protokoll könnte nur nach Schwärzungen schutzbedürftiger Inhalte erfolgen, so bitte ich um eine kurze Mitteilung vorab, welche Inhalte dies betrifft und um Darlegung der Ablehnungsgründe. II. Gebührenfreiheit Ich gehe davon aus, dass es sich bei meiner Anfrage um eine einfache, gebührenfreie handelt. Sollten Sie anderer Auffassung sein bitte ich um eine Mitteilung, wie viele Seiten das Protokoll umfasst und welchen Zeitaufwand, z.B. durch Schwärzungen, sie veranschlagen und welche Gebührenhöhe Sie für die Auskunft prognostizieren. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen wäre dies ohnehin gebührenfrei. Zwar trifft das LIFG hierüber keine ausdrückliche Regelung im Gesetzeswortlaut, dies ergibt sich aber zweifelsfrei aus der Gesetzesbegründung. Hiernach ist nur die Gewährung des Informationszugangs gebührenpflichtig (LT-Drs. 15/7720, S. 78). Dies ist auch einhellige Auffassung der einschlägigen Literatur (BeckOK InfoMedienR/Beyerbach LIFG § 10 Rn. 4) und entspricht im Ergebnis auch der Regelung des Bundes-IFG. Sollten Sie hierzu anderer Auffassung sein oder Gebühren festsetzen wollen bitte ich um eine kurze Mitteilung vorab. III. Verfahren Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um die Möglichkeit zur Stellungnahme und darum, mir die Gebührenfolge mitzuteilen. Falls Sie der Meinung sein sollten, dass die Herausgabe nur unter Schwärzung schutzbedürftiger Inhalte möglich wäre, bitte ich Sie, mir dies darzulegen. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299675 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299675/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Konstanz
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG BW) vom 09.02.2024, Einsatzprotokoll zur …
Von
Polizeipräsidium Konstanz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG BW) vom 09.02.2024, Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" am 14.02.2023 vor dem LAGO
Datum
12. Februar 2024
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
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Eingangsbestätigung
Polizeipräsidium Konstanz
Guten Tag << Antragsteller:in >> in der Anlage erhalten Sie die gewünschten Verfahrenshinweise zu Ihr…
Von
Polizeipräsidium Konstanz
Betreff
AW: EXTERN: Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago [#299675]
Datum
21. Februar 2024 16:09
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> in der Anlage erhalten Sie die gewünschten Verfahrenshinweise zu Ihrem LIFG-Antrag. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], Herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 21.02.2024 und die Gelegenh…
An Polizeipräsidium Konstanz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EXTERN: Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago [#299675]
Datum
22. Februar 2024 00:15
An
Polizeipräsidium Konstanz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], Herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 21.02.2024 und die Gelegenheit zur Stellungnahme, die ich gerne wahrnehme. Hierzu im Einzelnen: I. Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG Entgegen Ihrer Annahme hat die Polizei in der hier gegenständlichen Situation zumindest auch als Verwaltungsbehörde agiert, mithin ist der Anwendungsbereich des LIFG vorliegend eröffnet. 1. Polizei als Verwaltungsbehörde In der von Ihnen verwiesenen Entscheidung des VGH BW werden die Maßstäbe hierfür wie folgt erläutert: „Die Strafrechtspflege umfasst die Erforschung und Ermittlung strafbarer Handlungen, die Durchführung des Strafverfahrens und den Strafvollzug (Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 Rn. 602).“ (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August 2019 – 10 S 303/19 –, juris, Rn. 30) Sie selbst schreiben, „der Schwerpunkt [lag] bei diesem Polizeieinsatz im Einschreiten zur Strafverfolgung“. Demnach sind sie somit selbst der Ansicht, dass nicht der vollständige Einsatz der Strafverfolgung diente, sondern jedenfalls in Teilen auch Verwaltungshandeln umfasste. Gem. § 7 Abs. 4 S. 1 LIFG ist der Zugang zu diesen Teilen des Einsatzprotokolls jedenfalls zu gewähren. Ich weise außerdem darauf hin, dass Sie sich augenscheinlich nicht mit meinen Erläuterungen vom 09.02.2024 auseinandergesetzt haben, in denen ich bereits vorweggenommen habe, dass bestimmte Tätigkeiten nicht der Strafverfolgung dienten (z.B. die Ansprache oder das Ablösen der Aktivist:innen, ihr Wegtragen, die Verkehrsleitung, etc.). Ihre Ausführungen zur „kollektiven Unfriedlichkeit“ gehen ebenfalls fehl: Wie sich aus der von Ihnen selbst zitierten Entscheidung des BVerfG ergibt, erfüllt eine passive Sitzblockade nicht das Kriterium der kollektiven Unfriedlichkeit, mit der Folge, dass auch der Schutz der Versammlungsfreiheit fortbesteht. „Eine Versammlung verliert den Schutz des Art. 8 GG grundsätzlich bei kollektiver Unfriedlichkeit. Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <106>). Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11, 102 <108>). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>).“ (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 – 1 BvR 388/05 –, BVerfGK 18, 365-377, juris, Rn. 33) Die von Ihnen in Rede gestellten Straftaten der Nötigung gem. § 240 StGB sind damit jedenfalls keine „aggressiven Ausschreitungen“ oder ähnliches. Auch wurde die Versammlung – ausweislich der einschlägigen Berichterstattung des Südkuriers nach eigener Aussage Ihrer Pressesprecherin – nicht aufgelöst. Das BVerfG erachtet eine formelle Auflösung allerdings als unabdingbar: „Auflösung ist die Beendigung einer bereits durchgeführten Versammlung mit dem Ziel, die Personenansammlung zu zerstreuen. Der Schutz der Versammlungsfreiheit erfordert, dass die Auflösungsverfügung eindeutig und nicht missverständlich formuliert ist und für die Betroffenen erkennbar zum Ausdruck bringt, dass die Versammlung aufgelöst ist (vgl. BVerfGK 4, 154 <159>; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 8 N 129.02 -, NVwZ-RR 2003, S. 896 <897>). Dieses Erfordernis soll den Beteiligten Klarheit darüber verschaffen, dass nunmehr der Grundrechtsschutz entfällt. Die Gerichte haben vorliegend nicht festgestellt, dass eine derartige Auflösungsverfügung erlassen worden ist. Auch wenn eine Auflösung nicht formgebunden ist, muss sie doch eigenständig erfolgen und eindeutig sein; sie ist insofern eine förmliche Voraussetzung der Rechtmäßigkeit darauf aufbauender Handlung, wie hier einer Entfernung des Versammlungsleiters aus der Versammlung.“ (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2007 – 1 BvR 1090/06 –, BVerfGK 11, 102-118, juris, Rn. 45) Folglich bestand der Schutz der Versammlungsfreiheit weiter fort. 2. Informationszugang nach Abschluss des Verfahrens Mit Recht weist der VGH BW außerdem darauf hin, dass eine Verwaltungstätigkeit ebenfalls zu bejahen ist, wenn nach Abschluss eines Verfahrens Einsicht in entsprechende Akten gewährt werden soll. Genau so liegt der Fall hier: „Eine Verwaltungstätigkeit von (Gerichtsverwaltung und) Justizbehörden kann - jenseits der bekannten Beispiele (Ausübung des Hausrechts, Ausstellung von Dienstausweisen) - auch bei Bezügen zur Rechtspflege vorliegen, falls die Schutzfunktion des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG gewahrt bleibt. Voraussetzung ist eine staatsanwaltschaftliche (oder gerichtliche) Tätigkeit unabhängig von einem bestimmten, insbesondere laufenden Verfahren. Beispiele sind die Gewährung von Akteneinsicht nach Abschluss eines Verfahrens oder gegenüber am Verfahren nicht beteiligten Dritten und die Information der Medien über Verfahren; bei der Gerichtsverwaltung tritt kraft verfassungsrechtlicher Vorgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 - E 104, 105) die Veröffentlichung von Entscheidungen hinzu (vgl. Stelkens/Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 1 Rn. 31).“ (VGH BW, a.a.O., Rn. 31) Demnach besteht folglich auch ein Recht auf Informationszugang in den vollständigen Einsatzberichte und damit auch in die Teile, die ein etwaiges Handeln der Polizei als Strafverfolgungsbehörde betreffen. II. Gebührenfreiheit Zuletzt weisen Sie darauf hin, dass bei einer Ablehnung meines Antrags Gebühren iHv 25 Euro anfallen würden. Hierzu habe ich mich bereits vorsorglich in meiner Nachricht vom 09.02.2024 geäußert, nach hiesiger Auffassung dürfen für die Ablehnung eines Antrags nach dem LIFG keine Gebühren anfallen. Ich bitte Sie um eine Stellungnahme hierzu. III. Ergebnis Eine (vollständige) Ablehnung meines Antrags nach dem LIFG wäre rechtswidrig. Eine etwaige Ablehnung müsste darüber hinaus gebührenfrei erfolgen. Zur Klärung der materiellen und gebührenrechtlichen Frage bitte ich daher den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung und bitte Sie, für die Dauer des Vermittlungsverfahrens die Bearbeitung meines Antrags auszusetzen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 299675 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago“ [#299675]
Datum
22. Februar 2024 00:17
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/299675/ Ich bin der Meinung, die Behörde hat meine Anfrage zu Unrecht abgelehnt, weil sie vorliegend fälschlicherweise ein Handeln der Polizei als Strafverfolgungsbehörde angenommen hat. Zudem stellt die Behörde auch für die Ablehnung meines Antrags Gebühren in Aussicht, das halte ich für rechtswidrig. Ich bitte Sie um eine Stellungnahme gegenüber der Behörde und mir und verweise zu den rechtlichen Einzelheiten auf die Korrespondenz zwischen der Behörde und mir. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 299675.pdf - 2024-02-12_1-name.pdf - 2024-02-21_1-lifg-antragvom09-02-2024.pdf Anfragenr: 299675 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299675/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN: Vermittlung bei Anfrage „Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago“ [#299675]
Datum
22. Februar 2024 00:17
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Konstanz
Guten Tag << Antragsteller:in >> wir bedanken uns für die Ausführungen und bitten um Zusendung Ihrer …
Von
Polizeipräsidium Konstanz
Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago [#299675]
Datum
27. Februar 2024 09:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag << Antragsteller:in >> wir bedanken uns für die Ausführungen und bitten um Zusendung Ihrer Anschrift. Sie erhalten die Antwort zum LIFG-Antrag auf den Postweg. Freundliche Grüße
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben sich zur Vermittlung an uns gewandt, da Ihnen das Einsatzprotok…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago“ [#299675] LfDIAbt6-0221.4-39/39
Datum
29. Februar 2024 14:47
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben sich zur Vermittlung an uns gewandt, da Ihnen das Einsatzprotokoll zur „Aktion der letzten Generation“ vom 14. Februar 2024 nicht übersandt wurde. Ihren Antrag hatten Sie am 9. Februar 2024 an das Polizeipräsidium Konstanz gerichtet. Eine inhaltliche Einschätzung erfolgte am 21. Februar 2024. Darin kam die Stelle zu dem Ergebnis, dass der Bericht nicht zugänglich ist, da er Teil des repressiven Handelns der Polizei ist. Sollten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, würde für eine Ablehnung Kosten von 25 Euro anfallen. Aus Ihrer Sicht wurde der Antrag fälschlicher Weise abgelehnt und unrechtmäßig Gebühren für die Ablehnung verlangt. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) erlaubt grundsätzlich den Zugang zu allen amtlichen Informationen, sofern der Anwendungsbereich eröffnet und die gesetzlichen Ausnahmeregelungen (sog. Schutzgründe) nicht einschlägig sind. Für die Strafverfolgungsbehörden gilt das LIFG nur eingeschränkt. Die Polizei fällt ebenfalls unter diese Bereichsausnahme, wenn sie zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, also repressiv, tätig wird. In der ersten Einschätzung der Stelle wurde dies bereits ausführlich dargestellt und auch der Gesetzgeber hat diese Intension in der Begründung des Gesetzes festgehalten (DS15/7720<https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/7000/15_7720_D.pdf>, S. 60). Einen Zugang zu Einsatzprotokollen nach LIFG sehen wir daher nicht (siehe auch Tätigkeitsbericht 18/19<https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/02/2.-TB-Informationsfreiheit-Web.pdf>, S. 37). Bezüglich der Kosten ist es nach der derzeitigen Rechtslage möglich, Gebühren für eine Ablehnung zu erheben, wenn dies in der geltenden Verordnung bzw. Satzung vorgesehen ist. Eine Ankündigung von Gebühren muss nach dem LIFG erfolgen, wenn der Betrag 200 Euro übersteigt (§10 Abs. 2 LIFG). Werden Kosten angekündigt, hat die antragstellende Person einen Monat Zeit, zu erklären, ob sie an ihrem Antrag festhalten möchte, andernfalls gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Gebühren müssen grundsätzlich nachvollziehbar sein. Wir erkennen keine Aussicht auf Zugang zu den beantragten Unterlagen nach LIFG. Die Kosten für einen Ablehnungsbescheid in Höhe von 25 Euro erachten wir nicht als überhöht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung! Hierzu nehme ich gerne wie folgt Ste…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago“ [#299675] LfDIAbt6-0221.4-39/39 [#299675]
Datum
1. März 2024 23:02
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung! Hierzu nehme ich gerne wie folgt Stellung: 1. Verwaltungshandeln Der VGH BW stellt mit Recht strenge Maßstäbe an die Abgrenzung zwischen dem Handeln als Verwaltungsbehörde und als Strafverfolgungsbehörde bei Staatsanwaltschaften: „Diese Beispiele verdeutlichen, dass § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG eine detailgenaue Analyse und Zuordnung der Tätigkeiten von Strafverfolgungsbehörden im konkreten Fall verlangt.“ (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August 2019 – 10 S 303/19 –, juris, Rn. 32) Nichts anderes kann für die Polizei gelten. Demnach ist es auch vorliegend erforderlich, den hier gegenständlichen Polizeieinsatz danach zu differenzieren, welche Tätigkeiten dort Verwaltungshandeln waren, und welche Strafverfolgung. Wie bereits in meiner Nachricht vom 22.02.2024 geschildert wird die Polizei vor Ort nicht ausschließlich Strafverfolgungstätigkeiten vorgenommen haben, sondern teilweise auch als Verwaltungsbehörde tätig geworden sein. Um diese Tätigkeiten geht es mir vorliegend und ich gehe davon aus, dass diese auch in dem Einsatzprotokoll notiert sind. Anderes hat die Behörde nicht dargelegt. Letztlich hat die Behörde auch selbst zugestanden, dass nur der Schwerpunkt des Einsatzes in der Strafverfolgung bestand, mithin also auch ein (kleinerer) Teil dem verwaltungsrechtlichen Handeln zuzuordnen war. Zu dem entsprechenden Teil des Einsatzprotokolls ist mir gem. § 7 Abs. 4 S. 1 LIFG Zugang zu gewähren; die das Strafverfolgungshandeln betreffenden Teile können gerne geschwärzt werden. Ich weise darauf hin, dass die o.g. Entscheidung des VGH zeitlich nach dem von Ihnen im 2. Tätigkeitsbericht angeführten Vermittlungsverfahren verkündet wurde, insoweit gibt dieses Urteil meines Erachtens Grund zur abermaligen Überprüfung in hiesigem Verfahren. Auch die von Ihnen verwiesene Gesetzesbegründung stellt maßgeblich darauf ab, dass der Anwendungsbereich des LIFG nur dann nicht eröffnet ist, „sofern“ die Polizei repressiv tätig geworden ist. 2. Ergebnis Ich bitte darum, dass Sie die genannte Entscheidung des VGH und Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall nochmals überprüfen. Gleichzeitig rege ich an, dass Sie die Behörde um Übersendung des betreffenden Einsatzprotokolls bitten, um sich selbst ein Bild davon zu machen, inwiefern dort das Handeln im Rahmen der Strafverfolgung und das Verwaltungshandeln geschildert ist. Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299675 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299675/
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], ich möchte Sie noch einmal darauf Hinweisen, dass ich mit Schreiben…
An Polizeipräsidium Konstanz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago“ [#299675] LfDIAbt6-0221.4-39/39 [#299675]
Datum
2. März 2024 12:06
An
Polizeipräsidium Konstanz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], ich möchte Sie noch einmal darauf Hinweisen, dass ich mit Schreiben vom 22. Februar 2024 für die Dauer des Vermittlungsverfahrens mit dem LfDI BW um die Aussetzung der Bearbeitung meines Antrags gebeten habe und möchte diese Bitte noch einmal erneuern, da Sie mich dessen ungeachtet am 27. Februar 2024 zur Übersendung meiner Anschrift aufgefordert haben. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 299675 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass auch in weitaus brisanteren Fällen…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago“ [#299675] LfDIAbt6-0221.4-39/39 [#299675]
Datum
5. März 2024 09:41
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass auch in weitaus brisanteren Fällen Einsatzprotokolle der Polizei unter minimalen Schwärzungen zugänglich gemacht werden konnten – dies bspw. in Berlin nach einer Klage von FragDenStaat (https://fragdenstaat.de/blog/2022/03/29/polizei-berlin-weinbergspark-klage-gewonnen/). Auch die sächsische Polizei hat einen Einsatzbericht zum „Leipziger Polizeikessel“ zugänglich gemacht (https://fragdenstaat.de/anfrage/taetigkeitsbericht-verlaufsbericht-einsatzgeschehen-03-06-2023/#nachricht-820885). Das Berliner IFG erfasst explizit den gleichen Anwendungsbereich wie das LIFG. Ich bitte Sie, dies bei Ihrer rechtlichen Prüfung der Anfrage zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299675 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299675/
Polizeipräsidium Konstanz
Guten Tag << Antragsteller:in >> in der Anlage erhalten Sie unsere Ausführungen zu Ihrem LIFG-Antrag.…
Von
Polizeipräsidium Konstanz
Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago [#299675]
Datum
11. März 2024 13:06
Status
Guten Tag << Antragsteller:in >> in der Anlage erhalten Sie unsere Ausführungen zu Ihrem LIFG-Antrag. Bitte bestätigen Sie uns den Eingang des heutigen Schreibens per Mail. Vielen Dank im Voraus. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> die Behörde hat mir nun entgegen meiner vorherigen zweimaligen Bitte, die Bearbeitu…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago [#299675]
Datum
11. März 2024 22:45
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die Behörde hat mir nun entgegen meiner vorherigen zweimaligen Bitte, die Bearbeitung meines Antrags während der Dauer des Vermittlungsverfahrens auszusetzen, einen ablehnenden Bescheid zugestellt und Gebühren iHv 25 Euro für die Ablehnung festgesetzt. Ich halte dies für ermessensfehlerhaft, weil für die Bescheidung zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass bestand. Zugleich entfaltet diese Praxis prohibitive Wirkung und widerspricht der Wertung des § 12 LIFG, weil die Möglichkeit eines effektiven Vermittlungsverfahrens bei Ihnen unterlaufen wird, wenn die Behörde ohne Rücksicht auf selbiges entscheidet und Gebühren festsetzt. Ich würde mich daher sehr freuen, wenn Sie sich an die Behörde wenden könnten und eine Rücknahme des Bescheids erwirken könnten, sodass wir in Ruhe den Abschluss Ihrer Vermittlungsbemühungen abwarten können und ich im Anschluss die Möglichkeit habe, meinen Antrag gebührenfrei zurückzunehmen. Gleichzeitig rege ich an, für den Fall der nicht-Rücknahme des Bescheids eine förmliche Beanstandung des Verhaltens der Behörde gem. § 12 Abs. 6 LIFG zu prüfen. Für die Zahlung der Gebühr wurde mir eine Frist von 1 Monat gesetzt. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn ich vor Ablauf der Frist weiß, ob ich die Gebühr bezahlen oder ggf. Rechtsmittel einlegen sollte. Schon jetzt danke ich Ihnen herzlich für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299675 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299675/
Polizeipräsidium Konstanz
Guten Tag << Antragsteller:in >> wir bitten nochmals um eine Eingangsbestätigung zum vorangegangenen …
Von
Polizeipräsidium Konstanz
Betreff
WG: EXTERN: AW: EXTERN: Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago [#299675]
Datum
13. März 2024 12:33
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag << Antragsteller:in >> wir bitten nochmals um eine Eingangsbestätigung zum vorangegangenen Schreiben/Bescheid bis spätestens 20. März 2024. Wenn uns bis dahin keine Eingangsbestätigung vorliegt, erfolgt der Versand unserer Verfügung auf dem Postweg mit Postzustellungsurkunde. Dadurch wird die übermittelte Gebühr auf 30,00 € ansteigen (VG Sigmaringen, 1 K 1504/06). Freundliche Grüße
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> wie telefonisch besprochen gilt, dass die Vermittlung durch uns keine Fri…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
WG: Vermittlung bei Anfrage „Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago“ [#299675] LfDIAbt6-0221.4-39/39
Datum
20. März 2024 13:18
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> wie telefonisch besprochen gilt, dass die Vermittlung durch uns keine Fristen hemmt. Zahlungsziele, Widerspruchsfristen bzw. Klagefristen bleiben daher bestehen. Das LIFG sieht keine Kostenfreiheit vor, sondern eröffnet informationspflichtigen Stellen die Erhebung von Gebühren und Auslagen als Ausgleich für den Aufwand, der durch die Zurverfügungstellung der Informationen entsteht. Die Stelle besteht trotz unser Vermittlung weiterhin auf den Kosten von 25 Euro. Dabei ist die Höhe der Kosten plausibel. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollten die Gebühren innerhalb der angekündigten Frist gezahlt werden. In dem aktuellen Schreiben auf FragDenStaat wird darüber hinaus der Versand über Postzustellungsurkunde angekündigt, wenn Sie keine Eingangsbestätigung schicken. Dadurch würde sich die Gebühr auf 30 Euro erhöht. Die Frist zur Antwort endet heute. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang des Bescheids. Mit freundlichen Grüßen &l…
An Polizeipräsidium Konstanz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Vermittlung bei Anfrage „Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago“ [#299675] LfDIAbt6-0221.4-39/39 [#299675]
Datum
20. März 2024 18:09
An
Polizeipräsidium Konstanz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang des Bescheids. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299675 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299675/